Meldung 12. Januar 2026

Die SPD-Bundestagsfraktion fordert in einem Beschlusspapier zu ihrer Jahresauftaktklausur 2026 einen Finanzausgleich zwischen privater und gesetzlicher Pflegeversicherung. Doch das wäre verfassungswidrig und würde zudem so gut wie nichts bringen, zeigt ein Rechtsgutachten.

Ein Finanzausgleich zwischen Sozialer Pflegeversicherung (SPV) und Privater Pflegepflichtversicherung (PPV) ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach diskutiert worden. Schon 2006 endete ein Prüfauftrag der Bundesregierung an das damals von Wolfgang Schäuble geführte Bundesinnenministerium mit dem Ergebnis: verfassungswidrig und daher nicht umsetzbar. Und im Jahr 2022 bestätigte der Rechtswissenschaftler Prof. Hanno Kube von der Universität Heidelberg dem Vorhaben eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit.

Anfang 2025 hat Prof. Kube die Idee erneut im Detail geprüft – mit demselben Ergebnis: Bei einem Finanzausgleich würde es sich um eine verfassungswidrige Sonderabgabe der PPV-Versicherten handeln, für die es keine tragfähige Rechtfertigung gibt. Zum Kube-Gutachten

So verlange die freiheits- wie gleichheitsgrundrechtlich entscheidende Verhältnismäßigkeitsprüfung an erster Stelle ein legitimes Ziel des Finanzausgleichs. Benennen lasse sich unter anderem das Ziel, durch den Ausgleich zur finanziellen Stabilität der SPV beizutragen.

Ein Finanzausgleich zwischen PPV und SPV wäre verfassungswidrig. Er würde die Grundrechte der privat Pflegeversicherten verletzen.

Prof. Hanno Kube von der Universität Heidelberg

Entlastung für die SPV tendiert gegen null

Allerdings würden aus Sicht der SPV die Ausgleichsleistungen der PPV gerade einmal zu einer Beitragssatzsenkung von lediglich 0,1 Prozentpunkten führen. Nach Abzug des Arbeitgeberanteils entspräche das im Durchschnitt einer monatlichen Entlastung von nur 1,43 Euro je SPV-Mitglied. Würde darüber hinaus noch der Anteil der Beihilfe berücksichtigt, läge die monatliche Beitragsentlastung nur noch bei 70 Cent.

Darüber hinaus führe der überdurchschnittlich hohe Anteil an Babyboomern in der PPV dazu, dass dort zukünftig die Zahl der Pflegebedürftigen schneller steige als in der SPV. Kube mahnt daher: „Gäbe es einen risikobezogenen Finanzausgleich zwischen PPV und SPV, könnte dieser (…) mithin schon bald Finanzströme von der SPV in Richtung der PPV erforderlich machen.“

Auch das Ziel, eine gerechte Lastenverteilung zu erreichen, beurteilt Kube skeptisch: Die den privat Pflegeversicherten im Rahmen eines Finanzausgleichs auferlegte Solidarabgabe wäre eine Sonderabgabe. Es seien jedoch zwei gänzlich eigenständige Versichertenkollektive entstanden, die in fundamental unterschiedliche Finanzierungssystematiken eingebunden sind. Eine Solidarabgabe zulasten der in der PPV-Versicherten belaste deshalb Personen, die sich außerhalb des Sozialversicherungssystems der SPV befinden.

Solidarabgabe ohne inneres Maß

Angesichts der Dualität der Pflegepflichtversicherungen sei es nicht Aufgabe der Mitglieder der einen Versicherung, die andere Versicherung finanziell zu stützen. Die Heranziehung hätte keinen Grund, kein inneres Maß und müsste willkürlich erscheinen. Die Risikostrukturen und Einkommensverhältnisse seien faktische Gegebenheiten der gesetzlich jeweils geformten Versichertenkollektive, können aber keine über die jeweiligen Systemgrenzen hinausgehenden Solidarpflichten begründen.

Verfassungsgericht: Zwei Versichertenkollektive zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (Az.: 1 BvR 2014/95) die Zuordnung der Versicherten zu zwei Kollektiven – der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) – als zulässig und verfassungsgemäß erklärt. In den Urteilsgründen (Rn. 92) heißt es dazu:

„Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Pflegebedürftigen und die pflegenahen Jahrgänge generell der sozialen Pflegeversicherung zuzuweisen, um niedrigere Prämien für jüngere Versicherte zu ermöglichen. Die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung hätten dann durch ihre Beiträge auch die Absicherung der älteren privat Krankenversicherten gegen das Pflegerisiko übernehmen müssen; die durchschnittlich oder unterdurchschnittlich verdienenden abhängig Beschäftigten hätten die gesamte alte Last tragen müssen. Der Gesetzgeber, der eine Pflegevolksversicherung in der Gestalt zweier Versicherungszweige geschaffen hat, durfte die einzelnen Gruppen dem einen oder anderen Versicherungszweig sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen.“

Was die Urteilsbegründung des BVerfG für die aktuelle Debatte über einen Finanzausgleich zwischen SPV und PPV bedeutet:

  • Die Einführung von zwei Versicherungszweigen in der Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß: Die Verfassungsrichter haben die Zuordnung von bereits Pflegebedürftigen und älteren Versicherten mit Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung zur PPV sowie die Einführung einer Pflicht zur Versicherung nach dem Grundsatz „Pflege folgt Kranken“ für zulässig erklärt.
  • Die Verfassungsrichter haben die vorgenommene Verteilung der Versicherten auf zwei Versicherungszweige mit der damit erfolgten ausgewogenen Lastenverteilung für sachgerecht erklärt. Einen Lastenausgleich zwischen SPV und PPV hingegen haben die Verfassungsrichter nicht als Voraussetzung gemacht.
  • Die Verfassungsrichter haben nicht erklärt, dass nach der Einführung von zwei Versicherungszweigen ein Ausgleich zwischen den beiden System zulässig und sogar zwingend ist.

In seinem Urteil hat das BVerfG zudem die Entstehung der Pflegeversicherung nachgezeichnet und dabei eine Tatsache erwähnt, die in der Diskussion um einen Finanzausgleich nicht berücksichtigt wird:

„Danach sollte der Grundsatz gelten: Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Wer privat krankenversichert war, sollte verpflichtet sein, bei seinem oder einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen (näher dazu Uleer, ZfV 1994, S. 190 <191 f.>). Im Gegenzug erklärten sich die privaten Versicherungsunternehmen bereit, den durch Überalterung gekennzeichneten Mitgliederbestand der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn im Rahmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung zu versichern.“

Damit hat die PPV bereits mit Einführung der Pflegeversicherung ein zusätzliches Risiko übernommen, um die SPV zu entlasten.