Sie müssen von der PKV in die GKV wechseln, wenn Sie dort versicherungspflichtig werden. In manchen Situationen können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Ist eine Befreiung nicht möglich, eine spätere Rückkehr in die PKV aber realistisch, empfiehlt sich eine Anwartschaftsversicherung.
Versicherungspflicht entsteht nach § 5 SGB V insbesondere in den folgenden Situationen:
Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) löst zwar Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus. Wer aber privat versichert ist und ALG II erhält, bleibt privat versichert.
Wer 55 Jahre oder älter ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, wird nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und bleibt privat versichert.
Als Privatversicherter können Sie sich nach § 8 SGB V in bestimmten Situationen von der Versicherungspflicht befreien lassen:
Besonderheit: Teilzeit nach der Elternzeit, Pflegezeit etc.
Wenn Sie Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit – auch inkl. Nachpflegephase – in Anspruch genommen haben und eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wird Ihre „Auszeit“ bei der 5-Jahresfrist mit berücksichtigt. Waren Sie also z. B. 3 Jahre als Arbeitnehmerin in Vollzeit privat versichert und haben dann 2 Jahre Elternzeit genommen, können Sie sich bei Wiederaufnahme Ihrer Arbeit als Teilzeitbeschäftigung von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bei Vollzeitbeschäftigung ein Einkommen über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze hätten.
Um privat versichert zu bleiben, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie dauert so lange an wie der Grund, der zur Befreiung geführt hat (die Teilzeitbeschäftigung, der Erhalt von Arbeitslosengeld, das Studium,…). Ändert sich die Situation, stellt sich die Frage erneut, ob Sie versicherungsfrei oder -pflichtig sind.
Haben Sie als Privatversicherter das Recht, über einen Angehörigen in die gesetzliche Familienversicherung zu wechseln, können Sie frei entscheiden, ob sie privat versichert bleiben oder die Familienversicherung in Anspruch nehmen. Bei Ihrer Entscheidung sind Sie an keine Fristen gebunden.
Grundsätzlich können Sie gleichzeitig privat und gesetzlich versichert sein. Sie müssen dann für beide Versicherungen einen Beitrag entrichten, können allerdings nur jeweils Leistungen aus einer Versicherung erhalten. Bei jeder Behandlung durch einen Arzt, im Krankenhaus etc. können und müssen Sie sich also entscheiden, ob Sie sich als privat oder gesetzlich Versicherter behandeln lassen. In dem einen Fall erhalten Sie eine Rechnung, die Sie sich von Ihrer PKV erstatten lassen können, im anderen Fall müssen Sie nur Ihre gesetzliche Krankenkassenkarte vorlegen.
Beachten Sie bitte: Wenn Sie versicherungspflichtig in der GKV werden, müssen Sie das private Versicherungsunternehmen unverzüglich darüber informieren – auch wenn Sie die private Krankenversicherung nicht kündigen wollen.