Stellungnahme 06. Februar 2026

Am 29.01.2026 wurden in einem vom Bundesgesundheitsministerium durchgeführten Workshop die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Vorschläge erörtert. Der PKV-Verband begrüßt die Möglichkeit, sich an dem Verfahren zu beteiligen und hat dazu Stellung genommen.

  • Eine konsequente Ausrichtung auf Prävention ist erforderlich. Der PKV-Verband benennt in seinem aktuellen Sofortprogramm fünf konkrete und schnell umsetzbare Empfehlungen zur strukturellen Verankerung von Gesundheitsförderung und Prävention in der Pflege
  • Die Leistungen der Pflegeversicherung sollten in Form eines Pflegebudgets vereinfacht werden. Dabei ist auf ausgabenneutrale Umsetzung zu achten.
  • Mit den bestehenden Beratungsformaten sind die Ziele der individuellen Prävention und des Fallmanagements erreichbar. Um ihr Potenzial zu nutzen, müssen sie nur neu ausgerichtet und sinnvoller eingesetzt werden. Es bedarf keiner neuen Strukturen.
  • Es muss Bürokratie abgebaut und die Potentiale der Digitalisierung müssen genutzt werden.
  • Vor allem bedarf es einer generationengerechten und nachhaltigen Reform der Pflegefinanzierung.

I. Zu ausgewählten Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherstellung und Verbesserung der Versorgung
 

II.1. Gesundheit langfristig erhalten und Selbständigkeit von Menschen mit Pflegebedarf stärken

Zu II.1.1 (Check-up ab 60)

Maßnahme
Es soll ein Angebot für eine freiwillige, regelmäßige Vorsorgeuntersuchung im Sinne eines Gesundheits-Check-ups („U 60+“) für Menschen ab 60 Jahren erprobt werden. Der Check-up soll durch Hausärztinnen und Hausärzte erbracht werden. Die Erbringung durch Advanced Practice Nurses sowie Pflegefachpersonen soll geprüft werden.

Bewertung
Ein regelmäßiger Gesundheits-Check-up ab 60 ist grundsätzlich sinnvoll. Gesetzlich eingeführte Vorsorgeprogramme sollten dabei ausdrücklich einbezogen und systematisch genutzt werden. Ziel sollte eine frühzeitige Risikoerkennung und gezielte Prävention sein, um Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden oder zu verzögern.

In der in dieser Legislatur vorgesehenen Novellierung der GOÄ ist unter anderem die Aufnahme von Leistungen zum hausärztlich-geriatrischen Assessment in die GOÄ vorgesehen. Insbesondere geht es dabei um die Prüfung des kardiopulmonalen und neuromuskulären Gesamteindrucks einschließlich Feststellungen zur Sturzgefahr sowie zur Beurteilung von Hirnleistungsstörungen. Diese Leistungen verfolgen den Zweck, die Versorgung unserer älter werden-den Gesellschaft zu verbessern.

Zu II.1.2 (§ 25b SGB V – datengestützte Risikoerkennung)

Maßnahme
Die datengestützte Auswertung zur Erkennung von Gesundheitsrisiken durch Krankenkassen (§ 25b SGB V) soll in der Digitalisierungsgesetzgebung weiterentwickelt werden.

Bewertung
Die derzeitige Rechtslage führt zu einer strukturellen Benachteiligung privat versicherter Patientinnen und Patienten. Während gesetzliche Krankenkassen nach § 25b SGB V ausdrücklich befugt sind, Gesundheitsrisiken datengestützt zu erkennen und Versicherte aktiv zu informieren, fehlt eine vergleichbare Rechtsgrundlage für die PKV vollständig.
Private Krankenversicherungen könnten daher möglicherweise gegen den Datenschutz verstoßen, wenn sie ihre Versicherten präventiv und zielgerichtet informieren – selbst dann, wenn dies medizinisch geboten und im Interesse der Versicherten ist. Diese unsichere Rechtslage verhindert eine effektive Prävention, erschwert ein modernes Gesundheitsmanagement und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der PKV-Versicherten.

Vorschlag
Es ist daher eine der Regelung des § 25b SGB V entsprechende ausdrückliche Erlaubnisnorm auch für die PKV zu schaffen, um datengestützte Risikoerkennung und präventive Kundenansprache rechtssicher zu ermöglichen. Nur so können alle Versicherten unabhängig vom Systemträger gleichermaßen von frühzeitigen Hinweisen, Präventionsangeboten und gesundheitlicher Vorsorge profitieren. So wird das Ziel, Pflegebedürftigkeit durch stringente Prävention zu vermeiden, nicht durch Systemunterschiede verhindert.

Zu II.1.3 (Gesundheitskompetenz)

Maßnahme
Die Allianz für Gesundheitskompetenz soll verstärkt die Zielgruppen der Pflegebedürftigen, Pflegenden (An- und Zugehörige, beruflich Pflegende) adressieren und spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz entwickeln.

Bewertung
Die Stärkung der Gesundheitskompetenz ist sinnvoll. Eine freiwillige Beteiligung der PKV an Informations- und Aufklärungsangeboten ist denkbar, eine verpflichtende Einbindung sieht der PKV-Verband jedoch kritisch.

Zu II. 1.4., 1.6, 1.7. (Vorschläge zum Thema Pflegeprävention)

Maßnahme
Ein vorrangiges Ziel einer Versorgungsstrukturreform im Rahmen des Zukunftspakts ist der langfristige Erhalt der Gesundheit und die Stärkung der Selbständigkeit pflegebedürftiger Menschen durch verstärkte präventive Maßnahmen.

Bewertung
Auch für den PKV-Verband ist Prävention ein wesentlicher Baustein, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder hinauszuzögern. Viele Maßnahmen im Kontext Pflegeprävention werden aber Zeit brauchen, bis sie ihre Wirkung entfalten – die bevorstehende Pflegereform muss jedoch auf schnell umsetzbare Maßnahmen setzen. In einem neuen Sofortprogramm schlägt der PKV-Verband daher praxiserprobte und einfach umsetzbare Maßnahmen vor, um Prävention in den Leistungen der Pflegeversicherung zu verankern.

Die Vorschläge des Sofortprogramms sind praxiserprobt und basieren auf der Expertise des Verbands sowie seiner Tochterunternehmen Medicproof (der medizinische Dienst der Privaten), compass private pflegeberatung und Careproof (der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung) sowie der unabhängigen Stiftung ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege).

Die fünf PKV-Empfehlungen sind:

1. Pflegegrad 1 konsequent auf Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten
Statt weiterhin Leistungen wie Haushaltshilfen über den Entlastungsbetrag zu finanzieren, sollte der Fokus auf Beratung, Pflegekursen, Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds liegen.

2. Nahtlosen Übergang von der Pflegebegutachtung zur Pflegeberatung sicherstellen
Pflegebedürftige müssen nach der Begutachtung so schnell wie möglich in die individuelle Beratung geleitet werden – damit sie direkt die für sie passende Unterstützung im Sinne eines Casemanagements erhalten.

3. Pflegebedürftige besser beraten – durch verbindliche Standards
Die Normen des Casemanagements müssen endlich verbindlich umgesetzt werden. Dazu sollte ein anerkanntes Assessment zur Ermittlung des individuellen Präventionsbedarfs eingesetzt werden und die präventive Pflegeberatung bei Laienpflege verpflichtend sein. Diese ergänzende Leistung lässt sich aus den Einsparungen im Pflegegrad 1 refinanzieren.

