Meldung 12. Oktober 2023

Die Bundesregierung hat im Oktober 2023 die Verordnung der Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2024 beschlossen. Sie sieht erneut einen starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze vor.

Angestellte müssen im Jahr 2024 deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro) angehoben werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Was die Änderung für die Privatversicherten konkret bedeutet, lesen Sie auf unserem Service-Portal.

Die Bundesregierung passt die Sozialversicherungsrechengrößen jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an. Diesmal soll die Beitragsbemessungsgrenze um 3,8 Prozent erhöht werden, während der Anstieg im Vorjahr noch 3,1 Prozent betrug. Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2024 sogar um 4,1 Prozent, im Vorjahr betrug die Anhebung 3,5 Prozent.

Versicherungspflichtgrenze schränkt Wahlfreiheit ein

Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze begrenzt auch den Kreis der Arbeitnehmer, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden können. Seit 2013 wurde diese Entgeltgrenze um etwa 33 Prozent erhöht: von 52.200 Euro auf 69.300 Euro ab 2024. Anders gerechnet: Ab dem kommenden Jahr muss ein Arbeitnehmer 1.440 Euro mehr im Monat verdienen als im Jahr 2013, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können.

Diese Hürde war nicht immer so hoch: Bis Ende 2002 waren die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nämlich identisch. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat sie zur Jahreswende 2002/2003 allerdings voneinander entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze im Verhältnis überproportional erhöht. Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, einzugrenzen. Die Wahlfreiheit wurde beschnitten.

Mit der außerordentlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 hat die Politik die Wahlfreiheit der Versicherten bewusst eingeschränkt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen tendenziell viel länger in der GKV pflichtversichert bleiben. Schaden nimmt dabei der eigentlich gut funktionierende Systemwettbewerb zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Warum die Versicherungspflichtgrenze abgesenkt werden sollte, erläutert Uwe Lehrich, Geschäftsführer Recht im PKV-Verband, im Interview

Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 auf 62.100 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2024 auf 62.100 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.175 Euro. Im Jahr 2023 lagen die Werte noch bei 59.850 Euro pro Jahr bzw. 4.987,50 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. „Die Erhöhung der Sozialabgaben trifft klar die Mittelschicht in Deutschland und deren Arbeitgeber“, analysiert das Forschungsinstitut ZEW für das Handelsblatt. Zu einem ähnlichen Urteil kommt das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW): „Die Erhöhungen sind zwar gesetzeskonform und erwartbar“, sagt IW-Steuerökonom Tobias Hentze. „Allerdings belastet dieser große Sprung Teile der Mittelschicht weiter und senkt in der Folge die Arbeitsanreize.“