Dabei gilt für Selbstständige, dass sie sowohl in der GKV als auch in der PKV ihren kompletten Versicherungsbeitrag alleine tragen müssen. Zuschüsse erhalten sie – anders als Angestellte oder Rentnerinnen und Rentner – nicht. Der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, es zählen alle Einnahmen, die Versicherte monatlich erzielen, beispielsweise auch Mieteinnahmen.
In der gesetzlichen Kasse müssen Selbstständige bei Zugrundelegung des vom Gesetzgeber festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,5 Prozent monatlich mindestens 205,97 Euro (2025) für die Krankenversicherung zahlen. In der Realität dürften die meisten Selbstständigen einen höheren Mindestbeitrag zahlen, da die gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz stärker erhöht haben, als im Herbst 2024 prognostiziert wurde. Hinzu kommt gegebenenfalls noch der Beitrag für das Krankengeld.
Den privaten Versicherungsschutz können Selbstständige dagegen entsprechend ihren Anforderungen und Wünschen vereinbaren und so auch Einfluss auf die monatliche Beitragshöhe nehmen. Den PKV-Beitrag können sie in ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Informationen zur steuerlichen Berücksichtigung der PKV-Beiträge bietet das PKV-Serviceportal.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen sind die privaten Krankenversicherungen verpflichtet, künftig die Beiträge aller Versicherten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln. Das gilt auch für die Beiträge von Selbstständigen. Diese ELStAM-Meldung dient der Digitalisierung des bisherigen Papier-Verfahrens beim Arbeitgeberzuschuss und der Lohnsteuer. Das PKV-Serviceportal informiert hierzu umfassend, auch zum Widerspruchsrecht.