4. Qualitätsprüfungen als Instrument für Gesundheitsförderung und Prävention etablieren
Prüfdienste sollten bei der Bewertung von Einrichtungen Prävention und Gesundheitsförderung regelmäßig mitberücksichtigen und dabei auf Defizite hinweisen sowie Handlungsempfehlungen geben.

5. Mit digitalen Schulungs- und Beratungsangeboten Prävention in Pflegeeinrichtungen flächendeckend vorantreiben
Lebensweltenprävention in der stationären und perspektivisch auch in der ambulanten Pflege sollte mit einer digitalen Infrastruktur flankiert werden, um eine schnellere und bundesweite Umsetzung von Standards der gesundheitsförderlichen Organisationsentwicklung zu ermöglichen – etwa mit Angeboten zu Beratung, Schulung, Vernetzung und Projektmanagement.

Zum PKV-Pflege-Sofortprogramm

Der Aspekt der Pflegeberatung wird in dieser Stellungnahme unter II.2., 2.1. – 2.5., 2.8 (Neues Leistungsangebot „Fachliche Begleitung und Unterstützung bei der Pflege“) noch ausführlicher erörtert.

Zu II.1.14 (Präventiver Hausbesuch)

Maßnahme
Die Ansätze zu präventiven Hausbesuchen sollen gestärkt und verstetigt werden. Es soll die Verknüpfung mit Kassenleistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung geprüft werden.

Bewertung
Es ist unklar, wie in diesem Konzept eine zielgerichtete Beratung erfolgen kann. Die Ansätze sind nur auf das Alter der Personen bezogen, die angesprochen werden. Das ist zu pauschal und nicht passgenau. Außerdem ist damit ein Aufbau neuer Strukturen verbunden. Für diese Beratung werden zudem Fachkräfte benötigt. Angesichts des Fachkräftemangels ist fraglich, wie eine Umsetzung erfolgen kann.

II.2. Präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörige sicherstellen

Zu II.2., 2.1. – 2.5., 2.8 (Neues Leistungsangebot „Fachliche Begleitung und Unterstützung bei der Pflege“)

Maßnahme
Es soll ein neues, regional organisiertes und präventionsorientiertes Leistungsangebot „Fachliche Begleitung und Unterstützung bei der Pflege“ geben.

Bewertung
Die Beratungsangebote der Pflegeversicherung sollten neu ausgerichtet werden. Insofern geht der Vorschlag in die richtige Richtung. Eine konsequente Präventionsorientierung vor und in der Pflege ist angesichts der Herausforderungen der Pflegeversicherung, wie demographischer Wandel, Finanzierbarkeit des Systems und Fachkräftemangel alternativlos, um den Einstieg in die Pflegebedürftigkeit zu verzögern und die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Von einer Stärkung präventionsorientierter Interventionen sind mittel- und langfristig nicht nur geringere Kosten, sondern auch eine Verbesserung der Lebensqualität Pflegebedürftiger und deren An- und Zugehörigen sowie Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Versorgungsstrukturen zu erwarten. Dabei geht es im Sinne von Zielgenauigkeit und Ressourcenschonung darum, bewährte und bestehende Strukturen optimal zu nutzen und keine neuen Strukturen oder Doppelstrukturen aufzubauen Es ist wichtig, dass die Ausgestaltung nicht zu engmaschig und zu personalintensiv ist.

Mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, der Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI und den Pflegekursen nach § 45 SGB XI hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium geschaffen, das den vulnerablen Personenkreis pflegebedürftiger bzw. von Pflegebedürftigkeit bedrohter Menschen, die vorwiegend in der Häuslichkeit versorgt werden, sowie deren An- und Zugehörige unter-stützt und entsprechend der Entwicklung ihrer Situation passgenau begleitet.

Zusammen gedacht – und das ist ausdrücklich die Intention des Gesetzgebers – wurden mit den drei Beratungsformaten der §§ 7a, 37 Abs. 3 und 45 SGB XI funktionierende Strukturen geschaffen, die in unterschiedlicher Ausgestaltung (Pflegestützpunkte, Pflegeberatung der Pflegekassen, Pflegeberatung compass, kommunale Stellen, ambulante Pflegedienste etc.) passgenau unterstützen und begleiten.

Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten der passgenauen Unterstützung und Begleitung in den vergangenen Jahren systematisch gestärkt. compass private pflegeberatung, die Pflegeberatung der privaten Pflegepflichtversicherung, hat der Intention des Gesetzgebers immer voll Rechnung getragen und ist in der Beratung nach § 7a SGB XI im Zusammenwirken mit der Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI auch immer wieder über die vorgegebenen Mindestregelungen hinaus-gegangen. Zudem weist Medicproof, der medizinische Dienst der Privaten, im Prozess der Begutachtung systematisch auf die Beratungsmöglichkeiten hin. Die Ergebnisse der jeweils begleitenden systematischen Evaluationen zeigen, dass bei wenigen grundsätzlichen Klarstellungen durch den Gesetzgeber und Ausschöpfung des bereits vorhandenen Potentials der Regelungen der §§ 7a, 37 Abs. 3 und 45 SGB XI flächendeckend sowohl die Präventionsorientierung als auch die passgenaue Inanspruchnahme vorhandener Versorgungsangebote zielgerichtet für den nachweislich vulnerablen Personenkreis Pflegebedürftiger bzw. von Pflegebedürftigkeit bedrohter Menschen und deren An- und Zugehörigen weiter gestärkt werden kann.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann sehr gut auf eine langfristige Begleitung ausgerichtet sein, so wie es bei compass schon immer der Fall ist. Dazu sollte bei allen Ratsuchenden ein Beratungsprozess mit umfassender Analyse der Pflegesituation, einem darauf aufbauenden Versorgungsplan, und Begleitung erfolgen. Falls es erforderlich ist, sollte auch eine Steuerung der Umsetzung der Maßnahmen und eine Evaluation im zeitlichen Abstand durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen nachhaltig wirken, gegebenenfalls angepasst werden müssen oder neue Themen identifiziert werden und der Prozess in seinen Schritten weitergeführt wird.

Mit der systematischen Verknüpfung der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3, § 7a und § 45 SGB XI stehen somit ein geeignetes Instrumentarium und geeignete Strukturen zur Verfügung, nachweislich vulnerable Gruppen zu begleiten und situationsgerecht (auch präventiv) zu unterstützen. Gleichzeitig ist Pflegeberatung damit als strukturelles Sicherungsinstrument etabliert, das Qualität gewährleistet, Risiken frühzeitig identifiziert und präventive Steuerungsimpulse im Versorgungssystem setzt.

Die Intervalle der Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollten beibehalten werden. Aus fachlicher Sicht spricht nichts dafür, sie je nach Pflegegrad unterschiedlich auszugestalten. Insofern war die Vereinheitlichung der Beratungsintervalle nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch das BEEP richtig und sinnvoll.

