04.03.2021
I. Allgemein
Die Auswahl von Personen zu Prioritätsgruppen ist den Ländern zugeordnet. In der Impfverordnung findet sich dazu in den Gruppen der Berechtigten mit hoher Priorität (§ 3) und mit erhöhter Priorität (§ 4) neben einer Altersgrenze und sonstigen Merkmalen (z.B. Berufen) insbesondere eine Liste von Erkrankungen, die einen Anspruch zur prioritären Impfung begründet. Da die Behörden über keine Krankheitsinformationen der Bürgerinnen und Bürger verfügen, können sie keine gezielte Benachrichtigung der Impfberechtigten vornehmen.
Mit der Überarbeitung und Ergänzung der Impfverordnung wird den gesetzlichen Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungen die Möglichkeit gegeben, ihre Versicherten über einen möglichen Anspruch auf Schutzimpfung zu informieren. Den Ländern wird zudem die Befugnis eingeräumt zu bestimmen, dass die Mitteilung einer Krankenkasse/Krankenversicherung als ärztliches Zeugnis zum Nachweis der Impfberechtigung dienen kann. Ein ärztliches Zeugnis kann auch weiterhin direkt durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden.
Damit die Krankenkassen/Krankenversicherungen eine bestmögliche Auswahl nach den in ihren Datenbeständen vorhandenen Diagnosen treffen können, müssen die Krankheitsbezeichnungen der Impfverordnung in ICD-10-Diagnosen überführt werden.
Die privaten Krankenversicherungen begrüßen ihre Einbindung in das Informationsmanagement für ihre Versicherten und sind gerne bereit, bestmöglich am Gelingen der Impfkampagne zur Bewältigung der Pandemie mitzuwirken. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die verwendeten Daten zu anderen Zwecken erhoben wurden und nicht in jedem Einzelfall ausreichend sind, um die Impfberechtigung festzustellen. Die Möglichkeit zum Nachweis der Impfberechtigung im Einzelfall muss daher gegeben bleiben. Zum konkreten Vorgehen werden dabei nachfolgend einige Verbesserungsvorschläge eingebracht.
II. Zu ausgewählten Regelungen
§ 6 Absatz 7 Satz 1 – Frist zur Berücksichtigung von Diagnosen
Vorgeschlagene Regelungen
Vorgesehen ist die Berücksichtigung von Diagnosen aus ambulanten ärztlichen und stationären Leistungen, die seit dem 01.07.2019 dokumentiert worden sind.
§ 6 Absatz 7 Satz 3 – Bereitstellung der Bestimmungen zu den Diagnoseschlüsseln
Vorgeschlagene Regelungen
Der GKV-Spitzenverband stellt die von ihm erarbeiteten Bestimmungen, insbesondere die Zuordnung der ICD-Codes zu den Erkrankungslisten aus §§ 3 und 4 dem PKV-Verband zur Verfügung.
§ 6 Absatz 7 Satz 5 – Befugnis der obersten Landesgesundheitsbehörden
Vorgeschlagene Regelungen
Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass eine Information der Krankenkassen/Krankenversicherungen als ärztliches Zeugnis zur Berechtigung einer priorisierten Impfung gilt. Damit erhält eine solche Informationen einen rechtsverbindlichen Charakter und wird deutlich aufgewertet.