I. Allgemeine Anmerkungen
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Übergang der COVID-19-Impfung in die Regelversorgung geschaffen werden. Grundsätzlich sollte immer eine Versorgung im Rahmen der bewährten Strukturen und Prozesse angestrebt werden, auch um pandemiebedingte Fondslösungen über Pauschalen zu vermeiden. Insofern wird das Ziel der Regelversorgung begrüßt. Angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Grundimmunisierung der Bevölkerung ist der Schritt auch epidemiologisch nachvollziehbar.
Weniger nachvollziehbar ist hingegen, dass dieser Schritt nun überhastet und wenig vorbereitet erfolgen soll – und gerade nicht die Überführung in die Regelversorgung, sondern nur noch eine Übergangslösung ab dem 1.1.2023 erreicht werden kann. Der PKV-Verband hat, wie andere Akteure auch, seit Beginn der Pandemie auf die notwendigen Vorbereitungen bei den Herstellern, den Akteuren der Lieferkette, den niedergelassenen Ärzten für diesen Schritt hingewiesen. Da es nun unvermeidbar ist, übergangsweise Regelungen vorzusehen, müssen sich diese a) der Systematik der Regelversorgung größtmöglich nähern und b) für den geringstmöglichen Zeitraum vorgesehen werden.
II. Zu Änderungsantrag 1 (Ausschussdrucksache 20(25)268)
Vorgeschlagene Regelungen
Mit § 421 SGB V wird eine Übergangsvorschrift für die Regelung der Vergütung der Apotheken und des Großhandels für die Distribution und die Abgabe des vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffs geschaffen. Außerdem wird die Vergütung der Apotheken für die nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten und die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus geregelt. Die hierfür anfallenden Kosten werden von den Apotheken monatlich über die Apothekenrechenzentren abgerechnet und aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beglichen. Die auf die Versicherten der Privaten Krankenversicherung entfallenden Kosten sollen vom Bundesamt für soziale Sicherung pauschal mit 7 Prozent der Gesamtkosten der PKV auferlegt und an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt werden. Die Refinanzierung soll über eine Umlage gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgen.
Bewertung
Die vorgesehene Regelung ist selbst als Übergangslösung nicht geeignet, sie widerspricht dem Grundsatz der Einzelabrechnung im System der PKV und sie steht im Widerspruch zur Finanzierungssystematik von PKV und GKV. So ist der Gesundheitsfonds der GKV ein spezifisches System der Gesetzlichen Krankenversicherung und hat keine Funktion für Finanzierungsaufgaben jenseits der GKV-Versichertengemeinschaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet hierüber die Finanzierung der Impfstoffversorgung für alle Versicherten laufen sollte.
Die Lösung für den Übergang muss vielmehr lauten, soviel systemspezifische Finanzierung wie möglich zu implementieren. D.h. für das System der PKV: Einzelabrechnung der von den Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen, soweit ab 1.1.2023 bereits möglich, und Pauschalabrechnung nur, soweit dies übergangsweise nötig ist. Dies ist auch erforderlich, um eine angemessene Kostenbeteiligung der Beihilfe zu realisieren, die im vorliegenden Entwurf als Kostenträger nicht berücksichtigt worden ist.
Tatsächlich wäre verursachungs- und aufwandsgerecht eine (anteilige) Einzelabrechnung der vorgegebenen Kostensätze unmittelbar gegenüber der Patientin oder dem Patienten mit nur geringem Aufwand möglich - sowohl für Impfungen und Leistungen in der Apotheke als auch in der Arztpraxis. Die Einzelabrechnung könnte erfolgen anhand der Anzahl der Dosen, die einem Vial entnommen werden können.
Alternativ regt der PKV-Verband an, eine Regelung zu schaffen, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 eine Beschränkung der Pauschalleistung auf Distribution und Abgabe des Impfstoffs vorsieht. Abgerechnet werden könnte dies durch die Apothekenrechenzentren und Impfzentren gegenüber dem PKV-Verband. Die Pauschalleistung wird so beschränkt auf das technisch Notwendige, ein Umweg über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ist nicht erforderlich.
Für die Höhe der Vergütung für die reinen Impfleistungen wiederum gibt es zwei Wege, die in jedem Fall ab 1. Januar 2023 eine systemkonforme Einzelabrechnung und damit einen echten Schritt in die Regelversorgung ermöglichen: Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber könnte eine entsprechende einheitliche Vergütungshöhe für alle Versicherten vorgeben. Oder PKV-Verband, Bundesärzte-/Bundeszahnärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker werden ermächtigt, kurzfristig eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Auf dieser Basis könnte die Impfleistung für Privatversicherte unproblematisch vergütet werden, ohne dass hierfür ein zwar avisierter, aber nicht bereitgestellter Steuerzuschuss in Höhe von 1 Mrd. Euro notwendig wäre. Die Regelung sollte befristet werden bis zum 31. Dezember 2023.