Kommt ein neues Arzneimittel auf den Markt, können Ärztinnen und Ärzte es ihren Patienten unabhängig vom Versichertenstatus verschreiben. Privatversicherte kommen im Vergleich jedoch oft schneller an innovative Medikamente.

Der Grund: In der Privaten Krankenversicherung kommt es allein auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung an. Sie erstattet im vertraglich vereinbarten Rahmen die Kosten für sämtliche Arzneimittel, die ärztlich verschrieben werden, und zwar unabhängig davon, ob es ein anderes, preiswerteres Arzneimittel (Generika) gegeben hätte. Privatversicherte können so immer das Medikament nutzen, das unter ärztlichen Gesichtspunkten am besten für ihre Behandlung geeignet ist. Das ist in der Gesetzlichen Krankenversicheurng nicht so.

Zudem profitieren auch Privatversicherte von den gesetzlich festgelegten Herstellerabschlägen, die seit 2011 gelten. PKV und Beihilfe haben mit dem PKV-Tochterunternehmen ZESAR eine gemeinsame, eine zentrale Stelle geschaffen, die den Einzug dieser Rabatte organisiert und so das Verfahren für alle Beteiligten vereinfacht.

Pharma-Unternehmen, die Anwendungsbeobachtungen im Rahmen sogenannter nichtinterventionellen Prüfungen durchführen, müssen ihre Ergebnisse auch der Privaten Krankenversicherung melden. So erhält die PKV ebenfalls Informationen über die gewonnenen Erkenntnisse bei der Anwendung bereits zugelassener oder registrierter Arzneimittel. Das ist wichtig für die Versorgungsqualität und -sicherheit der Privatversicherten.

Pharmazeutische Unternehmen müssen seit Oktober 2012 Anwendungsbeobachtungen (AWB) nach § 67 Abs. 6 AMG und nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen (NIS) nach § 63f Abs. 4 AMG auch an den PKV-Verband melden.

Für die Übermittlung nutzen Sie bitte folgende Mailadressen:

  • Anwendungsbeobachtungen: awb@pkv.de
  • Nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen: nis@pkv.de
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