Privatversicherte können unter den niedergelassenen approbierten Ärztinnen und Ärzten frei wählen. Für die Behandlung erhalten sie eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Kosten werden ihnen entsprechend der Tarifbedingungen vom Versicherungsunternehmen erstattet.

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Ärztinnen und Ärzte in Deutschland dürfen die Honorare für ihre medizinischen Leistungen nicht selbst festlegen. Die Vergütung für die Behandlung gesetzlich Versicherter erfolgt nach dem so genannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab. Für Privatversicherte gibt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) den Rahmen für die Abrechnung vor.

Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens können die Gebühren unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Behandlungsdauer bestimmt werden. Privatpatienten erhalten darüber von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt eine Rechnung. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten haben Sie damit die Möglichkeit zu prüfen, welche Leistungen der Arzt für seine Behandlung in Rechnung gestellt hat.

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Die letzte umfassende Überarbeitung der GOÄ erfolgte im Jahr 1982. Die letzte Teilnovellierung wurde 1996 vorgenommen. Viele moderne medizinische Leistungen sind deswegen in der GOÄ nicht mehr abgebildet. Die Folge: Abrechnungsprobleme und Diskussionen über eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen nehmen zu.

Der PKV-Verband arbeitet daher zusammen mit der Ärzteschaft und der Beihilfe mit Hochdruck an einem gemeinsamen Vorschlag für eine neue Gebührenordnung. Sie soll den neuesten Stand der Medizin erfassen und künftige medizinische Innovationen sehr schnell integrieren. Auch im Verbraucherinteresse sollte die neue Bundesregierung die Gebührenordnung rasch umsetzen.

Kommentierung zur Gebührenordnung für Ärzte

Da die GOÄ mittlerweile mehrere Jahrzehnte alt ist, kann es bei Abrechnungen auch hin und wieder zu Fehlern oder Missverständnissen kommen. Dies gilt vor allem bei Leistungen, die nicht in der GOÄ abgebildet sind. Für diese sieht die GOÄ eine sogenannte Analogabrechnung vor. Selbstständige Leistungen können mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis abgerechnet werden. Unterschiedliche Auffassungen bestehen oft dahingehend, ob es sich um eine selbstständige Leistung handelt und welche Leistung gleichwertig ist. Daher haben viele ärztliche Interessenvertreter wie Fachgesellschaften, Kammern und diverse Kommentatoren ihre eigenen, meist umfangreichen Listen mit analogfähigen Leistungen veröffentlicht. Auch der PKV-Verband hat eine eigene Kommentierung praxisrelevante Analogabrechnungen veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird. Diese bietet Ärztinnnen und Ärzte eine gute Orientierung für die Berechnung von Leistungen, die sich nicht in der GOÄ finden. Zu einzelnen Leistungsbereichen gibt es zudem gesonderte Kommentierungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 14. Oktober 2021 (AZ. III ZR 350/20 und III ZR 353/20) entschieden, dass bei der Katarakt-OP ein Laserzuschlag erhoben werden kann, nicht aber eine Extra-Gebühr „Intraoperative Strahlenbehandlung“. Damit teilt die höchste zivilgerichtliche Instanz die Position der PKV. Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich an die Rechtsprechung des BGH zu halten.

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen mit Leistungserbringern

Neben den Kommentierungen zur GOÄ, die der PKV-Verband regelmäßig zur GOÄ veröffentlicht, gibt es auch Abrechnungsempfehlungen, die mit den Organisationen der Leistungserbringer abgestimmt sind. Ein Beispiel dafür ist die Vereinbarung mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für eine Abrechnungsempfehlung zur Telemedizin. Sie bildet seit Anfang 2022 den Rahmen für Leistungen per Videoübertragung und E-Mails, die auf Basis der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) abgerechnet werden können. 

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Abrechnung zahnärztlicher Leistungen (GOZ)

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