Stellungnahme 10. Mai 2023

Der PKV-Verband fordert die gesetzliche Möglichkeit, Patienten bei der Durchsetzung einer rechtskonformen Leistungserbringung zu angemessenen Konditionen zu unterstützen. Dies würde auch zu einer Entlastung der Gerichte von einer Vielzahl von Verfahren führen.

Deutschland verfügt mit der Musterfeststellungsklage über ein funktionierendes Instrument zur Durchsetzung von rechtlichen Interessen der Verbraucher. Mit den im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen wird den Verbrauchern eine weitere kollektive Klagemöglichkeit zur Verfügung gestellt, ohne dabei die Interessen der Unternehmen an einem fairen Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Dies wird begrüßt.

Im Fokus der Diskussion standen bislang v.a. die Klagemöglichkeiten von Verbraucherverbänden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) ist die Interessenvertretung der Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Es liegt im Interesse der Unternehmen wie der Versicherten, dass medizinische Leistungen rechtskonform und zu angemessenen Konditionen – über die besonderen Regelungen der GOÄ, GOZ sowie die Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts hinaus – erbracht werden. Für eine effektive Unterstützung der Patienten durch den PKV-Verband bedarf es gesetzlicher Regelungen, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden können.

Konkret sollte der PKV-Verband die Möglichkeit haben, die Bedingungen der Inanspruchnahme von medizinisch notwendigen Heilbehandlungsleistungen zu Gunsten der Patienten einer gerichtlichen Prüfung zuführen zu können. Dadurch können immer wieder auftretende rechtliche Zweifelsfragen bei der Leistungserbringung und Abrechnung schnell geklärt werden. Eine Vielzahl von Einzelverfahren, für die derzeit oftmals sogar eine höchstrichterliche Klärung nicht erreicht werden kann bzw. die dann Jahre in Anspruch nimmt, könnte so vermieden und Rechtssicherheit schnell geschaffen werden. Dies nützt nicht nur den Patienten und der PKV als Kostenträger, sondern ermöglicht auch eine deutliche Entlastung der Gerichte von einer Vielzahl von Verfahren.

Aus den Regelungen der §§ 3 und 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) für unlautere geschäftliche Handlungen bzw. für unzumutbare Belästigungen ergeben sich Unterlassungsansprüche; in den Regelungen der §§ 1 und 2 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) finden sich Unterlassungsansprüche für den Fall der Verwendung und Empfehlung von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken. Der PKV-Verband ist derzeit im Wege der Verbandsklage allerdings lediglich zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen und verbraucherschutzwidriger Praktiken gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Verbindung mit § 1 UKlaG befugt, soweit es um Geschäftsbedingungen oder Praktiken auf dem Versicherungsmarkt geht. Dagegen besteht keine Befugnis des PKV-Verbandes zur Prüfung von Geschäftsbedingungen und Praktiken im Gesundheitsbereich, auf den sich die Leistungen der Krankenversicherung aber unmittelbar beziehen.

Im Interesse des Patientenschutzes ist jedoch gerade in den gesetzlich nicht oder nur gering regulierten Leistungsbereichen eine umfassende Kontrollmöglichkeit auch hinsichtlich verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG, wie z. B. gegen Vorkasseverlangen zur Durchsetzung überhöhter Entgeltforderungen (z.B. von Reha-Einrichtungen etc.), erforderlich. Zudem ist gerade in den hinsichtlich der Entgelte nicht regulierten Leistungsbereichen ein funktionierender Wettbewerb im Interesse der Patienten von wesentlicher Bedeutung, so dass die Möglichkeit geschaffen werden sollte, aufgrund eines wettbewerblichen Verbandsklagerechts gegen Missbräuche und Unlauterkeiten des Wettbewerbs auch auf den Gesundheitsmarkt vorzugehen.

Die aktuell im UKlaG und UWG enthaltenen Beschränkungen des Verbandsklagerechts dahingehend, dass die einem Verband angehörenden Unternehmen Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art „auf demselben Markt“ vertreiben müssen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), sollten daher durch Schaffung jeweils eines erweiterten Verbandsklagerechts zugunsten des PKV-Verbandes für den Bereich der Versorgung von Patienten mit medizinisch notwendigen Leistungen aufgehoben werden. So können Praktiken, durch die Patienten bei der Leistungsinanspruchnahme benachteiligt werden sollen und die dann im Ergebnis auch das Versicherungsverhältnis belasten können, wirksam unterbunden werden.

Folgende konkrete Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Ergänzung des Katalogs der Verbraucherschutzgesetze

Der vorgesehene Katalog gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UKlaG wird wie folgt angepasst:

„(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

5. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, sowie die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung, der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie der Arzneimittelpreisverordnung.“

2. Status einer anspruchsberechtigten Stelle

Der PKV-Verband erhält den Status einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 UKlaG bzw. § 8 UWG. Das wäre auf zwei Wegen möglich:

  • Der PKV-Verband erhält eine eigene Nummer im Gesetzestext, was zu präferieren wäre. Formulierungsvorschlag:

Ergänzung des § 3 Abs. 1 UKlaG um folgende Nr. 4:

„dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., soweit sich die Ansprüche auf Verhalten im Rahmen der Versorgung von Patienten mit medizinisch notwendigen Leistungen beziehen.“

Ergänzung des § 8 Abs. 3 UWG um folgende Nr. 5:

„dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., soweit sich die Ansprüche auf Verhalten im Rahmen der Versorgung von Patienten mit medizinisch notwendigen Leistungen beziehen.“

  • Der PKV-Verband wird in die beim BMJ geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG und § 8b UWG aufgenommen.