Vorschlag

Die § 7a-Beratung, § 37 Abs. 3-Beratung und § 45-Pflegekurse können sinnvoll miteinander verwoben werden, indem die Regelungen folgendermaßen geändert werden: Alle reinen Pflegegeldbeziehenden haben nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in der Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen. Die § 7a-Beratung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit stellt die Basis dar und ermöglicht eine umfassende Beratung mit Hilfestellungen für die Organisation der pflegerischen Versorgung. Dies stellt zugleich einen präventiven Ansatz dar. Dabei kann bei entsprechendem Bedarf auch eine Angehörigenberatung erfolgen, was den umfassenden Beratungsansatz vervollständigt. Pflegekurse werden ebenfalls empfohlen, wenn sie erforderlich sind. Danach ist – unabhängig vom Pflegegrad – die § 37 Abs. 3-Beratung regelhaft innerhalb eines halbjährlichen Turnus in Anspruch zu nehmen. Diese können abwechselnd per Video oder Hausbesuch erfolgen. Wird bei einer § 37 Abs. 3-Beratung festgestellt, dass die Versorgung nicht sichergestellt ist oder dass die Beratung innerhalb von sechs Monaten für eine gesicherte pflegerische Versorgung nicht ausreichend ist, muss eine weitere verpflichtende § 7a-Beratung in der Häuslichkeit erfolgen, um die Ausgestaltung der pflegerischen Versorgung zu besprechen und Maßnahmen anzuregen, die zu einer Verbesserung der pflegerischen Versorgung beitragen können. Danach ist die § 37 Abs. 3-Beratung wieder jeweils innerhalb eines halben Jahres abzurufen. Bei Bedarf sind Pflegekurse gem. § 45 SGB XI anzubieten.

Ein Erstberatungsangebot sollte möglichst früh stattfinden, um ein größtmögliches präventives Potenzial zu erzielen:
Man muss davon ausgehen, dass für die meisten Menschen schon lange vor der Feststellung der Pflegebedürftigkeit Sorgeaufgaben von ihren Angehörigen übernommen worden sind. Gerade am Anfang einer Pflegesituation können Hilfen und Aufklärung dabei unterstützen, die Pflegesituation präventiv für alle Beteiligten gut zu gestalten. Deshalb ermöglicht compass die Pflegeberatung auch bereits im Vorfeld von Pflegebedürftigkeit für die von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen und ihre An- und Zugehörigen. Um das präventive Potential voll auszuschöpfen, sollte daher nicht nur der erstmalige Antrag Auslöser für den Beratungsanspruch sein. § 7b Abs. 1 S. 1 SGB XI sollte dahingehend geändert werden, dass der Versicherte jederzeit und nicht erst ab Eingang des Erstantrags eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erhalten kann.

Darüber hinaus zeigt die Erfahrung bei compass, dass es sinnvoll ist, den Versicherten schon vor Feststellung der Pflegebedürftigkeit (unmittelbar bei Antragstellung) auf verschiedensten Wegen – nicht nur schriftlich – nachvollziehbar das Zusammenspiel der Unterstützungsmöglichkeiten durch Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3, § 7a und § 45 SGB XI aufzuzeigen und zu erläutern. Das dürfte auch dazu beitragen, dass Versicherte eine später in anderen Zusammen-hängen (z. B. im Rahmen der Begutachtung oder der Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI) empfohlene Pflegeberatung eher in Anspruch nehmen.

Eine Klarstellung, dass An- und Zugehörige im Rahmen ihrer Sorgeaufgabe einen eigenen Beratungsanspruch haben, der nicht nur auf Wunsch der pflegebedürftigen Person besteht, kann das präventive Potential für diese Gruppe stärken:
Die pflegenden An – und Zugehörigen sind nicht nur eine unverzichtbare Säule der Versorgung Pflegebedürftiger, sondern zudem selbst eine nachweislich vulnerable Gruppe. Das Hilfsangebot von entlastenden, gesundheitsfördernden und präventiven Leistungen (präventive Beratung Angehöriger) kann schon heute Gegenstand der Pflegeberatung sein, ist aber als Anspruch an den Wunsch der pflegebedürftigen Person gekoppelt. Eine Entkopplung würde die präventiven Potentiale für die Zugehörigen in der Wahrnehmung und in der Sache stärken. Ziel ist es, mögliche Belastungen zu benennen, bereits vorhandene frühzeitig zu erkennen, Ressourcen zu stabilisieren und Pflegeabbrüche zu vermeiden.

Eine gute regionale Vernetzung der Pflegeberatung ist bei Versorgungsengpässen vor Ort für hilfreiche Beratung und Case Management wichtig: Bei Versorgungsengpässen kann die Pflegeberatung alternative Versorgungsmöglichkeiten auf-zeigen, die für die (Notfall-)Versorgung auch weiter entfernt sein können. Hierfür kann das in der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bereits vorgesehene Case Management genutzt werden. Netzwerke der Pflegeberatung mit den regionalen Anbietern in der Pflege verbessern die Chancen, Angebote im Notfall zu erhalten.

Die Pflegeberatung kann fehlende Versorgungsangebote vor Ort (in Normal- und Notsituationen) nicht ersetzen und eine Vorhalteversorgung für Notfälle auf kommunaler Ebene erscheint angesichts des Fachkräftemangels nicht umsetzbar. Versorgungsstrukturen können allerdings durch Anreize und Unterstützung (z.B. Unterstützung Angehöriger, Förderung des Ehrenamts nach § 45c SGB XI) gefördert werden.

Die Umsetzung der Beratungsangebote in unterschiedlicher struktureller Ausgestaltung ist möglich und hat sich bewährt. Zentraler Erfolgsfaktor sind klare und bei den Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen einfach überprüfbare Prozesse: Die Umsetzung der Beratungsangebote erfolgt heute in unterschiedlicher struktureller Ausgestaltung (Pflegestützpunkte, Pflegeberatung der Pflegekassen, Pflegeberatung compass, kommunale Stellen, ambulante Pflegedienste etc.). Dies hat sich bewährt und kann und sollte auch künftig so gehandhabt werden. Wichtig sind jedoch klare Prozesse und Kontrollmechanismen, die es den Kostenträgern erlauben, bürokratiearm zu prüfen, ob gesetzliche Vorgaben und Qualitätsparameter für die Beratung eingehalten werden. Z. B. kann mittels des § 37 Abs. 3 SGB XI-Formulars überprüft werden, ob der Hinweis auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote nach § 7a SGB XI gegeben wurde und ob nur jeder zweite und nicht jede Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI per Videogespräch durchgeführt wurde.

Es müssen also keine neuen Strukturen geschaffen werden. Die vorhandenen Leistungen müssen nur zielgerichteter eingesetzt werden. So wird die Schaffung von Doppelstrukturen vermieden. Die Ressourcen werden gebündelt und gleichzeitig geschont. Die Pflegeversicherung wird dadurch nicht finanziell überfordert, und die Versorgung der Pflegebedürftigen und die präventive Begleitung der pflegenden An- und Zugehörigen wird verbessert.

Zu II.2.6 (Weiterentwicklung des Begutachtungsverfahrens)

Maßnahme
Der MD Bund soll bis Sommer 2026 konkrete Vorschläge für die Weiterentwicklung des Begutachtungsverfahrens mit einer stärkeren Bedarfsorientierung machen einschließlich der Erhebung der Unterstützungsbedarfe der pflegenden An- und Zugehörigen.

Bewertung
Der Sinn und Zweck des Begutachtungsinstruments ist ein anderer als der der Feststellung des Pflegebedarfs. Zentraler Gegenstand des Begutachtungsinstruments ist die abstrakte Messung von Fähigkeiten und Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Würde es um am Bedarf orientierte Inhalte ergänzt, droht eine Rückkehr zur „Minuten-Pflege“. Der Pflegebedarf sollte weiterhin durch die Pflegeeinrichtungen und Pflegeberater festgestellt werden. Dies funktioniert gut und ermöglicht eine der Pflegesituation angemessene Anpassung der Versorgung. Während Pflegeeinrichtungen und Pflegeberater die Pflegebedürftigen über längere Zeiträume begleiten, stellt die Pflegebegutachtung eine Momentaufnahme dar. Außerdem würde eine solche Änderung einen erheblichen Eingriff in die Kompetenzen der Pflegefachpersonen bedeuten, deren Kompetenzen gerade erst durch das am 1. Januar 2026 in Kraft getretene BEEP gestärkt werden sollten.

