Ab 2026 müssen Privatversicherte keine Beitragsbescheinigungen mehr an ihre Arbeitgeber und Dienstherren weiterleiten. Das bisherige Verfahren zur Erlangung eines Arbeitgeberzuschusses und zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer wird durch einen digitalen Datenaustausch zwischen den PKV-Unternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern bzw. Dienstherren ersetzt. Die Versicherten werden durch ihre PKV über das neue Verfahren und über jede Datenübermittlung informiert. Dabei erhalten sie auch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Eine Beitragsbescheinigung in Papierform wird es künftig grundsätzlich nicht mehr geben. Nur dann, wenn die digitale Datenübermittlung nicht funktioniert (beispielsweise aus technischen Gründen) werden noch ersatzweise Papierbescheinigungen bereitgestellt, um letztlich finanzielle Nachteile für die Versicherten zu verhindern.
Weitere Informationen für Versicherte zur digitalen Datenübermittlung
Gesetzliche Grundlage für die digitale Datenübermittlung der PKV-Beiträge ist das Jahressteuergesetz 2020 und die damit einhergehende Änderung des § 39 EStG (Einkommensteuergesetz). Neben einem Fortschritt bei der Digitalisierung hat die Einbindung in das ELStAM-Verfahren das Ziel, Fehlerquellen und bürokratischen Aufwand zu verringern.
Ursprünglicher Einführungszeitpunkt der digitalen Datenübermittlung war Januar 2024. Ende 2023 wurde der Start durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf den 1. Januar 2026 verschoben.