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Erste private Krankenversicherungen haben die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ihre Versicherten das E-Rezept nutzen können.

Das E-Rezept bietet privatversicherten Patientinnen und Patienten eine Reihe von Vorteilen gegenüber dem klassischen Papierrezept: E-Rezepte lassen sich komfortabel digital einlösen, Wege zur Praxis bei Folgerezepten einsparen und Kostenbelege leichter bei der Krankenversicherung einreichen.

So bieten Sie als Praxis oder Apotheke diesen Service an

  1. Bereitschaft der Systeme prüfen 
    Ein Update Ihres Praxis- bzw. Apothekensystems ist Voraussetzung dafür, dass Sie E-Rezepte für Privatversicherte ausstellen bzw. einlösen können. Ob Ihre Software bereits so weit ist und welche Einschränkungen es ggf. noch gibt, erfahren Sie von Ihrem Anbieter.
  2. E-Rezepte in der Praxis ausstellen
    Für das Ausstellen eines E-Rezeptes benötigen Sie als Praxis die Krankenversichertennummer. Diese können Privatpatientinnen und -patienten Ihrer Praxis mit Hilfe des sogenannten Online Check-ins sicher digital übermitteln. Liegt die Krankenversichertennummer vor, können Sie ein E-Rezept ausstellen. Dieses wird dann in der E-Rezept-App angezeigt. Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten können Sie aber auch einen Ausdruck mit dem Rezeptcode aushändigen.
  3. E-Rezepte in der Apotheke einlösen 
    Privatversicherte können ihr E-Rezept entweder per E-Rezept-App direkt an Ihre Apotheke übermitteln oder Ihnen den Rezeptcode in der App oder auf einem Ausdruck vorlegen. Die Bezahlung erfolgt weiterhin auf den für Privatversicherte üblichen Wegen. Für eine anschließende Einreichung zur Kostenerstattung bei der Krankenversicherung wird ein Kostenbeleg generiert. Diesen erhalten Privatversicherte in der E-Rezept-App, nachdem sie dort einmalig dem Einstellen von Kostenbelegen zugestimmt haben. Auf Wunsch können Sie den Kostenbeleg auch ausdrucken.

Praxisinformation zum Herunterladen und Ausdrucken

Apothekeninformation zum Herunterladen und Ausdrucken

Häufig gestellte Fragen

Privatversicherte Patientinnen und Patienten benötigen:

  • Eine Krankenversichertennummer: Die KVNR dient als einzigartiger Identifikator beim E-Rezept sowie anderen TI-Anwendungen.
  • Eine GesundheitsID (digitale Identität): Die GesundheitsID wird zur Authentisierung bei TI-Anwendungen genutzt. Einmal angelegt, können sich Versicherte damit einloggen. Hohe Sicherheitsanforderungen schützen vor unbefugten Zugriffen.
  • Die E-Rezept-App der gematik: Damit können Rezepte angesehen und eingelöst werden sowie Kostenbelege an den Kostenträger übermittelt werden.
  • Funktion zum Online Check-in: Um von einer Praxis ein E-Rezept zu erhalten, müssen Privatversicherte einmalig die Krankenversichertennummer sicher an diese übermitteln. Die dafür entwickelte Funktion „Online Check-in“ finden Versicherte in einer App ihrer Versicherung (zum Beispiel der ePA-App).

Da keine elektronischen Gesundheitskarten an Privatversicherte ausgegeben werden, ist für sie das Einlösen von Rezepten mittels eGK nicht möglich.

In der privaten Krankenversicherung besteht keine Verpflichtung zur Nutzung des E-Rezeptes. Sie können diesen Patientinnen und Patienten also weiterhin ein klassisches Privatrezept ausstellen. Eine Rezepteinlösung via elektronischer Gesundheitskarte, wie sie gesetzlich Versicherten offensteht, ist bei Privatversicherten nicht möglich, da sie keine elektronische Gesundheitskarte haben.

Privatversicherte können den Kostenbeleg in der E-Rezept-App entweder über „Einreichen“ direkt an die Versicherten-App übermitteln oder diesen als PDF herunterladen und manuell in der Versicherten-App hochladen. In Papierform ausgegebene Kostenbelege können abfotografiert digital oder postalisch eingereicht werden.

Um ein E-Rezept stellvertretend für eine privatversicherte Person einzulösen, wird der Ausdruck mit dem Rezeptcode benötigt. Alternativ können Privatversicherte ihr E-Rezept aber auch per E-Rezept-App an eine Apotheke übermitteln, die per Botendienst oder Versand liefert, sodass keine weitere Person beauftragt werden muss.

  1. Bei der Verordnung
    Bei Privatversicherten muss vor der ersten Verordnung einmalig die Krankenversichertennummer via Online Check-in ins System übermittelt werden. Da das E-Rezept für Privatversicherte freiwillig ist, können sie auf Wunsch oder bei technischen Problemen weiterhin ein klassisches Rezept erhalten.
  2. In der Apotheke
    Privatversicherte können E-Rezepte via E-Rezept-App oder den Ausdruck einlösen. Das Einlösen über das Stecken der Gesundheitskarte ist für sie nicht möglich.
    Im Unterschied zu gesetzlich Versicherten erhalten Privatversicherte nach dem Einlösen ihres E-Rezeptes einen Kostenbeleg. Dieser kann von der Apotheke an den Fachdienst gespielt werden und erscheint dann in der E-Rezept-App, aus der er an den Kostenträger weitergeleitet werden kann. Alternativ kann die Apotheke den Kostenbeleg für den Versicherten ausdrucken.

Da gesetzlich Versicherten mit privater Zusatzversicherung oder Beihilfeansprüchen kein Papierrezept vorliegt, müssen die Verordnungsinformationen durch einen Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. 

Grundsätzlich besteht ein vertraglicher Anspruch auf Ausdruck des Nachweisdatensatzes 15 a gemäß der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V. Sollte dies (noch) nicht möglich sein, empfiehlt es sich, einen Screenshot der jeweiligen AVS-Ansicht anzufertigen und diesen für den Versicherten auszudrucken. Bei Zuzahlungen ist darüber hinaus zu beachten, dass der Nachweisdatensatz keine Angaben zur Zuzahlung enthält. Daher brauchen Versicherte, die den Beleg zur Erstattung der Zuzahlung einreichen möchten, zusätzlich eine Quittung.

Die am E-Rezept beteiligten Systeme sind auf eine hohe technische Verfügbarkeit ausgelegt. Sollte es dennoch zu einem Ausfall kommen, steht einer Verordnung auch ohne E-Rezept nichts im Wege. In der privaten Krankenversicherung besteht keine Verpflichtung zur Nutzung des E-Rezeptes. Sie können diesen Patientinnen und Patienten also weiterhin ein klassisches Privatrezept ausstellen.

Rezepte sind erst durch die Apotheke abrufbar, nachdem sie in der Praxis signiert wurden. Deshalb sollte eine Signatur unmittelbar erfolgen und nicht verzögert mittels Stapelsignatur am Ende des Arbeitstags. Es empfiehlt sich die Einrichtung der Komfortsignatur für die direkte Signatur von E-Rezepten.

Ja, auch privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung könne sich an die TI anschließen und das E-Rezept anbieten. Wie Sie die dafür benötigte Institutionskarte SMC-B erhalten und was es bei der Antragstellung zu beachten gibt, erfahren Sie auf einer Informationsseite der gematik.

Informationen für Patientinnen und Patienten zur ePA gibt es auf unserem Serviceportal.