Auch die Erhebung der Unterstützungsbedarfe der pflegenden An- und Zugehörigen ist kritisch zu beurteilen. Im Mittelpunkt der Begutachtung steht die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Der Pflegebedürftige und seine Angehörigen konzentrieren sich während der Begutachtung da-rauf. Es entspricht in der Situation nicht ihren Interessen und dürfte sie zudem überfordern, wenn zusätzlich noch die Unterstützungsbedarfe der pflegenden An- und Zugehörigen erhoben werden sollen. Es handelt sich um ein ganz anderes und ebenfalls wichtiges Thema. Gerade deshalb sollte ihm auch genug Raum gegeben werden, und es sollte zu einem anderen Zeitpunkt besprochen werden, zu dem sich die betroffenen An- und Zugehörigen auch darauf ein-lassen können. Darüber hinaus könnte es – je nach Situation - auch angezeigt sein, dies in einem Gespräch ohne die pflegebedürftige Person zu erörtern.

compass Pflegeberatung hat gute Erfahrungen gesammelt mit einer präventiven Beratung genau für diesen Personenkreis. Zur Unterstützung pflegender An- und Zugehöriger bietet compass eine präventive Pflegeberatung an, die Bestandteil der compass Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI ist. Diese Beratung zielt darauf ab, die Situation der Pflegenden zu betrachten und Be- und Entlastungsfaktoren zu identifizieren. Die pflegenden Angehörigen können sich auf der Grundlage entscheiden, ob und welche Entlastungsmöglichkeiten oder Unterstützungen sie für sich benötigen und in Anspruch nehmen möchten. Das dient auch der Stabilisierung der Pflegesituation zu Hause. Dabei stehen die Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger zum Erhalt der Pflegebereitschaft und zur Reduzierung von krankheitsbedingten Folgekosten im Vordergrund.

Es werden bereits in der Pflegebegutachtung unter anderem Pflegeberatungen empfohlen. Aus Erhebungen von Medicproof ergibt sich, dass Gutachterinnen und Gutachter in jeder dritten Begutachtung eine Pflegeberatung empfehlen, bei Erstgutachten sind es sogar mehr als 40%. Wenn die Versicherten diese sinnvollen Empfehlungen annehmen, können sie und die pflegen-den An- und Zugehörigen in der Pflegeberatung ganz gezielt beraten werden. Es muss an der Akzeptanz dieser Empfehlung gearbeitet werde, statt neue Zuständigkeiten zu schaffen.

Zu II.2.8 (Ansprüche bei Pflegegrad 1)

Maßnahme
Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 bestehen bleiben und anders ausgestaltet werden, das heißt hauptsächlich Beratung beinhalten. Nach Evaluation des Begutachtungsinstruments soll im Jahr 2026 geprüft werden, ob weitere Anpassungen vorgenommen werden sollten.

Bewertung
Ausführungen zur Neuausrichtung des Pflegegrades 1 sind den Vorschlägen zu Pkt. II.1.4, 1.6, 1.7 zu entnehmen. Das Vorhaben, auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation des Begutachtungsinstruments im Jahr 2026 zu prüfen, ob weitere Anpassungen vorgenommen werden sollten, ist sinnvoll.

Zu II.2.9 (Anpassung der Schwellenwerte)

Maßnahme
Die Schwellenwerte in den Pflegegraden 1, 2 und 3 sollen an die Empfehlungen des Expertenbeirats von 2013 angepasst werden. Dies soll für Neuanträge und Höherstufungen gelten.

Bewertung
Das Vorhaben ist sinnvoll und sollte umgesetzt werden. Es ist richtig, neun Jahre nach Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs das Begutachtungsinstrument umfassend zu evaluieren. Dabei sollte geprüft werden, ob die Leistungen passend zur jeweiligen Gesetzesintention und den finanziellen Wirkungen verteilt sind. Das Begutachtungsinstrument ist ein lernendes System. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen sollte nun untersucht werden, ob es tatsächlich so wirkt, wie dies von den pflegewissenschaftlichen Experten und vom Gesetzgeber intendiert war.

Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen passgenau und zielgerichtet eingesetzt werden. Es dürfen nur Leistungen finanziert werden, die Pflegebedürftigen die Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, die sie allein aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen.

Vorschlag
Bei Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Festlegung der Schwellenwerte wurden die Schwellenwerte bei Pflegegrad 1, 2 und 3 tiefer angesetzt als dies vom Expertenbeirat empfohlen worden war. Bei Pflegegrad 1 sollte damit die präventive Wirkung verstärkt wer-den. Da dieser gewünschte Effekt nachweislich nicht eingetreten ist, sollte der Schwellenwert von Pflegegrad 1 auf den ursprünglich vom Expertenbeirat 2013 vorgeschlagene Schwellenwert angehoben werden. Dies gilt auch für den Schwellenwert von Pflegegrad 2 und 3. Denn beide Schwellenwerte, die der Expertenbeirat für diese Pflegegrade 2013 empfohlen hat, beruhen auf pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen.

Es sollten zudem die Punkte in den Modulen 1, 4 und 6 an die Empfehlungen des Expertenbeirats von 2013 angepasst werden. Auch die Modulpunkte wurden großzügiger ausgestaltet als dies zuvor von dem Expertenbeirat 2013 empfohlen wurde. Hier ist ebenfalls eine Korrektur auf die vom Expertenbeirat 2013 aufgrund pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse empfohlenen Werte angezeigt.

Zu II.2.10 (Notfallbudget)

Maßnahme
Es soll ein Notfallbudget geschaffen werden.

Bewertung
Fraglich ist, ob es in Anbetracht des Fachkräftemangels umsetzbar ist. Außerdem sollte es leistungsrechtlich einfach ausgestaltet werden und nicht eine zusätzliche Regelung zur Kurzzeitpflege geschaffen werden.

Zu II. 2.11 und 4.3 (Versorgung in Akut- und Notfallsituationen)

Maßnahme
Die Versorgung in pflegerischen Akut- und Notfallsituationen soll zum Beispiel auch über fachliche Begleitung und Unterstützung erfolgen. Wenn Pflegebedürftige kein Versorgungsangebot finden, werden die Pflegekassen verpflichtet, ihnen innerhalb von drei Wochen ein geeignetes Versorgungsangebot, ein geeignetes Angebot zur Unterstützung im Alltag oder eine Vereinbarung mit einer Einzelpflegekraft nach § 77 SGB XI zu vermitteln.

Bewertung
Die vorgeschlagene Regelung darf die Pflegeversicherung nicht finanziell belasten. Aufgrund des Fachkräftemangels ist es nicht möglich, dass ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen oder die Pflegeberatung Personal und Plätze qualitätsgesichert vorhalten, um die Versorgung in pflegerischen Akut- und Notfallsituationen sicherzustellen.

Zu II.2.16 – 2.17 (Pflegezeit)

Maßnahme
Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz sollen zusammengelegt werden.

Bewertung
Die Zusammenlegung der beiden Gesetze ist längst überfällig und positiv zu beurteilen. Diese würde die gesetzlichen Regelungen verständlicher machen und die Anwendung vereinfachen.

II.3. Einfache und bürokratiearme Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung

Zu II.3.1 – 3.2 (Sektoren- und wohnformenunabhängige Leistungsbudgets)

Maßnahme
Nach Einführung eines Entlastungs- und Sachleistungsbudgets soll in einem zweiten Schritt die Weiterentwicklung der SGB XI-Leistungen zu sektoren- und wohnformenunabhängigen Leistungsbudgets geprüft werden.

Bewertung
Es sollten keine pflegebedarfsorientierten Leistungen eingeführt werden, die die Autonomie der Pflegebedürftigen einschränken und die Kompetenz der Pflegekräfte untergraben. Pflegebedürftigen soll es weiterhin möglich sein, ihr Versorgungsarrangement selbst zu bestimmen. Sie werden bei ihrer Wahl durch die Pflegeeinrichtungen und die Pflegeberatung fachlich unterstützt, die den Pflegebedarf ermitteln.

Vorschlag
Es sollte ein sektorenübergreifendes Budget eingeführt werden. Die konkrete Ausgestaltung kann den Ausführungen und Vorschlägen zu den Punkten 3.3–3.5 entnommen werden.

Zu II.3.3 – 3.5 (Leistungsbudgets)

Maßnahme
In einem ersten Schritt werden verschiedene Leistungen zu einem Entlastungs- und einem Sachleistungsbudget zusammengelegt.

Bewertung
Die Schaffung des Entlastungs- und Sachleistungsbudgets in der vorgeschlagenen Ausgestaltung dürfte zu Ausgabensteigerungen führen, insbesondere weil das Entlastungsbudget eine gegenüber dem heutigen Pflegegeld erhöhte Pauschalleistung vorsieht.

Es gibt keine Anhaltspunkte zu den finanziellen Wirkungen. Die Einführung der Budgets soll ausgabenneutral ausgestaltet werden. Daher wurden keine finanziellen Wirkungen eingepreist. Das ist so nicht nachvollziehbar. Das Entlastungsbudget wird zu Ausgabensteigerungen führen, da es faktisch einer Erhöhung des Pflegegeldes gleichkommt. Die zum Pflegegeld hinzugenommenen Beträge aus der Verhinderungspflege und den Verbrauchshilfsmitteln werden bislang nicht wie das Pflegegeld voll-ständig abgerufen. Dies würden sie jedoch künftig, wenn sie in dem pauschal auszuzahlenden Entlastungsbudget enthalten sind. Hinsichtlich des Sachleistungsbudgets ist unklar, wie sich die Inanspruchnahme ändert. Es könnte also auch zu Ausgabenerhöhungen führen, die sich jedoch nicht abschätzen bzw. berechnen lassen.

Vorschlag
Zum Vorschlag selbst: Anstelle des Entlastungsbudgets sollte es beim Pflegegeld bleiben. Der Vorschlag des Entlastungsbudgets führt im Ergebnis nur zu einer Erhöhung des Pflegegeldes. Das würde die Pflegeversicherung zusätzlich finanziell belasten. Es ist unklar, wie diese Regelung ausgabenneutral umgesetzt werden kann. Denn nicht alle reinen Pflegegeldbezieher beziehen Verhinderungspflege oder Verbrauchshilfsmittel. Wird der Betrag des Pflegegeldes jedoch um diese Beträge oder anteilige Beträge davon erhöht und pauschal ausgezahlt, erhöhen sich auch die Ausgaben der Pflegeversicherung.

Der PKV-Verband schlägt vor, ein sektorenübergreifendes Budget einzuführen, aber anders auszugestalten. Der Vorschlag gestaltet sich wie folgt: Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ermöglichen bereits jetzt eine individuell auf die Bedürfnisse der Versicherten abgestimmte Zusammenstellung der pflegerischen Versorgung. Das Leistungsrecht des SGB XI ist jedoch nicht transparent genug, so dass die Pflegebedürftigen diese Möglichkeiten nicht immer nutzen. Eine deutliche Vereinfachung kann durch ein Budget erreicht werden. Dies müsste entsprechend der individuellen Bedürfnisse flexibel einsetzbar sein. Die Versicherten entscheiden dabei selbst, wie sie ihre Pflege gestalten.

Das Budget tritt dabei an die Stelle der heutigen ambulanten und stationären Sachleistungen, das heißt die Trennung ambulant/stationär entfällt künftig bei der Kostenübernahme durch die Gesetzliche Pflegeversicherung. Das Budget kann der Pflegebedürftige weiterhin nur für die im SGB XI festgelegten Leistungen verwenden, das heißt, es wird - bis auf das Pflegegeld - kein Geldbetrag pauschal ausbezahlt. In der ambulanten Pflege können mit dem Budget die bisherigen Sachleistungen finanziert werden (z. B. Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), bei vollstationärer Pflege die pflegebedingten Aufwendungen. Die Höhe des Budgets wird nach Pflegegraden gestaffelt.

Pflegegeld bleibt weiterhin eine Leistung des SGB XI. Es wird auf die Hälfte des Budgetbetrages festgesetzt. Wird das Budget für Sachleistungen nicht voll ausgeschöpft, erhalten Versicherte parallel ein anteiliges Pflegegeld. Es kann auch die Hälfte des Budgets für die Pflege durch andere Personen genutzt werden, zum Beispiel durch Nachbarn, die sich mit einem Pflegekurs qualifiziert haben. Es steht zum Beispiel ein Budget von 800 Euro monatlich zur Verfügung. Werden 400 Euro des Budgets für die Pflege durch einen Nachbarn genutzt, und wird der restliche Budget-Betrag nicht genutzt, wird noch ein Pflegegeld in Höhe von 200 Euro für die Pflege durch zum Beispiel Angehörige gezahlt. So stehen insgesamt 600 Euro für die Pflege durch informell Pflegende zur Verfügung.

Zu II.3.5 (Angebote zur Unterstützung im Alltag)

Maßnahme
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen anders gestaltet und bundeseinheitlicher werden. Der Entlastungsbetrag soll nur für sie eingesetzt und die Förderung des Ehrenamts ausgabenneutral erhöht werden.

Bewertung
Das sind positive Ansätze und Vorschläge.

Vorschlag
Es sollten einheitliche Voraussetzungen für die Inhalte der einzelnen Arten der Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgegeben werden und bundesweit gelten. Dabei sollte konkret geregelt werden, welche Personen unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen erbringen dürfen und wie hoch die maximale Aufwandspauschale sein darf. Dies könnte zum Beispiel in einer Bundesverordnung geregelt werden. Diese Regelung müsste die einzelnen Länderregelungen ablösen. Es sollten nur Angebote anerkannt werden, die von ehrenamtlich Tätigen erbracht werden. Professionelle bzw. gewerbliche Angebote sollten nicht als Angebote zur Unterstützung im Alltag ermöglicht werden und nicht die Betreuungsdienste ersetzen. Das Sachleistungsbudget sollte für diese Leistungen ebenfalls nicht genutzt werden dürfen.

Darüber hinaus sollte sich die Hilfe bei der Haushaltsführung sowohl bei der häuslichen Pflegehilfe als auch bei den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nur auf die Hilfen beschränken, die ein Pflegebedürftiger aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit in den sechs Bereichen des § 14 Abs. 2 SGB XI benötigt und mit diesen Bereichen in engem Zusammenhang stehen.

Zu II.3.8 (Feststellung des Bedarfs an Hilfe zur Pflege)

Maßnahme
Der MD Bund soll bis zum Sommer 2026 prüfen, ob und inwieweit eine verstärkte Bedarfserhebung in der Pflegebegutachtung auch durch die Träger der Sozialhilfe bei der Feststellung des Bedarfs an Hilfe zur Pflege genutzt werden kann.

Bewertung
Aus den zu Punkt 2.6 ausgeführten Gründen ist eine Bedarfserhebung im Rahmen der Pflegebegutachtung nicht sinnvoll. Darüber hinaus ist es unverhältnismäßig, Veränderungen bei der Begutachtung vorzunehmen, damit diese der Sozialhilfe zugutekommen, obwohl nur 6 Prozent der Pflegebedürftigen Hilfe zur Pflege beziehen.

Zu II.3.9 (Reduzierung Dokumentationsaufwand und Flexibilisierung der Begutachtungsformate)

Maßnahme
Es soll geprüft werden, wie der MD je nach Versorgungsort bei der Pflegebegutachtung entlastet werden kann. Es sollen die Möglichkeiten der Reduzierung des Dokumentationsaufwands und der Flexibilisierung der Begutachtungsformate geprüft werden. Die Stärkung der Mitwirkungspflichten bei Höherstufungsanträgen sollen gestärkt werden.

Bewertung
Diese Ansätze sind grundsätzlich positiv, sofern nicht die Begutachtung durch Pflegefachpersonen der Pflegeeinrichtungen vollständig übernommen wird.

Vorschlag
Wegen der Corona-Pandemie wurde die telefonische Pflegebegutachtung entwickelt, bei der das Infektionsrisiko ausgeschlossen werden konnte. Mittlerweile wurde in einer wissenschaftlichen Evaluation die Gleichwertigkeit der Ergebnisse zur Vor-Ort-Begutachtung festgestellt. Auch das Format Videobegutachtung wurde getestet, um mögliche Anwendungsbereiche zu erkennen. Die regelmäßigen Versichertenbefragungen zeigen zudem eine hohe Zufriedenheit mit den verschiedenen Formaten. Diese Erfahrungen zeigen, dass die Pflegebegutachtung auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und mit dem Einsatz verschiedener technischer Möglichkeiten durchaus weiterentwickelt werden kann. Eine stetige Weiterentwicklung sollte ermöglicht und gefördert werden, indem die Erprobung neuer Verfahren und technischer Möglichkeiten im Rahmen der regulären Pflegebegutachtung zugelassen wird. So können schnell Erkenntnisse gewonnen und in die Praxis übernommen werden. Dieses Vorgehen hat sich in der Corona-Pandemie bewährt und beschleunigt eine Modernisierung.

Darüber hinaus sollte die Wahl der Begutachtungsformate flexibilisiert werden. Bisher ist fest geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonbegutachtung (alternativ Videobegutachtung) möglich ist. Die Entscheidung darüber, welches Begutachtungsformat in welcher Situation das geeignete ist, sollte – sofern der Versicherte zustimmt – aufgrund ihrer fachlichen Expertise bei dem Medizinischen Dienst bzw. bei Medicproof liegen.

Diese Maßnahmen können helfen, die Pflegebegutachtung zu beschleunigen und für alle Beteiligten flexibler zu gestalten, damit die Versicherten schnell eine Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und den konkreten Pflegegrad erhalten.

II.5. Mehr Gestaltungsspielräume, wirtschaftliche Sicherheit und Entlastung für Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonal

Zu II.5.4 (Qualitätsprüfungen)

Maßnahme
Eine neue Vertrauenskultur in der Pflege geht mit einem veränderten Fokus bei den Qualitätsprüfungen einher. Daher werden die bestehenden Regelungen auf mögliche Erleichterungen für die Träger der Einrichtungen und auf Entlastungspotential beim Pflege- und Betreuungspersonal geprüft. Der Schutz der pflegebedürftigen Menschen muss dabei gewährleistet bleiben.

Bewertung
Die Erfahrungen des PKV-Prüfdienstes aus jährlich ca. 3.500 Qualitätsprüfungen zeigen, dass Qualitätsprüfungen ein wirksames Instrument zur Unterstützung der qualitativen Entwicklung der Pflegeeinrichtungen darstellen. Durch die Veröffentlichung der Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Leistungsfähigkeit der professionellen Pflege gestärkt werden. Die Prüfergebnisse sollten laienverständlich dargestellt werden und dem Pflegebedürftigen die Auswahl einer Pflegeeinrichtung, die seinen Bedürfnissen entspricht, ermöglichen.

II.6. Innovation belohnen, Nutzung von Digitalisierung und KI und entsprechende Transformationsprozesse unterstützen

Zu II.6.1 – 6.2 (Förderung von Innovationen)

Maßnahme
Innovationen sollen gefördert werden. Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll verstetigt werden. Es sollen Refinanzierungsmöglichkeiten von Investitionen in digitale Lösungen geprüft werden.

Bewertung
Die Ausgaben der Pflegeversicherung dürfen sich dadurch nicht erhöhen.

Zu II.6.3 (Betrugsprävention und -ermittlung)

Maßnahme
Die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen soll mittels KI-Einsatz erfolgen. Die Möglichkeit der Förderung einer systemübergreifenden Betrugsprävention und -ermittlung, die SPV und PPV in den Blick nimmt, soll geprüft werden.

Bewertung
Die PPV ist aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen benachteiligt, wenn z. B. im Rahmen von Qualitätsprüfungen Pflegefehler oder Abrechnungsbetrug festgestellt werden.

Vorschlag
Es ist erforderlich, dass die PKV/PPV hinreichend normenklare Datenverarbeitungsbefugnisse - insbesondere in Richtung des Austauschs von personenbezogenen Daten bei Betrugsverdacht - erhält, vergleichbar den Fehlverhaltensbekämpfungsstellen in der GKV/SPV. Ein systemübergreifender Austausch mit den Fehlverhaltensstellen der GKV/SPV sollte ermöglicht werden, sofern es entsprechende Überschneidungen gibt. Allerdings ist, wenn es um öffentliche Stellen und Sozialdaten geht, eine ausdrückliche gesetzliche Datenverarbeitungserlaubnis, z.B. im SGB V oder SGB XI, erforderlich.

Der sinnvolle Einsatz von KI ist zu befürworten. Der Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass die PKV/PPV insoweit nicht schlechter gestellt wird als die GKV/SPV. Einwilligungserfordernisse bei jedem Betroffenen würden eine Effektivierung der Prozesse durch den KI-Einsatz wieder vollständig konterkarieren. Hier muss die PKV/PPV gleich mitgedacht werden. Es sollten unbürokratische Lösungen gefunden werden. Die PKV/PPV benötigt im vorgenannten Sinne Erleichterungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Betrugsaufdeckung und eine Befugnis, die Erkenntnisse aus der KI gestützten Betrugsprävention innersystemisch und mit der GKV/SPV teilen zu dürfen (beidseitig).

Zu II.6.5 (Medikationsmanagement und E-Rezept)

Maßnahme
Es wird die Unterstützung der Pflegeeinrichtungen beim Medikationsmanagement durch digitale Umsetzung vorgeschlagen. Praxisgerechte Lösungen sollen für die Umsetzung des E-Rezepts für die pflegerische Versorgung entwickelt werden.

Bewertung
Im Rahmen der institutionellen Pflege fehlt es an einfachen, niedrigschwelligen und rechtskonformen Lösungen, damit Pflegende stellvertretend für die zu pflegenden Personen agieren können. Sofern zu pflegende Personen nicht in der Lage sind, aktiv durch Nutzung eines ePA-Frontend des Versicherten eine dauerhafte Zugriffsberechtigung auf ihre ePA zu setzen, muss in Pflegeeinrichtungen in regelmäßigen Abständen die eGK eingelesen werden oder es fehlt der Zugriff auf die Daten in der ePA wie bspw. auf die Medikationsliste oder den Medikationsplan.

Auch die Möglichkeit, andere Leistungserbringer ad hoc auf die ePA berechtigen zu können oder das E-Rezept ortsunabhängig und ohne eGK einlösen zu können, erschwert den Versorgungsfalltag und die interdisziplinäre und sektorenübergreifende Zusammenarbeit.

