Stellungnahme 05. Oktober 2022

Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV 2022-2).

Durch die vorliegende Rechtsverordnung nach § 153 SGB XI stellt der Bund der sozialen Pflegeversicherung (SPV) erneut Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung. Zur Begründung wird angegeben, die soziale Pflegeversicherung könne die pandemiebedingten Mehrausgaben (16. Kapitel, Dritter Abschnitt SGB XI, sog. Corona-Pflege-Rettungsschirm) im Rahmen des geltenden Beitragssatzes nicht tragen.  Die soziale Pflegeversicherung erhält daher zur Liquiditätssicherung einen Zuschuss aus steuerfinanzierten Bundesmitteln.

Die Finanzierung der pandemiebedingten Zusatzkosten in der Pflege sollte auch aus Sicht der PKV aus Steuermitteln finanziert werden.  Nach wie vor ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die PPV erneut keinen Steuerzuschuss erhält, sondern die Mehrkosten vollständig aus Beitragsmitteln aufbringen muss. Im Oktober 2021 hatte die SPV einen Zuschuss von 1 Mrd. Euro und im April 2022 in Höhe von 1,2 Mrd. Euro aufgrund des gleichen Sachverhalts erhalten. Auch damals hatte die PPV keinen Zuschuss erhalten.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen.

An der Finanzierung des Pflege-Rettungsschirms muss sich die PPV mit 7 Prozent ­- entsprechend dem Anteil der Pflegebedürftigen - beteiligen. Ihre Versicherten haben dadurch keinen unmittelbaren Vorteil. Bei der Finanzierung der Einnahmeausfälle der Pflegeeinrichtungen, für die ein Teil dieser Mittel eingesetzt wird, ist noch nicht einmal zu erkennen, dass sie der pflegerischen Versorgung dienen. Sie verhindert möglicherweise einen Bankrott einzelner Einrichtungen, aber sie verhindert auch, dass die knappen Pflegeressourcen dort eingesetzt werden, wo eine Nachfrage besteht. Das Programm weist damit eher den Charakter einer Subvention auf. Warum die Privatversicherten ihren Finanzierungsanteil aus eigenen Mitteln finanzieren müssen, ist nicht nachvollziehbar.

Da die Privatversicherten außerdem die Steuermittel, die die SPV erhält, mit aufbringen müssen, handelt sich um eine klassische Doppelbelastung für den gleichen Zweck, die verfassungsrechtlich nicht haltbar ist.

Besonders eklatant ist dies bei den Beihilfeberechtigten. Da sich die Beihilfe, anders als an den Kosten der Pflegeleistungen, nicht an der Finanzierung beteiligt, müssen sie auch diesen Anteil, der in der Regel bei 70 Prozent liegt, mit aufbringen.

Die Gesamtbelastung der PPV durch den Pflege-Rettungsschirm liegt inzwischen bei rund 655 Mio. Euro.

Als notwendige, wenn auch nicht hinreichende Sofortmaßnahme zur Entlastung der PPV-Versicherten müsste es der PPV ermöglicht werden, nicht mehr benötigte Überschüsse aus ihrem Finanzierungsanteil nach § 8 Absatz 9 Satz 2 SGB XI (Pflegestellen-Sofortprogramm), die beim Bundesamt für soziale Sicherung festliegen, mit den Zahlungsverpflichtungen der PPV für den Pflege-Rettungsschirm zu verrechnen.