Mit der Anpassung wird die bisherige Nutzungspauschale von 100 Euro je Quartal zu einer jährlichen Pauschale von 400 Euro zusammengeführt. Das erleichtert die Abrechnung im Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und sorgt für mehr Klarheit im Leistungsumfang.
Viele Menschen mit Herzschwäche werden heute digital mitbetreut – über implantierte Herzgeräte oder externe Messgeräte. Die Daten gehen automatisch an ein Telemonitoring-Zentrum, das bei Auffälligkeiten frühzeitig gegensteuern kann. Ab 1.1.2026 wird die Abrechnung dafür vereinfacht und ausgeweitet.
Erweiterte Abrechnung telemedizinischer Funktionsanalysen
Darüber hinaus wird eine bisher bestehende Lücke geschlossen: Bisher war ausschließlich die Transmitternutzung im Rahmen des Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz abrechnungsfähig, nicht jedoch die Sachkosten, die bei telemedizinischen Funktionsanalysen kardialer Aggregate entstehen. Diese Kosten fallen etwa bei implantierten Kardiovertern/Defibrillatoren oder bei Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie an. Ab 2026 sind diese nun ebenfalls über die neue Jahrespauschale abbildbar.
Die Möglichkeit, die Pauschale auch außerhalb des Telemonitorings einzusetzen, stellt eine wichtige Erweiterung dar. Sie berücksichtigt den wachsenden Bedarf an kontinuierlichen telemedizinischen Bewertungen von kardialen Aggregaten und stärkt die digitale Versorgung insgesamt. Alle übrigen Abrechnungsempfehlungen entsprechen weiterhin den bestehenden Vorgaben aus dem Jahr 2024. Der Geltungszeitraum der gemeinsamen Empfehlungen wurde um ein weiteres Jahr verlängert – bis zum 31. Dezember 2027.