Infografik

Zum 1. Juli 2026 werden die Beiträge im Standardtarif für Frauen ohne Beihilfeanspruch (Tarifstufe STN) und für Männer mit Beihilfeanspruch (Tarifstufe STB) erhöht. Betroffen sind davon etwa 16.440 Versicherte.

Mit rund 54.800 Personen sind etwa 0,6 Prozent aller Privatversicherten (Gesamtzahl: 8,8 Millionen) im Standardtarif versichert – davon 47.900 Personen im STN und 6.900 Personen im STB. Von der Beitragsanpassung zum 1. Juli sind damit rund 30 Prozent von ihnen betroffen. Der durchschnittliche Monatsbeitrag in der Tarifstufe STN beträgt nach der Anpassung rund 480 Euro.

Im Rahmen der Beitragsanpassung wird für die genannten Personengruppen zugleich der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Selbstbehalt bei Arznei- und Verbandsmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln angepasst. Er steigt von 306 auf 500 Euro im Jahr. Diese Erhöhung ist notwendig, um das Verhältnis zwischen Selbstbehalt und Leistungsausgaben wiederherzustellen. Der unabhängige Treuhänder für den Standardtarif hat dieser Änderung zugestimmt. Da die Beitragsanpassung unterjährig erfolgt, gilt für das Jahr 2026 übergangsweise ein Selbstbehalt von 403 Euro. Für Abrechnungen, die bis zum 30. Juni 2026 vorgenommen werden, werden jedoch keine Rückforderungen erfolgen. Wer im beihilfekonformen Standardtarif versichert ist, hat einen geringeren Selbstbehalt entsprechend dem anteiligen Versicherungsschutz.

Durch die Erhöhung des Selbstbehaltes können die hohen Beitragssteigerungen zum Teil abgemildert werden.

Für die Personengruppen des Standardtarifs, die im Jahr 2026 nicht von einer Beitragsänderung betroffen sind, bleibt der maximale Selbstbehalt zunächst unverändert.

PKV ebenso betroffen wie GKV

Die Beitragserhöhung im Standardtarif zum 1. Juli 2026 ist vor allem auf stark gestiegene Leistungsausgaben in den vergangenen Jahren zurückzuführen – ein Trend, der sowohl die Private (PKV) als auch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) betrifft.

Für die GKV bedeutet dies eine erhebliche Finanzierungslücke, die zum Jahreswechsel durch eine Anhebung der Zusatzbeitragssätze vieler gesetzlicher Kassen gedeckt werden musste. So zahlen Beschäftigte mit Durchschnittseinkommen im Jahr 2026 rund 760 Euro pro Monat allein für die Krankenversicherung. Zusätzlich erhält die GKV jährlich Milliardenbeträge an Steuerzuschüssen aus dem Bundeshaushalt – eine Entlastung, zu der auch Privatversicherte als Steuerzahler beitragen.

Wie werden die Beiträge im Standardtarif berechnet?

Der Beitrag im Standardtarif berechnet sich nach gesetzlich festgeschriebenen versicherungsmathematischen Regeln. Sie sind in einer Rechtsverordnung, der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), vorgeschrieben. Demnach darf der Beitrag nur dann neu berechnet werden, wenn mindestens einer von zwei Indikatoren dies anzeigt:

  • Die Leistungsausgaben weichen von der bisherigen Beitragskalkulation ab.
  • Die allgemeine Lebenserwartung unterscheidet sich von der bisher angenommenen.

Erst wenn einer dieser beiden Indikatoren um mindestens 5 Prozent überschritten wird, dürfen (und müssen) die Beiträge neu berechnet werden. Dabei muss eine vollständige Neukalkulation erfolgen. Diese Situation ist mit Blick auf die Leistungsausgaben jetzt im Standardtarif für die Frauen ohne Beihilfeanspruch (Tarifstufe STN) und für die Männer mit Beihilfeanspruch (Tarifstufe STB) eingetreten.

Warum steigen die Beiträge im Standardtarif?

Hohe Ausgabenzuwächse verzeichnete die PKV bei allgemeinen Krankenhausleistungen, auf die im Standardtarif über 40 Prozent der Gesamtausgaben entfallen. Diese sind allein im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 13 Prozent bei den von der Beitragsanpassung betroffenen Personengruppen gestiegen. Auch bei Arznei- und Verbandmitteln sind die Ausgaben in den letzten Jahren deutlich gestiegen, teilweise um ca. sieben Prozent pro Jahr.

Aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts entwickelt sich die Medizin permanent weiter. Durch neue Diagnose- und Behandlungsmethoden können viele Krankheiten früher erkannt und oft besser geheilt werden. Das erhöht die Lebensqualität und Lebenserwartung für alle. Gleichzeitig ist dieser Fortschritt mit höheren Kosten verbunden.

Zudem wurde der Heilmittelkatalog der GKV bereits zum 1. Januar 2026 preislich angehoben und ausgeweitet, was die Kosten für diesen Bereich um rund 25 Prozent erhöht. Auch die GKV-Höchstsätze für zahntechnische Leistungen wurden um rund 30 Prozent ausgeweitet. Da sich der Leistungsanspruch im Standardtarif an den Leistungen der GKV orientiert, haben diese Reformen hier direkte Auswirkungen. Da feststeht, dass diese Maßnahmen zu höheren Kosten führen, mussten sie in der Beitragsanpassung 2026 bereits berücksichtigt werden.

