Der Arbeitgeber beteiligt sich bei privat versicherten Arbeitnehmern an den Kosten für eine Krankenversicherung. Die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes erfüllen alle Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a SGB V, sodass Sie einen rechtlichen Anspruch auf diesen Zuschuss haben.
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis Ihres Versicherers vorlegen. Dieser enthält Angaben über
Das PKV-Unternehmen bescheinigt zudem, dass es die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss nach SGB V erfüllt. Ändert sich die Beitragshöhe, der Versicherungsschutz oder die Zahl der versicherten Personen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
Auch zum PKV-Beitrag für Ihre Familienangehörigen erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss, wenn diese bei einer Versicherung in der GKV über Sie familienversichert wären. Ihre Angehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und kein Einkommen von mehr als 445 Euro (2019) im Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 450 Euro (2019).
Angehörige sind nach dem Sozialgesetzbuch
Ist Ihr Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, gilt es ohne Altersgrenze als berücksichtigungsfähiger Angehöriger.
Ihr Arbeitgeber gewährt die Hälfte Ihres Versicherungsbeitrags als Zuschuss, jedoch nicht mehr als den maximalen Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (2019: 351,66 Euro). Dieser maximale Arbeitgeberanteil ergibt sich aus
Liegt der Arbeitgeberzuschuss für Ihren eigenen Beitrag unter der Höchstgrenze, zahlt Ihr Arbeitgeber auch für die Krankenversicherung Ihrer Angehörigen einen Zuschuss von maximal der Hälfte des Beitrags. Alle Zuschüsse zusammen dürfen aber die oben genannte Höchstgrenze nicht überschreiten.
Haben Sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird nur Ihr tatsächliches Bruttogehalt zur Berechnung des Zuschusses herangezogen. Diese Regelung betrifft Sie unter anderem dann, wenn Sie Altersteilzeit in Anspruch nehmen oder im Rahmen der Elternzeit Ihre Arbeitszeit reduziert haben, dadurch versicherungspflichtig in der GKV wurden und sich davon haben befreien lassen.
Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für tatsächlich geleistete Beiträge gewährt. Ausgaben im Rahmen eines Selbstbehalts tragen deshalb allein Sie, soweit Ihr Arbeitgeber sich nicht freiwillig an den Kosten beteiligt. Der gesetzliche 10-Prozent-Zuschlag und etwaige Beiträge für Beitragsentlastungstarife sind hingegen zuschussfähig. Erhalten Sie eine Beitragsrückerstattung, hat dies keinen Einfluss auf den Zuschuss. Die Rückerstattung kommt einzig Ihnen zugute.
Auch zu Ihrer Privaten Pflegepflichtversicherung erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss. Hier gilt dieselbe Regelung wie in der Krankenversicherung: die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags, jedoch nicht mehr, als wenn Sie gesetzlich versichert wären. Der maximale Zuschuss liegt 2019 bei 69,20 Euro (in Sachsen: 46,51 Euro). Unter den auch für die Krankenversicherung genannten Voraussetzungen erhalten Sie ebenfalls für Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner einen Zuschuss. Kinder sind in der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert.