Stellungnahme 04. Dezember 2025

Versichertengelder dürfen nicht für Daseinsvorsorge verwendet werden. Aufbau- und Strukturkosten sind aus Steuermitteln zu bezahlen. Für Leistungen wie Videoberatung oder Ersteinschätzung mit Personenbezug braucht es eine Rechnungsstellung.

  • Eine Neustrukturierung der Notfallversorgung ist dringend erforderlich und wird von der PKV grundsätzlich begrüßt. Hier sollten möglichst bundesweit einheitliche Regelung angestrebt werden, bei der alle Prozesse und Verfahren von der Notrufabfrage über die Ersteinschätzung der Akutleitstellen bis zur Behandlung in den Integrierten Notfallzentren (INZ) gut miteinander abgestimmt und vernetzt werden.
  • Um eine rechtssichere und systemgerechte Ausgestaltung zu erreichen, ist eine einzelfallbezogene Abrechnung überall dort erforderlich, wo ein Kontakt zum Hilfesuchenden mit Personenidentifikation entsteht.
  • Pauschale Aufbau- und Strukturkosten für INZ oder für die Errichtung von Gesundheitsleitsystemen können nicht auf die PKV umgelegt werden. Hierbei handelt es sich um Daseinsvorsorge des Staates und gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die aus Steuermitteln zu zahlen sind.
  • Privat Krankenvollversicherte und Beihilfeberechtigte werden in der Nutzung der Notfallversorgung benachteiligt, wenn eine flächendeckende Ausstattung mit einer elektronischen Patientenakte mangels einer gesetzlichen Befugnis zur zustimmungsfreien Vergabe einer Krankenversichertennummer (KVNR) durch die Versicherungsunternehmen nicht ermöglich wird. Es bedarf daher dringend einer gesetzlichen Regelung.

I. Allgemeine Anmerkung

Die PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel einer besser abgestimmten Notfallversorgung. Eine medizinisch sinnvolle Steuerung der Patienten und damit einhergehend Entlastung der stationären Strukturen gelingt am besten, wenn für die Bürgerinnen und Bürger einfach verständliche, transparente und funktionierende Versorgungsprozesse geschaffen werden.

Von Nachteil ist für privat Krankenversicherte und beihilfeberechtigte Personen, dass für sie   aufgrund der immer noch ausstehenden gesetzlichen Befugnis zur zustimmungsfreien KVNR-Vergabe durch ihre Versicherungsunternehmen keine flächendeckende Ausstattung mit einer elektronischen Patientenakte (ePA) möglich ist. Dies kann im medizinischen Notfall zu einer schlechteren Gesundheitsversorgung führen, weil Notärzte und Rettungsassistenten keinen Zu-griff auf medizinischen Daten erhalten und daraus eine Fehlversorgung resultieren kann. Die gesetzliche Regelung wird seit Jahren vom PKV-Verband eingefordert und ist überfällig.  

Seitens der Privaten Krankenversicherung besteht die Bereitschaft, die entsprechenden notwendigen Aufwendungen der medizinischen Notfallbehandlung sowohl online als auch vor Ort fall- und leistungsbezogen angemessen zu vergüten. Um eine rechtssichere und systemgerechte Ausgestaltung zu erreichen, ist soweit möglich eine einzelfallbezogene Abrechnung erforderlich. Das trägt auch zur zielgerichteten Inanspruchnahme des Systems bei. Pauschalen sind nicht sachgerecht und erlauben keine versicherten- und tarifbezogene Zuordnung. Deshalb müssen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die entsprechenden Grundlagen für die Dokumentation und Abrechnung geschaffen werden.