Vorschlag
Es bedarf einer geeigneten Form einer Vertretung durch das Pflegepersonal. Die Einrichtung einer solchen Vertretung sollte durch die zu pflegenden Personen oder deren gesetzliche Betreuer möglich sein.

II. Zu ausgewählten Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der SPV und zur Begrenzung der Entwicklung der Eigenanteile

Im Rahmen des Praxisworkshops wurde auch das Thema Finanzierung aufgerufen. Folgend die Anmerkungen des PKV-Verbandes zu diesem Thema:


2.A: Regelhafte Dynamisierung der Leistungsbeträge

Maßnahme
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung könnten künftig regelhaft sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich in Höhe der langfristig angenommenen Inflation (2 Prozent p.a.) oder aber in Höhe der Lohnentwicklung (3 Prozent p.a.) dynamisiert werden. Damit soll eine reale Abwertung der Leistungsbeträge verhindert und der Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile gedämpft werden.

Bewertung
Der Wunsch einer regelmäßigen Dynamisierung der Leistungsbeträge des SGB XI würde die Lohnzusatzkosten zu Lasten des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der jungen Generationen weiter massiv nach oben treiben. Eine Stabilisierung der Abgaben zur Sozialversicherung wäre so unerreichbar: Eine regelmäßige Dynamisierung mit 3 Prozent p.a. führt – nach internen Rechnungen des BMG – im Jahr 2050 bereits zu einem Beitragssatz von 6,2 Prozent (heute: durchschnittlich 3,8 Prozent). Faktisch werden die Beitragssätze noch höher sein. Denn das BMG rechnet zu optimistisch mit beitragspflichtigen Einnahmen von +3 Prozent/Jahr. In den vergangenen 20 Jahren lag diese Rate bei 2,2 Prozent.

2.B: Modell Sockel-Spitze-Tausch im vollstationären Bereich

Maßnahme
Einführung eines Sockel-Spitze-Tauschs für pflegebedingte Eigenanteil im stationären Bereich:

  • Neuzugänge erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von annahmegemäß 1.200 Euro im Startjahr.
  • Pflegebedürftige, die sich bereits im Leistungsbezug befinden und bisher einen effektiven Eigenanteil oberhalb des Sockelbetrags haben, profitieren ebenfalls vom Sockelbetrag.
  • Pflegebedürftige, die aufgrund des § 43c SGB XI eine effektive Eigenbeteiligung unterhalb des Sockelbetrags haben, erhalten einen Bestandsschutz.

Im Übrigen entfällt zukünftig die Leistung des § 43c SGB XI. Der Sockelbetrag wäre jährlich in Höhe der gesetzlichen Rentenanpassung anzuheben. Darüberhinausgehende pflegebedingte Aufwendungen trüge die SPV vollständig. Eine Form von Dynamisierung im stationären Bereich würde sich mit diesem Modell erübrigen, im ambulanten Bereich müssten die Leistungen allerdings dynamisiert werden, um eine reale Abwertung der Leistungsbeträge zu verhindern.

Bewertung
Die Begrenzung der Eigenanteile für pflegebedingte Aufwendungen erhöht das strukturelle Defizit der SPV dauerhaft und massiv: Nach Berechnungen des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) würde schon ein stationärer Pflegekosten-Deckel von 1.000 Euro pro Monat zu Aus-gaben der SPV von rund 9,2 Milliarden Euro im Einführungsjahr führen. Damit wäre er schon initial teurer als die Zuschüsse nach § 43c SGB XI, die er dem Papier zufolge ablösen soll. Und die Ausgaben würden in den Folgejahren analog zur Kostensteigerung der Pflege dynamisch aufwachsen, zu Lasten der Beitragszahler. Verteilungspolitisch ist der Sockel-Spitze-Tausch ebenso wie die Zuschüsse nach § 43c SGB XI eine Umverteilung von jung zu alt und zugleich ein Erbenschutzprogramm zugunsten der Rentnerhaushalte, die zu 70 Prozent auf diese Zuschüsse nicht angewiesen sind.

Zu 3. Maßnahmen auf der Einnahmenseite zur Deckung der verbleibenden Finanzbedarfe

Maßnahme
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf das Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bewertung
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung würde der Sozialen Pflegeversicherung nur 4,1 Milliarden Euro zusätzliche Mittel einbringen – damit könnte noch nicht einmal das Defizit im Jahr 2027 finanziert werden, das laut IGES voraussichtlich bei 5,5 Milliarden Euro liegt (s. IGES Kurzbericht für die DAK-Gesundheit, Januar 2026). Zugleich wäre die BBG-Erhöhung in der Pflege ein Dammbruch, der die entsprechende Anhebung in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach sich ziehen würde – mit wirtschaftlich desaströsen Folgen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber würden schon im ersten Jahr 23 Milliarden Euro zusätzlich belastet. Bei Bund, Länder und Kommunen würden dies zu Steuerausfällen von gut 5 Milliarden Euro führen.

Maßnahme
Finanzausgleich zwischen privater Pflegepflichtversicherung und sozialer Pflegeversicherung

Bewertung
Das Ergebnispapier der Fachgruppen behauptet eine Finanzausgleichswirkung von 0,15 Beitragssatzpunkten im Einführungsjahr 2027. Das entspricht rund 2,96 Milliarden Euro. Dieser Wert ist nicht nachvollziehbar, weil erstens alle verfügbaren Rechnungen (z.B. aus der GKV) zu einem hypothetischen Ausgleich von initial maximal 2 Mrd. Euro kommen, weil zweitens das Volumen in Folge der Alterung der Privatversicherten stetig abnehmen müsste und weil drittens die Hälfte dieser fiktiven Rechnung an die Beihilfestellen in Bund, Ländern und Kommunen zu richten wäre, was illusorisch ist. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie fragwürdig die Zahlen hinter den vorliegenden Eckpunkten sind. Das Vorhaben ist zudem verfassungswidrig, wie nicht zuletzt eine Prüfung der Bundesregierung im Jahr 2006 gezeigt hat.

Ein Finanzausgleich würde die Beiträge der (nur 10 Prozent) PPV-Versicherten um gut 30 Prozent erhöhen und damit ausgerechnet der kapitalgedeckten Säule in der Pflege massiven Schaden zufügen! Die 90 Prozent SPV-Versicherten würden indes nicht entlastet: denn zur Beitragssenkung in der SPV stände ein Ausgleichsvolumen von nicht einmal einer Milliarde zur Verfügung. Bei rund 58 Millionen SPV-Mitgliedern entspräche das einer durchschnittlichen monatlichen Beitragsreduktion von 1,40 Euro. Davon entfielen bei Angestellten die Hälfte auf den Arbeitgeber. Übrig blieben für ein angestelltes SPV-Mitglied 70 Cent.

Maßnahme
Übernahme der im Koalitionsvertrag als versicherungsfremd bezeichneten Leistung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige. (PKV-Stellungnahme vom 05. Februar 2026 Seite 18 von 20)

Bewertung
Im Jahr 2024 übernahm die PPV diese Rentenbeiträge für pflegende Angehörige mit Zahlungen von 128,7 Millionen Euro. Der PKV-Verband betrachtet diese Leistungen ebenfalls als versicherungsfremd und plädiert für die - ordnungspolitisch richtige - Finanzierung aus Steuermitteln.

Maßnahme
Erhöhung des Bundeszuschusses zur SPV um jährlich 1 Milliarde Euro zum bestehenden Recht.

