Entlastung für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen
Pflegebedürftige werden künftig von steigenden Zuzahlungen entlastet. Dafür erhalten sie ab dem 1. Januar 2022 von der Pflegeversicherung Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil: Im ersten Jahr 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Bezogen auf einen bundesdurchschnittlichen Eigenanteil von rund 930 Euro bedeutet das für Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege im Durchschnitt folgende Entlastung:
- ab dem 1. Monat trägt die Pflegekasse 45,55 Euro (5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils)
- mit mehr als 12 Monaten 227,75 Euro (25 Prozent)
- mit mehr als 24 Monaten 409,95 Euro (45 Prozent)
- mit mehr als 36 Monaten 637,70 Euro (70 Prozent)
Häusliche Pflege
In der ambulanten Pflege werden die Leistungsbeträge ab dem 1. Juli 2021 um fünf Prozent für Sachleistungsbeiträge und für die Kurzzeitpflege erhöht , um dort auch den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
Ausbau der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege wird deutlich ausgebaut. Dafür wird der Leistungsbeitrag der Pflegeversicherung um zehn Prozent angehoben. Zudem wird in der Gesetzlichen Krankenversicherung ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann. Die Regelungen in der PKV hängen vom jeweiligen Tarif ab.
Bezahlung der Pflegekräfte
Die Pflegekräfte werden künftig generell nach Tarif bezahlt. Ab dem 1. September 2022 werden dementsprechend nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung bezahlen. Die Entlohnung nach Tarif wird vollständig refinanziert.
Neue Personalbemessungsverfahren in der stationären Altenpflege
Mit einem einheitlichen Personalbemessungverfahren soll der Personalbedarf anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim berechnet werden. Bereits seit 1. Januar 2021 können die Pflegeheime vor diesem Hintergrund 20.000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen. Ab 1. Juli 2023 sollen bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen vorgegeben werden, die weitere Einstellungen zusätzlicher Pflegekräfte ermöglichen.
Kosten
Die Pflegereform 2021 droht, neue Finanzlöcher in den Staatshaushalt zur reißen: In Summe sind in den nächsten zehn Jahren bis 2030 bereits 60,5 Milliarden Euro Bundeszuschuss in der Sozialen Pflegeversicherung erforderlich, rechnet das Wissenschaftliche Institut der Privaten Krankenversicherung (WIP) vor. Die Private Pflegepflichtversicherung sorgt hingegen mit der Bildung von Alterungsrückstellungen vor und ist vom demografischen Wandel weniger stark betroffen.
Die geplanten Leistungsausweitungen (u. a. Zuschuss zu Eigenanteilen bei stationärer Pflege, Bezahlung der Pflegekräfte nach Tariflohn, Erhöhung der Sachleistungen) sind unterfinanziert und werden kurzfristig zu Beitragssatzsteigerungen führen. Das Bundesgesundheitsministerium schätzt die Mehrausgaben für die Pflegereform 2021 auf 3,14 Milliarden Euro. Dem steht ein Steuerzuschuss von 1 Milliarde Euro und Beitragsmehreinnahmen in Höhe von 400 Millionen Euro infolge der Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der SPV um 0,1 Prozentpunkte gegenüber. Somit steigt der Beitrag für sie von 3,3 auf 3,4 Prozent des Bruttolohns. Für Personen mit Kindern bleibt der Beitragssatz mit 3,05 Prozent stabil.