Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze lässt den monatlichen Höchstbeitrag für GKV und SPV 2027 auf rund 1.383 Euro steigen. Zugleich beschneidet die höhere Versicherungspflichtgrenze die Wahlfreiheit von Millionen Beschäftigten. Sie sollte daher sinken oder eingefroren werden.
- Die Verordnung regelt nicht nur abstrakte Grenzwerte, sondern führt zu realen Beitragssteigerungen. Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossene außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze führt 2027 zu einem kumulativen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von rund 1.345 Euro/Monat (mit Kindern) bzw. rund 1.383 Euro/Monat (kinderlos).
- Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 auf 84.150 Euro – ein Anstieg um 8,7 Prozent gegenüber 2026. Ursache ist auch hier – neben der regulären Fortschreibung entlang der Löhne – die außerordentliche Anhebung um 3.600 Euro. Damit wird die Wechselhürde in die PKV gleich zweifach erhöht und Millionen Arbeitnehmenden die Wahlfreiheit zwischen den Krankenversicherungssystemen genommen.
- Um den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Arbeitnehmenden zu stärken, muss die Versicherungspflichtgrenze (VPG) auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) abgesenkt werden. Optional könnte die VPG auf dem aktuellen Niveau so lange eingefroren werden, bis VPG und BBG wieder auf gleichem Niveau liegen. Danach würden beide Grenzen wieder entsprechend der Bruttolohnentwicklung jährlich angepasst.