Pauschale Aufbau- und Strukturkosten für Integrierte Notfallzentren oder für die Einrichtung von Gesundheitsleitsystemen können dagegen nicht auf die Private Krankenversicherung umgelegt werden. Hierbei handelt es sich um Daseinsvorsorge des Staates und gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die grundsätzlich aus Steuermitteln getragen werden müssen. Die Mittel sollten aus dem Bundeshaushalt stammen und entsprechend an die Bundesländer weitergeleitet werden. Im Übrigen ist nur durch die Steuerfinanzierung eine gerechte Kostenverteilung über alle Nutzendengruppen gewährleistet. Bei einer Pauschalfinanzierung durch die GKV und die PKV würden hingegen auch Leistungsberechtigte anderer Kostenträger profitieren, ohne für die Leistung gezahlt zu haben. Dies sind insbesondere die Beihilfe, die Bundesländer für Berufsgruppen, welche freie Heilfürsorge beziehen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Bund für die Bundesbeihilfe und für Anspruchsberechtigte auf freie Heilfürsorge sowie die Unfallversicherung.

Zur Zuordnung der Patientinnen und Patienten in den richtigen Versorgungsbereich und zur optimalen Nutzung der personellen und einrichtungsbezogenen Ressourcen ist ein Ersteinschätzungsverfahren vorgesehen. Unter dem Stichwort „digitale Ersteinschätzung“ sollen digitale Tools zum Einsatz kommen, welche zum Teil auch heute bereits im Einsatz sind. Ein Beispiel ist SmED, (Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland), die von Kassenärztlichen Vereinigungen und in einigen Krankenhäusern genutzt wird. Daneben gibt es weitere, auch KI-basierte Anwendungen. Der Markt ist ausgesprochen dynamisch und für die kommenden Jahre werden viele neue, unterschiedlich aufgebaute, sich in Anwendung und Ergebnis unterscheiden-de Produkte erwartet. Um die Chancen dieser Tools für die Gesundheitsversorgung nutzbar zu machen, sollten Anbietervielfalt und ein Ringen um die besten, qualitätsgesicherten und nutzerfreundliche Angebote angestrebt werden. Die eingesetzten Anwendungen sind im Versorgungskontext zu evaluieren.

II. Zu ausgewählten Regelungen des Gesetzentwurfs

Siehe Anlage.

III. Weiterer gesetzlicher Änderungsbedarf

Regelhafte Ausstattung von Privatversicherten mit Krankenversichertennummern (KVNR)

Im Zweifelsfall hängen Leben und Gesundheit von einen schnellen Datenverfügbarkeit ab, etwa wenn Informationen zu Allergien, Erkrankungen, eingenommenen Medikamenten oder Implantaten vorhanden sind und in medizinische Notfallentscheidungen einbezogen werden können. Daher ist es zu begrüßen, dass durch die Notfallreform die Digitalisierung im Gesundheitswesen im Interesse der Patientinnen und Patienten weiter vorangetrieben wird. Leistungserbringer so-wie andere zugriffsberechtigte Personen erhalten einen Zugriff auf deren Gesundheitsdaten, die in der elektronische Patientenakte (ePA) vorhanden sind. Ebenso speichern sie dort die Daten der digitalen Notfalldokumentation, so dass sie für nachfolgende Behandlungen zur Verfügung stehen.

Was für gesetzlich Versicherte demnächst regelhaft beachtet werden muss, ist für privat Krankenvollversicherte und Beihilfeversicherte noch Zukunftsmusik. Für sie fehlt es bereits an der KVNR als Grundvoraussetzung für die Bereitstellung einer digitalen Identität und der ePA. Für eine zustimmungsfreie KVNR-Ausstattung ihres Bestandes fehlt den PKV-Unternehmen bis heute eine gesetzliche Berechtigung, obwohl ebendiese seit Jahren durch den PKV-Verband eingefordert wird. Das ist zum Nachteil dieser Kundinnen und Kunden.

