Wie läuft die Förderung der Hospizdienste in der Praxis ab?
Die ambulanten Hospizdienste erhalten eine pauschale Förderung – und keine Vergütung – für jeden begleiteten Patienten. Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Demnach erhalten Dienste, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa die Zusammenarbeit mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten oder Ärzten, eine Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das SGB V findet jedoch nur bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anwendung. Deswegen wurde 2015 durch einen Vertrag zwischen dem PKV-Verband und den Hospizverbänden auf Bundesebene eine Grundlage geschaffen, die eine Beteiligung der PKV an der Förderung der ambulanten Hospizdienste regelt.
Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung durch die PKV ist, dass die ambulanten Hospizdienste eine Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen erhalten und im Jahr vor der Antragstellung mindestens einen Privatversicherten begleitet haben. Liegt beides vor, übernimmt der PKV-Verband 10 Prozent des Förderbetrages für den Dienst, 90 Prozent tragen die gesetzlichen Kassen. Diese Aufteilung entspricht in etwa dem Anteil der Privatversicherten an der Gesamtbevölkerung.
Das Geld kann vom Hospizdienst direkt beim PKV-Verband beantragt werden. Der Hospizdienst schickt seinen Antrag mit dem Förderbescheid der gesetzlichen Krankenkassen an den PKV-Verband. Dazu hat der mindestens vier Monate Zeit; spätestens zum 31. Oktober eines Jahres soll der Antrag bei der PKV eingegangen sein. Wenn sich die Ausstellung des Förderbescheides durch die GKV verzögern sollte, verlängert die PKV ihre Antragsfrist entsprechend.