30.03.2021 - Zur Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten und um die hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hatte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Bundesärzte- sowie der Bundeszahnärztekammer bereits im Frühjahr einen Vergütungszuschlag abgestimmt. Diese sogenannte Corona-Hygienepauschale wurde nun noch einmal bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Versicherer erstatten den Zuschlag
Ärzte können auf dieser Grundlage seit dem 1. Oktober je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Diese Abrechnungsempfehlung ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Zahnärzte können in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 zum einfachen Satz eine Corona-Hygienepauschale von 6,19 Euro abrechnen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen.
Privatversicherte, die eine (Zahn-) Arztrechnung mit diesen Positionen bei ihrem Versicherungsunternehmen einreichen, bekommen die Pauschale im versicherten Umfang erstattet.
Verlängert wurde zudem eine Vereinbarung rund um die Erbringung von telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie. Auch sie gilt nun bis zum 30. Juni 2021: Psychotherapeuten können bis dahin auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Erstkontakt unter Berücksichtigung der für sie geltenden berufsrechtlichen Vorgaben mit dem Patienten verzichten, wenn sie Videosprechstunden anbieten und abrechnen möchten. Die neuen Möglichkeiten der Telemedizin, die jetzt immer stärker gefragt sind, belegen einmal mehr die Rolle der PKV als Türöffner für Innovationen. Schon vor Jahren gehörte die PKV zu den Unterstützern der ersten Stunde. Dadurch konnte die Telemedizin in Deutschland Fuß fassen und Strukturen aufbauen, die jetzt auch den gesetzlich Versicherten zu Gute kommt.
Sonderregelung für den Heilmittelbereich
Heilmittelerbringer wie etwa Physiotherapeuten und Logopäden erhalten ebenfalls befristet bis zum 30. Juni die pandemiebedingte Extravergütung von 1,50 Euro je Behandlung. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten werden außerdem im Heilmittelbereich Behandlungen per Videotherapie anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.