Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:
• Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
• Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
• Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2018: 59.400 Euro)
• Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
• Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind.
Die hier dargestellten Regelungen ergeben sich aus den §§ 5, 6 und 8 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V). Im Einzelfall prüft die GKV, ob Sie sich gesetzlich versichern müssen oder ob Ihnen der Weg in die PKV freisteht.
Sobald Sie versicherungsfrei sind, können Sie in die Private Krankenversicherung wechseln. Das ist für
Für Arbeitnehmer gilt folgende Regelung:
Bleiben Sie nach Ende der Versicherungspflicht zunächst als freiwilliges Mitglied gesetzlich versichert, müssen Sie sich für den Wechsel zur PKV an die Kündigungsfrist der GKV halten. Diese beträgt zwei volle Monate zum Monatsende hin. Kündigen Sie Ihrer Kasse also z. B. am 25. März, können Sie sich ab 1. Juni privat versichern.
Die 18-Monatsbindung an die Gesetzliche Krankenversicherung entfällt bei einem Wechsel in die PKV. Dasselbe gilt für die Bindungsfristen von Wahltarifen, sofern Sie den Wahltarif noch während der Pflichtmitgliedschaft abgeschlossen haben und direkt zu Beginn der Versicherungsfreiheit in die PKV wechseln.