Leistungsabrechnung in der PKV
Es gibt in Deutschland verschiedene Formen der Palliativversorgung. Ihre Finanzierung ist unterschiedlich geregelt.
- Die Palliativmedizin bei stationärer Krankenhausbehandlung wird über das reguläre Fallpauschalensystem abgerechnet und ist damit auch Bestandteil der PKV-Leistungen.
- Für die Versorgung von schwer- und todkranken Patienten in dafür spezialisierten stationären Hospizen erbringt die Private Krankenversicherung ebenfalls Leistungen nach den üblichen Erstattungsregelungen. Besondere Regelungen gelten für die Versorgung von schwerkranken Kindern, die häufig auch mehrfach in einen stationären Hospiz betreut werden.
- Die Kosten der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) werden unabhängig von der Vertragssituation regelmäßig erstattet. Ärztliche Leistungen im Rahmen der SAPV können nicht gesondert nach GOÄ abgerechnet werden.
- Leistungen einer Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung können über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Da es dabei keine Budgetgrenzen gibt, ist die Erstattung durch die PKV in diesem Bereich umfänglicher als in der GKV.
- Auch die Sterbebegleitung durch einen ambulanten Hospizdienst können Versicherte der PKV in Anspruch nehmen. Diese Leistung wird über Pauschalverträge abgegolten, so dass hier keine Rechnung an die Versicherten gestellt wird.
Im Zusammenspiel mit der Beihilfe gilt zudem: Der PKV-Verband übernimmt als Förderer gegenüber dem Hospizdienst den Anteil der Förderung, der auf die Beihilfe entfällt.