Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung steigt 2026 auf 77.400 Euro
Meldung08. September 2025
Laut Entwurf über die Verordnung der Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze erneut deutlich an. Damit wird es nicht nur für viele freiwillig Versicherte in der GKV teurer, auch ein Wechsel in die PKV wird erschwert.
Angestellte müssen im Jahr 2026 deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Das geht aus dem Entwurf der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 hervor. Demnach wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 77.400 Euro (2025: 73.800 Euro) angehoben. Damit liegt sie 4,9 Prozent höher als im Vorjahr. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Die Bundesregierung passt die Sozialversicherungsrechengrößen jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an. Den nun vorliegenden Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium muss sie noch offiziell beschließen.
Versicherungspflichtgrenze schränkt Wahlfreiheit ein
Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze begrenzt auch den Kreis der Arbeitnehmer, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden können. Seit 2013 wurde diese Entgeltgrenze um über 48 Prozent erhöht: von 52.200 Euro auf 77.400 Euro ab 2026. Anders gerechnet: Ab dem kommenden Jahr muss ein Arbeitnehmer 2.100 Euro mehr im Monat verdienen als im Jahr 2013, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können.
Diese Hürde war nicht immer so hoch: Bis Ende 2002 waren die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nämlich identisch. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat sie zur Jahreswende 2002/2003 allerdings voneinander entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze im Verhältnis überproportional erhöht. Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, einzugrenzen. Die Wahlfreiheit wurde beschnitten.
Die massive Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze greift in die Wahlfreiheit von Millionen Angestellten ein und verzerrt den Wettbewerb zwischen GKV und PKV. 7.650 Euro liegt sie mittlerweile über der Beitragsbemessungsgrenze – in Fortsetzung einer Ausnahmegesetzgebung seit 2002. Die Politik sollte endlich zum Normalzustand zurückkehren und die Versicherungspflichtgrenze auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze senken – im Sinne der Wahlfreiheit der Verbraucher und des Wettbewerbs.
Mit der außerordentlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 hat die Politik die Wahlfreiheit der Versicherten bewusst eingeschränkt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen tendenziell viel länger in der GKV pflichtversichert bleiben. Schaden nimmt dabei der eigentlich gut funktionierende Systemwettbewerb zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Warum die Versicherungspflichtgrenze abgesenkt werden sollte, erläutert Uwe Lehrich, Geschäftsführer Recht im PKV-Verband, im Interview.
Beitragsbemessungsgrenze steigt 2026 auf 69.750 Euro
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2026 auf 69.750 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.812,50 Euro. Im Jahr 2025 liegen die Werte bei 66.150 Euro pro Jahr bzw. 5.512,50 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. „Die Erhöhung der Sozialabgaben trifft klar die Mittelschicht in Deutschland und deren Arbeitgeber“, analysierte das Forschungsinstitut ZEW bereits 2023 für das Handelsblatt. Zu einem ähnlichen Urteil kommt das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW): „Die Erhöhungen sind zwar gesetzeskonform und erwartbar“, sagt IW-Steuerökonom Tobias Hentze. „Allerdings belastet dieser große Sprung Teile der Mittelschicht weiter und senkt in der Folge die Arbeitsanreize.“ Die CDU-Mittelstandschefin Gitta Connemann sagt sogar: “Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen wäre für den Wirtschaftsstandort fatalund träfe den Mittelstand ins Mark.”
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)
Diese Webseite verwendet Cookies, die personenbezogene Daten verarbeiten. Einige sind technisch notwendig, um Ihnen unsere Webseite fehlerfrei anbieten oder ihre Datenschutz-Präferenzen speichern zu können. Weitere Cookies werden von uns erst nach Ihrer Einwilligung gesetzt und dienen zur Auswertung und Optimierung des Web-Angebotes. Zur Darstellung von Videos transferieren wir Daten in den außereuropäischen Adressraum. Und für das Marketing und die Schaltung von Anzeigen erfassen wir Daten für die Erfolgsmessung. Ihr Einverständnis können Sie jederzeit auf der Seite Privatsphäre mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.