Wer berechnet die Beiträge?

Beim Standardtarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif. Deswegen prüft der PKV-Verband auf Grundlage der Daten aller Versicherungsunternehmen zum Versichertenbestand und zu den Versicherungsleistungen, ob eine Beitragserhöhung erforderlich ist. Ist dies der Fall, berechnet der Verband für jeden Jahrgang den notwendigen Beitrag für Neuversicherte. Auf Basis dieser Kalkulation berechnen die einzelnen Versicherungsunternehmen für jeden Versicherten den individuellen Beitrag – unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen und der unternehmensindividuellen Verwaltungskosten. Der PKV-Verband führt also die grundsätzliche Berechnung durch und liefert die Datenbasis, kennt aber nicht den individuellen Beitrag der Versicherten.

Geht das mit der Beitragserhöhung jetzt so weiter?

Schon der medizinisch-technische Fortschritt führt dazu, dass die Ausgaben im Gesundheitswesen permanent steigen. Das ist in der PKV nicht anders als in der GKV. Auch zukünftige Gesundheitsreformen, die Wirkung auf den Standardtarif haben, können nicht ausgeschlossen werden. Daher kann es durchaus sein, dass die Beiträge in Zukunft weiter erhöht werden müssen. Wie häufig und in welchem Maße das notwendig sein wird, lässt sich nicht vorhersagen.

Es gilt allerdings die gesetzliche Garantie, dass der Beitrag im Standardtarif nicht höher sein darf als der Höchstbeitrag in der GKV (ohne Zusatzbeitragssatz). Im Jahr 2026 sind das 848,62 Euro (2025: 804,82 Euro). Für Eheleute und Lebenspartner liegt die Grenze bei 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, wenn ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2026: 69.750 Euro) nicht übersteigt. Rentenempfänger erhalten zudem auf Antrag einen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der Rente ab.

Ist der Standardtarif noch eine gute Lösung?

Trotz der aktuellen Beitragserhöhung ist der Standardtarif auch weiterhin eine gute Möglichkeit, um die Beiträge im Vergleich zu ihren vorherigen Tarifen zu senken. Das gilt insbesondere für langjährig PKV-Versicherte. Denn bei ihnen zahlt sich aus, dass sie über einen langen Zeitraum Alterungsrückstellungen gebildet haben, die auf den Beitrag im Standardtarif angerechnet werden.

Selbst wenn die Versicherten im Standardtarif in eine finanzielle Hilfebedürftigkeit geraten sollten, können sie in ihrem Tarif bleiben. Denn bei Bezug von Sozialhilfe erkennt der Sozialhilfeträger den vollen Beitrag für eine Absicherung im Standardtarif bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit und des Regelbedarfs als angemessen an. Dadurch können Standardtarif-Versicherte bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII (Sozialhilfe) in ihrem Tarif bleiben.

Welche Alternativen gibt es zum Standardtarif?

Auch nach der Beitragserhöhung bleibt der Standardtarif eine gute Option – insbesondere für langjährig Privatversicherte. Leider hat der Gesetzgeber diesen gut funktionierenden Tarif für alle geschlossen, die sich nach dem 31. Dezember 2008 privat versichert haben. Für diese Personen ist gegebenenfalls der Basistarif der privaten Krankenversicherung eine Alternative.

Auch beim Basistarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif, dessen Leistungen sich an der GKV orientieren. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag in der GKV zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen begrenzt. Das sind 2026 1.017,18 Euro. Sind Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder würden dies durch Zahlung des Versicherungsbeitrags werden, reduziert sich im Basistarif ihr Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags. Besteht trotz der Beitragshalbierung weiterhin Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag in der Höhe, dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Gegebenenfalls übernimmt er auch den gesamten hälftigen Beitrag.

Die bestehende oder drohende Hilfebedürftigkeit wird durch den zuständigen Sozialhilfeträger geprüft, der dem Versicherten eine entsprechende Bescheinigung für die Versicherung ausstellt.

Warum zahlen Männer und Frauen unterschiedliche Beiträge?

Beim Standardtarif handelt es sich noch um einen sogenannten Bisex-Tarif, in dem die Beiträge für Frauen und Männer unterschiedlich kalkuliert werden. Das liegt daran, dass er nur für Versicherte zugänglich ist, die schon vor der Einführung der Unisextarife am 21. Dezember 2012 privatversichert waren. Versicherte, die in der Zwischenzeit von einem alten Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif gewechselt sind, haben keinen Zugang zum Standardtarif.

Weitere Verbraucherinformationen gibt es auf unserem Serviceportal für Privatversicherte unter www.privat-patienten.de

Reformen im Standardtarif

Der PKV-Verband setzt sich dafür ein, das Angebot des Standardtarifs auch für Privatversicherte zu öffnen, die erst ab 2009 in die PKV eingetreten sind. Das Gesetz, das seither den Weg in den Standardtarif versperrt und diese Versicherten allein auf den Basistarif verweist, hat sich als Fehler herausgestellt. Im Basistarif hätten sie in der Regel deutlich höhere Beiträge als im Standardtarif zu zahlen. Der Basistarif ist vor allem ein Auffangnetz für Versicherte, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind und Leistungen nach den SGB II und SGB XII beziehen.