Begründung
Eine Steuerfinanzierung zur Dämpfung des SPV-Beitragssatzes indes verkennt die Realität: Deutschland befindet sich in einer strukturellen Haushaltskrise, während der wachsende Ausgabenbedarf für staatliche Kernaufgaben (z.B. Verteidigung) weiter zunehmen wird. Ein Steuerzuschuss erzeugt in diesem Kontext allenfalls eine kurzfristige Illusion von Finanzierungssicherheit, verschleppt Strukturreformen und führt die Pflege in eine aussichtslose Konkurrenz mit anderen Staatszielen. Die kurze Geschichte des bisherigen Pflege-Steuerzuschusses von nur einer Milliarde zeigt, dass dies keine nachhaltige Finanzoption ist. Um auch nur mittelfristig mit Steuermitteln den Beitragssatz zur SPV stabilisieren zu können, wäre schon im Jahr 2030 ein Steuerzuschuss von 11,75 Milliarden Euro nötig.

Maßnahme
Vollständige Erstattung der SPV-Ausgaben während der Covid-19-Pandemie.

Bewertung
Die PPV hat ebenfalls Corona-Hilfen übernommen: von 2020 bis 2025 in Höhe von insgesamt rund 820 Millionen Euro. Sollte es zu einer Rückzahlung an die SPV kommen, muss auch die PPV eine entsprechende Rückzahlung erhalten.

Zu 4. Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit

Maßnahme
Weiterentwicklung des Pflegevorsorgefonds (PFV)

Bewertung
Schon in der kurzen Geschichte des alten PVF wurden die Zuführungen je nach Kassenlage und
politischer Opportunität ausgesetzt. Der im Entwurf vorgeschlagene massive Ausbau des PVF aus Steuern oder Beitragsmitteln würde die Abgabenlast am Standort Deutschland weiter erhöhen, ohne dass die Rücklagen vor politischer Zweckentfremdung geschützt werden könnten.

Eigentumsrechtlich geschützt wäre dagegen die Pflegedynamikversicherung, die die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) dem Zukunftspakt Pflege vorgeschlagen hat. Mit diesem Instrument könnte der Beitragssatz zur SPV stabil bleiben.

Zu 5. Weitere Möglichkeiten zur Begrenzung der Eigenanteile

5.1.1 Obligatorische Zusatzversicherung

Maßnahme
Modell A: Pflegekostenversicherung
Eine obligatorische Pflegekostenversicherung könnte darauf abzielen, einen festgelegten Anteil
PKV-Stellungnahme vom 05. Februar 2026 Seite 19 von 20
der pflegebedingten Eigenanteile im stationären Bereich dann abzusichern, wenn Pflegebedürftige Verträge mit Kostenträgern abschließen. Sie würde als Standardprodukt ausgestaltet, mit sozialpolitischen Flankierungen.

Bewertung
Hierzu liegt aus der Wissenschaft eine konkrete Handlungsempfehlung vor.

Maßnahme
Modell B: Pflegetagegeldversicherung
Eine obligatorische Pflegetagegeldversicherung könnte neben dem stationären Bereich auch die ambulanten pflegebedingten Eigenanteile adressieren. Auch hier würde ein Standardprodukt vorsehen, dass ein festgelegtes, nach Pflegegrad gestaffeltes Tagegeld ausgezahlt und ebenfalls regelhaft dynamisiert werden könnte.

Bewertung
Hierzu liegt ein durchkalkulierter Vorschlag der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) vor, der dem Zukunftspakt Pflege bereits vorgelegt wurde.

5.1.2 Freiwillige Zusatzversicherung

Maßnahme
Anstelle von obligatorischen Modellen könnte die freiwillige Zusatzversicherung weiter gestärkt werden. Sie existiert bereits heute in unterschiedlichen Formen – einschließlich des staatlich geförderten „Pflege-Bahr“ – und könnte durch eine gezielte Weiterentwicklung und steuerliche Förderung eine breitere Wirkung entfalten. Die Fachebene sieht verschiedene Möglichkeiten, wie freiwillige Modelle attraktiver gestaltet werden könnten:

  • Förderung betrieblicher Pflegeversicherungen, etwa im Rahmen tarifvertraglicher Lösungen oder durch freiwillige Arbeitgeberbeiträge zu Pflegetagegeld-Produkten,
  • Einbindung in die betriebliche Altersvorsorge, etwa durch Entgeltumwandlung, die nicht nur steuerlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich freigestellt sein könnte,
  • Steuerliche Absetzbarkeit privater Pflegezusatzversicherungen im Rahmen der Einkommensteuer – analog zu Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung –, um auch Selbständigen und Personen ohne betrieblichen Zugang eine erleichterte Vorsorge zu ermöglichen,
  • Prüfung einer Weiterentwicklung des bestehenden Pflege-Bahr, um dessen Anreize undWirkung zu erhöhen und
  • verbesserte Versicherungsmodelle, Standardprodukte

Bewertung
Der PKV-Verband begrüßt ausdrücklich die Stärkung der freiwilligen Zusatzversicherung. Das Beispiel des Tarifvertrags in der Chemieindustrie „CareFlex Chemie“ hat gezeigt, dass es möglich ist, mit einem einzigen Vertrag über 400.000 Angestellte gegen die Pflegelücke zu versichern. Auf diesem Weg können große Teile der Gesellschaft einen unkomplizierten und günstigen Zugang zur Pflegevorsorge bekommen.

Unternehmen können ihren Mitarbeitern auch unabhängig von einem Branchentarifvertrag eine betriebliche Pflegezusatzversicherung anbieten. Dies zeigt die Firma Henkel, die seit An-fang 2019 für ihre Beschäftigten und Auszubildenden ein betriebliches Pflegemonatsgeld absichert und die Beiträge zur Pflegevorsorge übernimmt.

Obwohl die Pflegevorsorge ein wesentlicher Teil der Altersvorsorge ist, gibt es bislang keine Möglichkeit für Arbeitnehmer, Pflegezusatzversicherungen über eine Entgeltumwandlung sozialabgaben- und steuerfrei zu finanzieren – so wie das im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge möglich ist. Ein entsprechender Fördertatbestand im Rahmen der Entgeltumwandlung wäre ein sinnvoller Hebel, um Arbeitnehmern in jedem Fall einen günstigen Zugang zur Pflege-vorsorge zu ermöglichen, auch dann, wenn ihr Arbeitgeber keine betriebliche Pflegeversicherung für sie abgeschlossen hat.

Der Gesetzgeber könnte zudem den Anbietern der Privaten Pflegeversicherung das Recht geben, flexiblere Produkte anzubieten, zum Beispiel mit einem flexiblen Vorsorgezuschlag zur zusätzlichen Dynamisierung der Leistungen oder aber zur Beitragssenkung im Alter, wie es die DAV dem Zukunftspakt Pflege vorgeschlagen hat.

5.3. Investitionskosten

Maßnahme
Nach § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Mit einer deutlich ausgeweiteten Förderung könnte die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen aus Sicht der Bundesregierung spürbar reduziert werden.

Bewertung
Der PKV-Verband spricht sich dafür aus, dass die Länder ihrer Verantwortung bei der Finanzierung nachkommen, indem sie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen übernehmen. So können die Pflegebedürftigen hinsichtlich der Eigenanteile entlastet werden.

5.5 Übernahme der durch die Pflegebedürftigen zu tragenden Ausbildungskosten durch Steuermittel

Maßnahme
Durch Übernahme der Ausbildungskosten von stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege durch öffentliche Mittel sollen sowohl die Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich als auch im stationären Bereich finanziell deutlich entlastet werden.

Bewertung
Der PKV- Verband unterstützt diesen Vorschlag zur Entlastung der Pflegebedürftigen hinsichtlich der Eigenanteile.