Meldung 30. April 2026

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz hat die Bundesregierung Ende April auch eine außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze beschlossen. Angestellte mit gutem Einkommen müssen daher ab 2027 deutlich mehr GKV-Beitrag zahlen. Gleichzeitig wird der Wechsel in die PKV erneut erschwert.

Das deutsche Gesundheitssystem sieht sich in den vergangenen Jahren mit nie dagewesenen Kostensteigerungen konfrontiert: Inflation, medizinisch-technischer Fortschritt und die zunehmende Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen müssen von den Versicherungen geschultert werden. Um den Beitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung stabil zu halten, mussten deshalb kurzfristig 15 Milliarden Euro zusätzlich aufgetrieben werden. Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz scheint dies nun zumindest für das kommende Jahr zu gelingen. Allerdings nicht nur durch Einsparungen. Denn auch ohne höhere Beitragsätze werden die Beiträge vieler gesetzlich Versicherter ab 2027 voraussichtlich deutlich steigen. Grund ist die beschlossene außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro pro Jahr. 

Hoch qualifizierte Angestellte sind besonders betroffen

Die Beitragsbemessungsgrenze definiert, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Sie wird jährlich im Herbst per Rechtsverordnung auf Grundlage der Einkommensentwicklung festgelegt. Zum Jahreswechsel 2025 auf 2026 wardie Grenze von 66.150 auf 69.750 Euro gestiegen - ein Plus von 3.600 Euro oder 5,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Zum Jahreswechsel 2027 kommt nun noch der soeben beschlossene außerordentlich Anstieg von ebenfalls 3.600 Euro hinzu. Unterstellt, die “reguläre” Anhebung würde sich auf dem Vorjahresniveau bewegen, ergäbe sich in Addition mit der “außerordentlichen” Steigerung für 2027 eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von  77.100 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 6.425 Euro. Zum Vergleich: Momentan sind es noch 5.812,50 Euro monatlich. 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das deutliche Beitragssteigerungen. Vor allem hochqualifiziertes Fachpersonal mit einem Verdienst an der Beitragsbemessungsgrenze wird stark belastet. Da auch die Arbeitgeber über die Lohnzusatzkosten unter den Mehrkosten zu leiden haben, bringt die höhere Beitragsbemessungsgrenze  zusätzliche Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft mit sich.

Kritik an Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Reiner Holznagel, Präsident des Steuerzahlerbundes kritisiert die Entwicklung deutlich: „Wir sehen, dass gerade die Mittelschicht, dass Facharbeiter, Ingenieure, Familien mit guten Schul- und Universitätsabschlüssen, hier über eine verkappte Steuererhöhung, nämlich das stetige Ansteigen der Beitragsbemessungsgrenze, stark geschöpft werden. Deswegen müssen wir aufhören, nach weiteren Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze zu suchen. Die Einnahmen stimmen. Es sind die Ausgaben, die hier wieder ins Lot gebracht werden müssen.“

Und die Bundesgesundheitsministerin? Die hatte noch im März in einem Interview gesagt: „Also es gibt schon sehr viel Potenzial, das wir heben können im System. Wir haben sicherlich kein Einnahme-Problem, wir haben ein Ausgaben-Problem.“ Nun ist es anders gekommen.

Besonders ärgerlich: Parallel steigt auch die Versicherungspflichtgrenze. Sie legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in die Private Krankenversicherung wechseln können. Während also die Abgabenbelastung vor allem für gut ausgebildetes Fachpersonal mit höherem Einkommen deutlich steigt, werden die Wechselmöglichkeiten in die PKV weiter erschwert.

Wie teuer wird es für gesetzlich Versicherte?

Derzeit (2026) beträgt der Beitrag für Personen an der Beitragsbemessungsgrenze monatlich 1.261,31 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung. Kommt es zu der prognostizierten Erhöhung, werden ab Januar 2027 1.394,23 Euro fällig. Das sind monatlich knapp 133 Euro mehr. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der allgemeine Beitragssatz in der GKV von 14,6 Prozent, der tatsächliche zusätzliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent sowie ein Beitrag von 4,2 Prozent in der Pflegeversicherung, wie er für Personen ohne Kinder gilt. 

Hinweis zur Berechnung: Anders als die Rentenentwicklung sind die Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze nicht an die Entwicklung der Nominallöhne gekoppelt, die das Statistische Bundesamt vorlegt. Das BMAS legt die Rechengrößen in der Sozialversicherung auf Grundlage der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung im Herbst fest.