In der PKV und bei den weiteren unter § 362 Abs. 2 SGB V aufgeführten Kostenträgern außerhalb der GKV wie die Bundes- und Landespolizeien, erfordert die Bildung der KVNR die aktive Mitwirkung der Versicherten. Nur in Einzelfällen wie bei Vorliegen einer implantatbezogenen Maßnahme, welche (anlassbezogene) gesetzliche Bereitstellungspflichten begründen können, oder der hier vorgesehenen Vergabe im Rahmen des MRG ist die PKV zur entsprechenden KVNR-Bereitstellung bzw. Bildung ohne Einwilligung bzw. Mitwirkung der Versicherten befugt. Das führt in der Praxis zu einer unzureichenden Ausstattung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit einer KVNR gerade dann, wenn sie dringend benötigt wird. Die Folge sind unbefriedigende Ergebnisse in Bezug auf die Ziele der Qualitätsorientierung und Digitalisierung des gesamten Gesundheitswesens.  Um möglichst sämtliche Privatversicherte sowie Beihilfeberechtigte mit einer KVNR ausstatten zu können, muss die PKV zu deren regelhafter, einwilligungsfreier Bildung befugt werden. Hierbei handelt es sich um eine überfällige Regelung, die schon in der vergangenen Wahlperiode erfolgen sollte.

Zur Umsetzung der zustimmungsfreien KVNR in der PKV kann auf bereits weit gediehene Vorschläge zurückgegriffen werden.

Zur Umsetzung erscheinen bspw. folgende Varianten gleichwertig tragfähig:

Umsetzungsoption 1:

Eine systematisch tragfähige Lösung könnte die versicherungsvertragsrechtliche Regelung dar-stellen, wie sie im Änderungsantrag Nr. 14 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (BT-Drs. 20(14)235.1 v. 12.11.2024) vorgesehen war. 

Umsetzungsoption 2:

Alternativ könnte die obligatorische – anlasslose - Bereitstellung und Nutzung der KVNR für alle Privatversicherten durch folgende kumulative Änderungen bzw. Ergänzungen des § 17 Abs. 4 IRegG, des § 2 Abs. 1 IRegBV und des § 362 Abs. 2 SGB V erreicht werden (vgl. u. a. die Stellungnahme des PKV-Verbandes zum GDAG-Kabinettsentwurf):

  • Änderung des § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 IRegG dahingehend, dass die KVNR künftig nicht nur anlassbezogen, sondern verpflichtend für alle Privatversicherten vergeben wird,
  • Ergänzung des § 2 Abs. 1 IRegBV um eine hinreichende Frist zur Umsetzung der KVNR-Vergabe und
  • Ergänzung des § 362 Abs. 2 SGB V insbesondere um die Verarbeitungsbefugnis einer bestehenden KVNR sowie der für deren Bildung und Clearing erforderlichen personenbezogenen Daten für die Bereitstellung und Nutzung einer eID sowie der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V.

Ausgearbeitete Formulierungsvorschläge liegen beim BMG und BMJ seit längerem vor.  

Ergänzender Regelungsbedarf für die Umsetzung der KVNR-Vergabe:

1. Zustimmungsfreie Abfrage bei Einwohnermeldeämtern

Ergänzend zu der datenschutzrechtlichen Befugnis für die einwilligungsfreie Bildung der KVNR (unter notwendiger Nutzung der Rentenversicherungsnummer (RVNR)) bedarf es einer Klarstellung dahingehend, dass die PKV-Unternehmen berechtigt sind, in Fällen unzureichender Mitwirkung der Versicherten fehlende Daten (z. B. Geburtsort) bei den Einwohnermeldeämtern abzufragen und dass hierfür sowie für den Gesamtprozess der Bildung der KVNR bzw. RVNR keine vorherige Schweigepflichtenbindung des Versicherten erforderlich ist (§ 203 StGB).

2. Einbeziehung in den GKV-Datenabgleich zur Verhinderung von Mehrfachvergaben

Wie im o. g. Änderungsantrag Nr. 14 zum GVSG vorgesehen, sollte aufgrund bestehender Unsicherheiten zudem – im Sinne sämtlicher Nutzer der TI – geregelt werden, dass die von den PKV-Unternehmen vergebenen KVNR im Verzeichnis nach § 290 Abs. 3 SGB V zu führen sind und der Datenabgleich (auch mit der GKV), um Mehrfachvergaben derselben KVNR auszuschließen oder zu korrigieren, innerhalb des von der Vertrauensstelle geführten Registers zu erfolgen hat. Hier-zu wären in § 362 Abs. 2 S. 2 SGB V nach den Wörtern „§ 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7“ die Wörter „und Absatz 3“ einzufügen.