Versicherungspflichtgrenze schränkt Wahlfreiheit ein
Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze begrenzt auch den Kreis der Arbeitnehmer, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden können. Seit 2013 wurde diese Entgeltgrenze um etwa 33 Prozent erhöht: von 52.200 Euro auf 69.300 Euro ab 2024. Anders gerechnet: Ab dem kommenden Jahr muss ein Arbeitnehmer 1.440 Euro mehr im Monat verdienen als im Jahr 2013, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können.
Diese Hürde war nicht immer so hoch: Bis Ende 2002 waren die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nämlich identisch. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat sie zur Jahreswende 2002/2003 allerdings voneinander entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze im Verhältnis überproportional erhöht. Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, einzugrenzen. Die Wahlfreiheit wurde beschnitten.
Mit der außerordentlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 hat die Politik die Wahlfreiheit der Versicherten bewusst eingeschränkt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen tendenziell viel länger in der GKV pflichtversichert bleiben. Schaden nimmt dabei der eigentlich gut funktionierende Systemwettbewerb zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Warum die Versicherungspflichtgrenze abgesenkt werden sollte, erläutert Uwe Lehrich, Geschäftsführer Recht im PKV-Verband, im Interview.