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Zum 1. Juli 2021 wurden die Beiträge für im Standardtarif der Privaten Krankenversicherung versicherte Personen ohne Beihilfe (STN) erhöht. Davon betroffen sind 0,5 Prozent aller Privatversicherten. Grund für die Erhöhung ist vor allem das erhöhte Kostenniveau.

Die Beiträge im PKV-Standardtarif steigen auf durchschnittlich 390 Euro im Monat. Bei den Männern ist dies die erste Beitragserhöhung seit 3 Jahren, bei Frauen seit 5 Jahren.  Insgesamt sind rund 47.500 Personen im Standardtarif versichert.  Das entspricht 0,5 Prozent der rund 8,7 Millionen PKV-Vollversicherten.

Da die Leistungen im Standardtarif in etwa denen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen, muss auch seine Beitragsanpassung im Lichte der GKV-Entwicklung gesehen werden: Dort steigen die Beiträge für die meisten Versicherten jedes Jahr automatisch, weil sie von jedem Lohn- oder Rentenzuwachs direkt abgezogen werden. Dagegen darf die PKV ihre Beiträge – auch im Standardtarif – immer erst zeitverzögert an den tatsächlichen Kostenanstieg anpassen. Die genauen Hintergründe erläutern wir auf dieser Seite.

Beiträge im Standardtarif steigen langsamer als in der GKV

Selbst nach der aktuellen Beitragserhöung bestätigt sich, dass sich die Beiträge im Standardtarif langfristig moderater entwicklen als in der GKV. Stiegen sie nämlich dort in den letzten zehn Jahren um durchschnittlich 3,3 Pro­zent, waren es im Standardtarif „nur“ 2,1 Prozent. Zu beachten ist außerdem, dass die Einkünfte der meisten Versicherten im selben Zeitraum gewachsen sind. So stieg die Durchschnittsrente seit 2011 um mehr als 4 Prozent pro Jahr.

Der Beitrag im Standardtarif berechnet sich nach gesetzlich festgeschriebenen versicherungsmathematischen Regeln. Sie sind in einer Rechtsverordnung, der KVAV, vorgeschrieben. Demnach darf der Beitrag nur dann neu berechnet werden, wenn mindestens einer von zwei Indikatoren dies anzeigt:

  • Die Leistungsausgaben weichen von der bisherigen Beitragskalkulation ab.
  • Die allgemeine Lebenserwartung unterscheidet sich von der bisher angenommenen.

Erst wenn einer dieser beiden Indikatoren um mindestens 5 Prozent überschritten wird, dürfen (und müssen) die Beiträge neu berechnet werden. Dabei muss eine vollständige Neukalkulation erfolgen, die zum Beispiel auch ein verändertes Zinsniveau berücksichtigt. Diese Situation ist jetzt im Standardtarif für Personen ohne Beihilfeanspruch eingetreten.

Die gesetzlichen Vorschriften für den Standardtarif mit ihrem starren Schwellenwert führen typischerweise dazu, dass es jahrelang keine Beitragsanpassung gibt - trotz realer Kostenanstiege, die sich über die Jahre aufstauen. So wurde der Beitrag bei den Frauen zuletzt vor 5 Jahren, bei den Männern vor 3 Jahren angepasst. Wird der Schwellenwirt dann doch überschritten, müssen die gesamten Mehrkosten nachberechnet werden, was – wie auch eben jetzt – zu einem spürbaren Beitragssprung führt. 

Eine wesentliche Ursache der steigenden Beiträge im Standardtarif sind die gestiegenen Kostenausgaben für medizinische Leistungen, die wiederum maßgeblich zwei Ursachen haben:

  • Medizinisch-technischer Fortschritt: Die Medizin entwickelt sich permanent weiter. Durch neue Diagnose- und Behandlungsmethoden können viele Krankheiten früher erkannt und oft besser geheilt werden. Das erhöht die Lebensqualität und Lebenserwartung für alle. Gleichzeitig ist dieser Fortschritt mit höheren Kosten verbunden.
  • Gesundheitsreform: Zudem sind in den vergangenen Jahren die Leistungsausgaben aufgrund mehrerer Gesund­heitsreformen gestiegen. So wurde etwa der Heil­mittelkatalog preislich angehoben und ausgeweitet (Physiotherapie, Ergotherapie) , was die Kosten für diesen Bereich um rund 50 Prozent erhöht. Auch die Höchstsätze für zahntechnische Leistungen wurden um rund 25 Prozent ausgeweitet. Diese Reformen bezogen sich zwar zunächst auf die Gesetzliche Krankenversicherung. Da sich  der Leistungsanspruch im Standardtarif aber an den Leistungen der GKV orientiert, haben diese Reformen auch hier direkte Auswirkungen.

Weder die Kosten des medizinischen Fortschritts noch die durch politische Reformen verursachten Mehrausgaben können und dürfen die Krankenversicherungsunternehmen vorab in ihren Tarifen einkalkulieren. Ändern sich diese Faktoren, kommt es daher zu Beitragssteigerungen.

