Meldung 08. Dezember 2025

Eine inoffizielle und noch unabgestimmte Beschlussempfehlung der Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege“ enthält auch die Idee eines Finanzausgleichs zwischen Privater und Sozialer Pflegeversicherung. Doch das wäre verfassungswidrig und würde zudem so gut wie nichts bringen, zeigt nun ein Gutachten.

Ein Finanzausgleich zwischen Sozialer Pflegeversicherung (SPV) und Privater Pflegepflichtversicherung (PPV) ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach diskutiert worden. Schon 2006 endete ein Prüfauftrag der Bundesregierung an das damals von Wolfgang Schäuble geführte Bundesinnenministerium mit dem Ergebnis: verfassungswidrig und daher nicht umsetzbar. Und im Jahr 2022 bestätigte der Rechtswissenschaftler Prof. Hanno Kube von der Universität Heidelberg dem Vorhaben eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit.

Anfang 2025 hat Prof. Kube die Idee erneut im Detail geprüft – mit demselben Ergebnis: Bei einem Finanzausgleich würde es sich um eine verfassungswidrige Sonderabgabe der PPV-Versicherten handeln, für die es keine tragfähige Rechtfertigung gibt.

So verlange die freiheits- wie gleichheitsgrundrechtlich entscheidende Verhältnismäßigkeitsprüfung an erster Stelle ein legitimes Ziel des Finanzausgleichs. Benennen lasse sich unter anderem das Ziel, durch den Ausgleich zur finanziellen Stabilität der SPV beizutragen.

Ein Finanzausgleich zwischen PPV und SPV wäre verfassungswidrig. Er würde die Grundrechte der privat Pflegeversicherten verletzen.

Prof. Hanno Kube von der Universität Heidelberg

Entlastung für die SPV tendiert gegen null

Allerdings würden aus Sicht der SPV die Ausgleichsleistungen der PPV gerade einmal zu einer Beitragssatzsenkung von lediglich 0,1 Prozentpunkten führen. Nach Abzug des Arbeitgeberanteils entspräche das im Durchschnitt einer monatlichen Entlastung von nur 1,43 Euro je SPV-Mitglied. Würde darüber hinaus noch der Anteil der Beihilfe berücksichtigt, läge die monatliche Beitragsentlastung nur noch bei 70 Cent.

Darüber hinaus führe der überdurchschnittlich hohe Anteil an Babyboomern in der PPV dazu, dass dort zukünftig die Zahl der Pflegebedürftigen schneller steige als in der SPV. Kube mahnt daher: „Gäbe es einen risikobezogenen Finanzausgleich zwischen PPV und SPV, könnte dieser (…) mithin schon bald Finanzströme von der SPV in Richtung der PPV erforderlich machen.“

Auch das Ziel, eine gerechte Lastenverteilung zu erreichen, beurteilt Kube skeptisch: Die den privat Pflegeversicherten im Rahmen eines Finanzausgleichs auferlegte Solidarabgabe wäre eine Sonderabgabe. Es seien jedoch zwei gänzlich eigenständige Versichertenkollektive entstanden, die in fundamental unterschiedliche Finanzierungssystematiken eingebunden sind. Eine Solidarabgabe zulasten der in der PPV-Versicherten belaste deshalb Personen, die sich außerhalb des Sozialversicherungssystems der SPV befinden.

Solidarabgabe ohne inneres Maß

Angesichts der Dualität der Pflegepflichtversicherungen sei es nicht Aufgabe der Mitglieder der einen Versicherung, die andere Versicherung finanziell zu stützen. Die Heranziehung hätte keinen Grund, kein inneres Maß und müsste willkürlich erscheinen. Die Risikostrukturen und Einkommensverhältnisse seien faktische Gegebenheiten der gesetzlich jeweils geformten Versichertenkollektive, können aber keine über die jeweiligen Systemgrenzen hinausgehenden Solidarpflichten begründen.