Was gilt in der Ausbildung?
Grundsätzlich gilt für Schulabgänger die Regelung aus dem Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V): Wer ein Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat und unter der Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro (2021) im Jahr hat, ist versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings können sich Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts befinden, von der Versicherungspflicht befreien lassen.