Zusätzlich spielen auch die historisch niedrigen Zinsen eine Rolle für den Beitragsanstieg.

Neben den gestiegenen Leistungsausgaben hat auch die Höhe der Zinseinnahmen wesentlichen Einfluss auf den Beitrag: Der Standardtarif bildet für die im höheren Alter steigenden Gesundheitskosten eine kapitalgedeckte Vorsorge mit Zins und Zinseszins. Nach einem Anstieg der Leistungsausgaben muss bei jeder Neukalkulation auch diese Vorsorge entsprechend angepasst werden, damit die lebenslange Leistungsgarantie auf dem gestiegenen Kostenniveau abgesichert ist.

Derzeit kommt eine historische Sondersituation hinzu. Die Verzinsung der Kapitalvorsorge wurde im Standardtarif viele Jahre lang mit 3,5 Prozent kalkuliert. Diesen Zins – und meistens noch deutlich mehr – hatte die PKV auch stets für ihre Versicherten erwirtschaftet. Doch seit 2015 wurde der Leitzins der Europäischen Zentralbank stetig reduziert und inzwischen sogar auf null gesenkt.  Dadurch sinken zwangsläufig auch die Zinserträge der PKV-Kapitalanlagen, die einen großen Teil der Vorsorge ausmachen. Deshalb wurde im Standardtarif der Frauen bereits seit 2016 mit einem Zins von 3,0 Prozent kalkuliert. Seither sind die Erträge weiter gesunken, sodass ab jetzt nur noch 1,9 Prozent Zins einkalkuliert werden können. Bei den Männern im Standardtarif wurde dieser Rechnungszins zuletzt 2018 auf 2,3 Prozent gesenkt und muss nun eben­falls auf 1,9 Prozent reduziert werden.

Was die Zinsen derzeit nicht hergeben, muss durch eine Erhöhung der Vorsorge ausgeglichen werden, also durch zusätzliche Beiträge. So ist es gesetzlich vorgeschrieben, damit die wach­senden Ausgaben zur medizinischen Versorgung auch in der Zukunft in vollem Umfang abgesi­chert und die Leistungen sicher finanziert sind. Diese Werte bleiben den Versicherten also erhalten und kommen ihnen in den Folgejahren wieder zugute.

Beim Standardtarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif. Deswegen prüft der PKV-Verband auf Grundlage der Daten der einzelnen Versicherungsunternehmen zum Versichertenbestand und zu den Versicherungsleistungen, ob eine Beitragserhöhung erforderlich ist. Ist dies der Fall, berechnet der Verband für jeden Jahrgang den notwendigen Beitrag für einen Neuversicherten. Auf Basis dieser Kalkulation berechnen die einzelnen Versicherungsunternehmen für jeden Versicherten den individuellen Beitrag – unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen und der unternehmensindividuellen Verwaltungskosten. Der PKV-Verband führt also die grundsätzliche Berechnung durch und liefert die Datenbasis, kennt aber nicht den individuellen Beitrag der Versicherten.

Schon der medizinisch-technische Fortschritt führt dazu, dass die Ausgaben im Gesundheitswesen permanent steigen. Das ist in der PKV nicht anders als in der GKV. Auch zukünftige Gesundheitsreformen, die eine Kostenwirkung auf den Standardtarif haben, können nicht ausgeschlossen werden.

Daher wird es auch Zukunft voraussichtlich so bleiben, dass die Beiträge lange nicht angepasst werden, dann aber plötzlich erhöht werden müssen. Jedenfalls so lange, wie sich nichts an den gesetzlichen Vorgaben ändert, dass die Beiträge nur dann angehoben werden dürfen, wenn ein fester Schwellenwert bei den Ausgaben überschritten wird.

Der nun im Standardtarif abgesenkte Rechnungszins ist mit dem neuen Beitrag bis ans Lebensende einkalkuliert. Sollte dieser Zins auf konstant niedrigem Niveau bleiben, ist dafür also in der Zukunft kein weiterer Beitragsanstieg erforderlich. Natürlich weiß niemand, wie sich das Zinsniveau weiter entwickeln wird. Auch wenn es heute nur ein schwacher Trost ist: Nach aller Erfahrung wird es künftig wieder Phasen steigender Zinsen geben. Dann profitieren Privatversicherte auch im Standardtarif wieder von wachsenden Zinserträgen. Dieser Anspruch ist gesetzlich gewährleistet.

Ebenfalls garantiert ist, dass der Beitrag im Standardtarif nicht höher ist als der Höchstbeitrag in der GKV. Im Jahr 2021 sind das rund 706 Euro. Für Eheleute und Lebenspartner liegt die Grenze bei 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, wenn ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt. Rentenempfän­ger erhalten zudem pro 1.000 Euro Rente monatlich 78 Euro Zuschuss zu ihrem Krankenversi­cherungsbeitrag.

