Versicherungspflichtgrenze 2023: Wechsel in die PKV wird weiter erschwert
Meldung18. Oktober 2022
Die Bundesregierung hat die sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2023 beschlossen. Die Versicherungspflichtgrenze steigt erneut stärker als die Beitragsbemessungsgrenze.
Angestellte müssen im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro) angehoben. Die JAEG legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Die Beitragsbemessungsgrenze, die bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird, steigt auf 59.850 Euro (2022: 58.050 Euro).
Die Bundesregierung passt die Sozialversicherungsrechengrößen jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an (2021: +3,30 Prozent). Allerdings driften in der Krankenversicherung die Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze im Zeitverlauf immer weiter auseinander: Lag die Differenz zwischen beiden im Jahr 2003 noch bei 4.500 Euro, wird sie mit der neuen Verordnung im Jahr 2023 6.750 Euro betragen.
Anstieg der Versicherungspflichtgrenze schränkt Wahlfreiheit und Wettbewerb ein
Das war keineswegs immer so: Bis Ende 2002 waren die Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nämlich identisch. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat sie zur Jahreswende 2002/2003 voneinander entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze im Verhältnis überproportional erhöht. Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, einzugrenzen. Die Wahlfreiheit wurde beschnitten.
Mit der außerordentlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 wurde der Wettbewerb zwischen GKV und PKV bewusst eingeschränkt. Die Folge: Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben in der GKV pflichtversichert. Wird dieser Entwicklung nicht entgegengewirkt, entsteht schleichend eine „Arbeitnehmer-Bürgerversicherung“. Um die großen Vorteile des Systemwettbewerbs und die Wahlfreiheit zu stärken, muss die Versicherungspflichtgrenze deshalb wieder auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze abgesenkt werden.
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