Selbstständige sind versicherungsfrei. Das heißt, sie dürfen wählen, ob sie sich in der Privaten oder Gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Dabei gilt für Selbstständige, dass sie sowohl in der GKV als auch in der PKV ihren kompletten Versicherungsbeitrag alleine tragen müssen. Zuschüsse erhalten sie – anders als Angestellte oder Rentnerinnen und Rentner – nicht. Der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, es zählen alle Einnahmen, die Versicherte monatlich erzielen, beispielsweise auch Mieteinnahmen. In der gesetzlichen Kasse müssen Selbstständige monatlich mindestens 179,11 Euro (2024) für die Krankenversicherung zahlen. Hinzu kommt gegebenenfalls noch der Beitrag für das Krankengeld. Den privaten Versicherungsschutz können Selbstständige dagegen entsprechend ihren Anforderungen und Wünschen vereinbaren und so auch Einfluss auf die monatliche Beitragshöhe nehmen.

Selbstständig und Arbeitnehmer

Sind Sie neben Ihrer Selbstständigkeit zusätzlich noch als Arbeitnehmer beschäftigt, sollten Sie beachten, dass dies Einfluss auf Ihren Versicherungsstatus haben kann. Dabei sind zwei Faktoren entscheidend: der Zeitaufwand und das Einkommen. Überwiegen die beiden Faktoren bei der Selbstständigkeit, gelten Sie als hauptberuflich Selbstständiger und sind deshalb versicherungsfrei.

Sind Zeitaufwand und Einkommen allerdings beim Angestelltenverhältnis größer, ist allein das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis relevant. Wenn es unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, besteht Versicherungspflicht in der GKV. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit ist dabei nicht von Bedeutung. Ist der Zeitaufwand für die eine Tätigkeit größer, während das Einkommen bei der anderen Tätigkeit höher ist, so ist die Zuordnung schwieriger. In diesem Fall sollten Sie sich für eine Einzelfallbetrachtung an Ihre Krankenkasse wenden. Diese prüft dann Ihren Status.

Krankentagegeld: Schutz vor Verdienstausfall

Da Selbstständige im Krankheitsfall oft kein Einkommen haben, ist eine Krankentagegeldversicherung sehr wichtig, um den Lebensunterhalt auch bei einem Verdienstausfall zu sichern. Das Tagegeld kann schon ab dem vierten Krankheitstag ausgezahlt werden.

In welcher Höhe ein Krankentagegeld genau vereinbart wird, bleibt grundsätzlich den Versicherten überlassen. Allerdings darf es nicht höher sein als das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate. Eine dauerhafte Verringerung des monatlichen Nettoeinkommens sollten Selbstständige deshalb immer auch ihrer Krankentagegeldversicherung melden.

Mehr Informationen: Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeld während des Mutterschutzes

Selbstständige sollten bei der Auswahl der Krankentagegeldversicherung auch die mögliche Familienplanung bedenken, da sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Sofern eine entsprechend Versicherung besteht, besteht jedoch am Entbindungstag und während der Schutzfristen ein Anspruch auf Krankentagegeld. Dafür muss die Versicherung rechtzeitig abgeschlossen werden, denn die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung  sehen eine Wartezeit vor: Ab Versicherungsbeginn müssen acht Monate vergangen sein. Erst danach wird während der Mutterschutzfristen das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. 

Zudem ist mit Blick auf den Mutterschutz darauf zu achten, dass die so genannte Karenzzeit nicht zu lange gewählt wird. 

Weitere Informationen rund um die Themen Mutterschutz und Selbstständigkeit gibt es auf unserem Serviceportal

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