Trotz der aktuellen Beitragserhöhung ist der Standardtarif auch weiterhin ein guter Tarif, um die Beiträge im Vergleich zu ihren vorheri­gen Tarifen deutlich zu senken. Das gilt insbesondere für langjährig PKV-Versicherte. Denn bei ihnen zahlt sich aus, dass sie über einen langen Zeitraum Alterungsrückstellungen gebildet haben, die auf den Beitrag im Standardtarif angerechnet werden. Für sie liegt der Beitrag in der Regel auch deutlich unter dem Durchschnittsbeitrag von 390 Euro. Das zeigen die Beispiele realer Versicherter:

Beispiel 1 zeigt, dass nach Jahrzehnten in einem hochwertigen PKV-Tarif bei einem späteren Wechsel in den Standardtarif eine sehr hohe Beitragsersparnis entsteht:
Ein heute 72-jähriger Mann, der im Alter 32 eine PKV-Vollversicherung begonnen hat und im Alter 68 in den PKV-Standardtarif gewechselt ist, zahlt nach der Erhöhung ab 1. Juli 2021 pro Monat 180 Euro. Hier wirken sich die in 36 Jahren aufgebauten Alterungsrückstellungen stark beitragsmindernd aus. Im Vergleich zu seinem alten Komforttarif (Beitrag derzeit 580 Euro) beträgt die Ersparnis im Standardtarif also 400 Euro monatlich.

Beispiel 2 zeigt, dass auch bei spätem Zugang zur PKV eine deutliche Entlastung erzielt wird:
Ein heute 65-jähriger Mann, der erst sehr spät im Alter von 51 Jahren einen PKV-Tarif mit geringerem Leistungsumfang abgeschlossen hat und schon im Alter 61 in den Standardtarif gewechselt ist, zahlt nach der Erhöhung ab 1. Juli 2021 pro Monat 568 Euro Beitrag. Obwohl in nur zehn Jahren im Normaltarif entsprechend weniger Alterungsrückstellungen aufgebaut wurden, lohnt es sich auch in diesem Fall noch. Gegenüber dem Beitrag im alten Tarif (derzeit 787 Euro) beträgt die Ersparnis im Standardtarif 219 Euro monatlich.

Selbst wenn die Versicherten im Standardtarif in eine finanzielle Hilfebedürftigkeit geraten sollten, können Sie in ihrem Tarif bleiben. Denn bei Bezug von Sozialhilfe erkennt der Sozialhilfeträger den vollen Beitrag für eine Absicherung im Standardtarif bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit und des Regelbedarfs als angemessen an. Dadurch können Standardtarif-Versicherte bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII (Sozialhilfe) in ihrem Tarif bleiben. 

Auch nach der Beitragserhöhung bleibt der Standardtarif eine sehr gute Option – insbesondere für langjährig privatversicherte. Leider hat der Gesetzgeber diesen gute funktionierenden Tarif für alle geschlossen, die sich nach dem 31. Dezember 2008 privat versichert haben. Für diese Personen ist gegebenenfalls der Basistarif der privaten Krankenversicherung eine Alternative.

Auch beim Basistarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif, dessen Leistungen sich an der GKV orientieren. Auch hier ist der Beitrag auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt. Sind Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder würden dies durch Zahlung des Versicherungsbeitrags, reduziert sich im Basistarif ihr Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags. Besteht trotz der Beitragshalbierung weiterhin Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag in der Höhe, dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Gegebenenfalls übernimmt er auch den gesamten hälftigen Beitrag.

Die bestehende oder drohende Hilfebedürftigkeit wird durch den zuständigen Sozialhilfeträger geprüft, der dem Versicherten eine entsprechende Bescheinigung für die Versicherung ausstellt.

Reformen im Standardtarif

Den abrupten Wechsel von mehreren Jahren mit stabilen Beiträ­gen und dann sprunghaften Anstiegen möchte die PKV ihren Versicherten gerne ersparen. Sie hat dazu konkrete Reformvorschläge für eine stetigere Beitragsentwicklung entwickelt, die auch von Verbraucherschützern unterstützt werden. Doch leider blockiert die SPD in der Koali­tion ohne Rücksicht auf Verbraucherinteressen seit Jahren die nötige Gesetzesänderung. Eine Umsetzung dieser Reform hätte für die Versicherten im Standardtarif eine weniger belastende Anpassung in kleineren Schritten ermöglicht. Die PKV wird sich auch in der nächsten Legisla­turperiode weiterhin für eine Reform zu Gunsten der Versicherten einsetzen.

Der PKV-Verband setzt sich außerdem weiter dafür ein, das Angebot des Standardtarifs auch für Privatversicherte zu öffnen, die erst ab 2009 in die PKV eingetreten sind. Das Gesetz, das seither den Weg in den Standardtarif versperrt und diese Versicherten allein auf den Basistarif verweist, hat sich als Fehler herausgestellt. Im Basistarif hätten sie in der Regel deutlich hö­here Beiträge als im Standardtarif zu zahlen. Der Basistarif ist vor allem ein Auffangnetz für Versicherte, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind und Leistungen nach den SGB II und SGB XII beziehen.