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Versicherte haben verschiedene Möglichkeiten, ihren PKV-Beitrag zu reduzieren – ob dauerhaft oder zeitlich befristet. Beim Basis- und Standardtarif gilt: Über alle Unternehmen hinweg sind die Leistungen einheitlich, die grundlegende Kalkulation erfolgt für alle Versicherten zentral beim PKV-Verband.

Wenn sich die persönlichen finanziellen Rahmenbedingungen ändern, ist es gut, wenn die Krankenversicherungsbeiträge entsprechend angepasst werden können. Versicherte, die ihren Beitrag reduzieren möchten, können dies in der Regel durch einen Tarifwechsel erreichen. Ein solcher Wechsel geht meist mit einem Verzicht auf Leistungen einher. Die Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage zeigt einfach und verständlich auf, welche Möglichkeiten Privatversicherte haben – auch bei sozialer Hilfebedürftigkeit oder vorübergehender Zahlungsunfähigkeit.

Für langjährig Versicherte bietet sich zur Beitragsreduktion der sogenannte Standardtarif an. Auch bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts können sie diesen Tarif wählen bzw. behalten. 

Eine Alternative bei sozialer Hilfebedürftigkeit ist - durch seine besondere Beitragsgestaltung - auch der Basistarif. Der Notlagentarif ist dagegen ein Spezialfall. Im Unterschied zu anderen Tarifen können die Versicherten nicht frei in diesen Tarif wechseln und sollen dort auch nur vorübergehend bleiben.

Der Standardtarif

Der Standardtarif bietet Leistungen, die mit den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Er ist eine vergleichsweise günstige Alternative für langjährig Versicherte, da sich Alterungsrückstellungen deutlich beitragsreduzierend auswirken. Die Beiträge im Standardtarif sind für Einzelpersonen auf den GKV-Höchstbeitrag von 755,56 Euro im Monat (2024) begrenzt. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung. Aber: Der Beitrag nahezu aller Versicherten liegt im Standardtarif deutlich unter diesem Höchstbetrag. Familienangehörige, die bei einer Versicherung in der GKV familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln. 53.000 Versicherte nutzen den Standardtarif.

Alle Versicherten, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bei ihrer gegenwärtigen PKV eine Vollversicherung hatten, können den Standardtarif in Anspruch nehmen, wenn sie

  • seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sind und
  • mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2024: 5.175 Euro/Monat) nicht übersteigt (das gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte wie Polizisten) oder
  • jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen oder beantragt haben und ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt.

Weitergehende Informationen bieten unsere Versicherungsbedingungen für den Standardtarif sowie die Verbraucherinformationen auf privat-patienten.de, unserem Serviceportal für Privatversicherte.

Der Basistarif

Der Basistarif bietet sich insbesondere für Versicherte an, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind, da ihr Beitrag dann auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags begrenzt ist. Können diese Versicherten auch den reduzierten Beitrag nicht leisten, übernimmt der Sozialhilfeträger einen weiteren Teil oder sogar den kompletten Beitrag. Rund 34.000 Personen sind im Basistarif versichert.

Der Höchstbeitrag für den Basistarif für eine Einzelperson beträgt monatlich 843,52 Euro (2024). Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Wer seine private Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen hat, kann jederzeit in den Basistarif eines beliebigen PKV-Unternehmens wechseln. Wenn die PKV-Versicherung schon länger besteht, ist ein Wechsel in den Basistarif des aktuellen Versicherers nur möglich

  •  nach dem 55. Geburtstag oder
  •  bei Bezug einer Rente bzw. einer Pension oder
  •  bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts.

Weitergehende Informationen bieten unsere Versicherungsbedingungen für den Basistarif sowie die Verbraucherinformationen auf privat-patienten.de, unserem Serviceportal für Privatversicherte.

