Bei Kindern und Jugendlichen gilt: Die Versicherung bleibt in der Regel bis zum Ende der Schullaufbahn bestehen. Erst mit Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder Freiwilligendienstes ist oft neu über die Krankenversicherung zu entscheiden.

Was gilt in der Ausbildung?

Grundsätzlich gilt für Schulabgänger die Regelung aus dem Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V): Wer ein Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro im Monat (2023) und unter der Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro (2023) bzw. 69.300 Euro (2024) im Jahr hat, ist versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings können sich Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts befinden, von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Was gilt für Beamtenanwärter?

Wer sich im Vorbereitungsdienst auf eine Beamtenlaufbahn befindet, wird in der Regel zum Beamten auf Widerruf berufen. In diesem Fall erwerben die angehenden Beamtinnen und Beamten einen Beihilfeanspruch, den sie mit einem maßgeschneiderten Krankenversicherungsschutz ergänzen können. Ein übersichtliches und verständliches Informationsangebot bietet die Webseite www.beamte-in-der-pkv.de

Versichert während einer freiwilligen Dienstzeit

Während eines Bundesfreiwilligendienstes gewährtes Taschengeld und auch Sachbezüge wie Verpflegung, Wohnung oder Kleidung zählen als Arbeitsentgelt. Da es sich bei dem Dienst nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, sind Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.

Freiwillig Wehrdienstleistende haben einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Ursprünglich privat versicherte Wehrdienstleistende sollten für die Dauer ihres Dienstes eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensvereinbarung abschließen. So können sie die private Krankenversicherung später wieder aufleben lassen, sofern sie nicht versicherungspflichtig in der GKV werden. Die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung erhalten sie auf Antrag im Rahmen der Unterhaltssicherung erstattet.

Versichert während eines Studiums

Wer an einer deutschen Hochschule ein Studium aufnimmt, wird in der Regel versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Studierende können sich allerdings von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und für die Dauer ihres Studiums privat versichern. Hierfür müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn einen Antrag bei der Gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studierende stets versicherungsfrei und können sich privat versichern.

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