Meldung 01. Dezember 2022

Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung wurden geändert. Das entsprechende Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Den betroffenen Personengruppen wird dadurch der Weg in die PKV verbaut. Das ist ein Eingriff in den Systemwettbewerb von GKV und PKV.

Künstler und Publizisten werden künftig bei der Wahl der Krankenversicherung schlechter behandelt als andere Selbständige. Die Bundesregierung hat die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse neu geregelt. Doch was den Selbstständigen zum Berufsstart eigentlich mehr Sicherheit bringen soll, wird vor allem die Wahlfreiheit bei der Entscheidung für eine Krankenversicherung stark einschränken.

Bislang räumte das Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) den Berufsanfängern in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit die Möglichkeit ein, sich für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder eine private Krankenversicherung (PKV) zu entscheiden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht galt nach Ablauf des Dreijahreszeitraums unbefristet fort.

Zukünftig endet die Befreiung drei Jahre nach Ende des Dreijahreszeitraums (mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März) automatisch – also rund sechs Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist. Eine darüberhinausgehende Befreiung ist dann nur noch bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren möglich.

Künstler und Publizisten bei Versicherungspflicht gleich zweifach benachteiligt

Für eine wesentliche Gruppe von Selbständigen wird dadurch die Versicherungspflicht in der GKV erheblich ausgedehnt. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf weist der PKV-Verband auf die zweifache Benachteiligung hin. Für selbständige Künstler und Publizisten gilt – anders als bei allen anderen hauptberuflich Selbständigen – das bisherige Prinzip der einkommensunabhängigen Versicherungsfreiheit nicht mehr. Sie sind zukünftig nicht mehr aufgrund ihrer Tätigkeit versicherungsfrei, sondern müssen zusätzlich ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nachweisen. Diese Ungleichbehandlung missachtet die – auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte – Einordnung des Personenkreises als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige.

Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit der Versicherungsfreiheit vom Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sozialgesetzbuch bislang nur für Angestellte vorgesehen ist. Die Wahlfreiheit der Selbstständigen zur Absicherung in der Privaten Krankenversicherung wird damit erheblich eingeschränkt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass eine Befreiung wegen höherer Verdienste abweichend von den allgemeinen Regelungen für Angestellte ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfordert.

„Die Neuregelung zur Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse ist ein massiver Eingriff in den Wettbewerb von GKV und PKV", kritisiert PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther. "Damit werden Künstlerinnen und Künstler schlechter behandelt als andere Selbstständige, ihnen wird der Weg in die PKV praktisch verbaut. Die Wahlfreiheit von Selbstständigen zwischen PKV und GKV wird also erheblich eingeschränkt. Das widerspricht überdies dem Koalitionsvertrag, wonach das Wettbewerbsverhältnis zwischen GKV und PKV nicht angetastet werden soll.“