Notlagentarif

Versicherte, die Schwierigkeiten bekommen, ihren PKV-Beitrag zu zahlen, sollten sich an ihren Versicherer wenden und mit ihm nach Lösungen suchen. Sind sie nur vorübergehend zahlungsunfähig, können sie den Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten. Der Versicherer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet.

Wenn Privatversicherte über mehrere Monate ihren Beitrag nicht zahlen, kann der Versicherer sie zwar nicht kündigen, aber Maßnahmen gegen den Betroffenen einleiten. Zum einen ist das Unternehmen wie jeder andere Gläubiger auch berechtigt, die Schulden einzuklagen und Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Pfändung einzuleiten. Das gilt auch für den Fall, dass Versicherte zwischenzeitlich zu einem anderen PKV-Unternehmen oder in die GKV gewechselt sind. Zum anderen wird der Versicherte bei längerem Zahlungsrückstand in den Notlagentarif umgestuft. 

Wichtig ist: Der Notlagentarif bietet eine Lösung für vorübergehende Zahlungsunfähigkeit; ein freiwilliger Wechsel in diesen Tarif ist nicht möglich. Hilfebedürftige im Sinne des Sozialrechts werden dagegen nicht im Notlagentarif versichert, sondern können beispielsweise in den Basistarif wechseln.

Der Notlagentarif ist bewusst so gestaltet, dass der Beitrag sehr niedrig ist. Jedes PKV-Unternehmen kalkuliert für seinen Versichertenbestand einen einheitlichen Beitrag für den Notlagentarif. Auf diesen Beitrag werden bisher gebildete Alterungsrückstellungen angerechnet. Bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie dürfen aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden. Je mehr Alterungsrückstellungen eine versicherte Person gebildet hat, desto geringer ist grundsätzlich der individuelle Beitrag des Versicherten. Säumniszuschläge fallen auch im Notlagentarif an. Und: Der Notlagentarif ist arbeitgeberzuschussfähig, wodurch sich der Beitrag für Angestellte zusätzlich verringert.

Versicherte bilden während ihrer Zeit im Notlagentarif keine Alterungsrückstellungen. So haben Versicherte die realistische Chance, schnellstmöglich die Beitragsrückstände auszugleichen und auch einen zusätzlichen Anreiz, die Rückstände schnell auszugleichen und in einen Normaltarif zurückzukehren.

  • Das Unternehmen darf Versicherte nach zwei Monaten mahnen. Diese müssen dann zusätzlich zu ihrem Beitrag einen Säumniszuschlag von einem Prozent ihres Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zahlen.
  • Wird dem Versicherer zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens einen Monatsbeitrag geschuldet, erhalten Versicherte eine zweite Mahnung. Dabei muss der Versicherer sie darauf hinweisen, dass ihr Vertrag ruhend gestellt wird, wenn die Beitragsschuld nicht innerhalb des nächsten Monats beglichen wird.
  • Die Umstellung in den Notlagentarif erfolgt dann nach Ablauf dieser Frist mit Beginn des nächsten Monats, sofern Versicherte immer noch mehr als einen Monatsbeitrag schulden.

Solange der Versicherungsvertrag ruht, sind Privatversicherte durch den Notlagentarif krankenversichert, erhalten allerdings stark eingeschränkte Leistungen. Zudem kann der Versicherer verlangen, dass bestehende Zusatzversicherungen ebenfalls ruhen. Eine Card für Privatversicherte darf im Notlagentarif nicht mehr verwendet werden und muss unverzüglich an den Versicherer zurückgeben werden. Sobald Versicherte alle rückständigen Versicherungsbeiträge, die Säumniszuschläge und Mahnkosten bezahlt haben, wechseln sie automatisch in ihren alten Tarif zurück.

Im Notlagentarif erstattet die Versicherung nur die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche werden die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, von Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen erstattet.

Weitergehende Informationen bieten unsere Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif sowie die Verbraucherinformationen auf privat-patienten.de, unserem Serviceportal für Privatversicherte.