I. Allgemeine Anmerkungen
Arbeitnehmer dürfen erst frei zwischen einem Versicherungsschutz in GKV oder PKV wählen, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Je höher die Jahresarbeitsentgeltgrenze, desto weniger Menschen verfügen über die Wahlfreiheit, sich zwischen GKV und PKV zu entscheiden. Daher wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze, die bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen wird.
In jedem Jahr werden die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2020 beträgt statistisch -0,15 Prozent. Damit bleibt die Versicherungspflichtgrenze 2022 auf dem diesjährigen Niveau von 64.350 Euro.