Stellungnahme

Die Private Krankenversicherungswirtschaft positioniert sich gegen die generelle Hochrisiko-Einstufung von KI-Systemen in den Bereichen Risikobewertung und Preisbildung. Eine pauschale Hochrisiko-Einstufung erzeugt Doppelregulierung, bremst Innovationen und schwächt Wettbewerb.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Private Krankenversicherungswirtschaft spricht sich gegen die generelle Einstufung von KI-Systemen zur Risikobewertung und Preisbildung als hochriskant aus.
  • Eine pauschale Hochrisiko-Einstufung erzeugt Doppelregulierung neben bestehendem Finanzmarkt- und Datenschutzrecht, bremst präventions- und serviceorientierte Innovationen und schwächt den Wettbewerb um sichere, effiziente KI-Lösungen. Erforderlich sind Proportionalität, Harmonisierung und der Abbau redundanter Regulierungslasten.
  • Entscheidungen in Prämiensetzung, Underwriting und Leistungsprüfung sind überprüfbar und reversibel; zudem verhindert der Abschlusszwang systematische Zugangsbeschränkungen. Die Einordnung als Hochrisiko passt daher weder zur Systematik noch zum Zweck des Art. 6 KI-VO.
  • Solvency II/VAG, BaFin-Aufsicht, FinDAG-Verbraucherschutz, AGG sowie DSGVO, DO-RA und Lauterkeitsrecht adressieren die relevanten Risiken bereits umfassend. Automatisierte Verfahren müssen erklärbar, kontrollierbar und organisatorisch eingebettet sein, sodass zusätzliche Hochrisiko-Pflichten unverhältnismäßig wären.
  • Versicherungsrisikoprüfung dient der versicherungsmathematisch gebotenen, individuellen Beitragskalkulation und unterscheidet sich grundlegend vom Kreditscoring. 

Allgemeine Anmerkungen zur Einstufung von KI-Systemen im

Die Einstufung von KI-Systemen, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden, als „hochriskant“ nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 5 c) der KI-VO ist aus mehreren Gründen nicht gerechtfertigt und zwingend zu überdenken.

Hemmnisse für Digitalisierung und Innovation

Die pauschale Hochrisiko-Einstufung birgt erhebliche Risiken für die digitale Transformation der Versicherungswirtschaft. Bereits heute unterliegt die Branche komplexen Melde-, Dokumentations- und Genehmigungspflichten, die eine agile Einführung moderner Technologien und digitaler Dienstleistungen zum Nutzen der Versicherten erschweren.

Die zusätzliche Hochrisiko-Qualifizierung bedeutet einen doppelten Regulierungsaufwand (siehe u. a. Art. 26 KI-VO) neben den bestehenden finanzmarkt- und datenschutzrechtlichen Pflichten und steht in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Risiko. Dies konterkariert nachweislich Innovationen in präventions- und serviceorientierten Prozessen (z. B. zügige, faire Leistungsbearbeitung, Fraud-Erkennung). Der Wettbewerb um sichere, faire und effiziente KI-Lösungen wird gehemmt, statt gestärkt. Vor diesem Hintergrund sprechen wir uns für Proportionalität, Harmonisierung und Vermeidung von Doppelregulierung aus. 

Flankierend sollte die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene den in der aktuellen wachstumspolitischen Debatte hervorgehobenen Ansatz einer systematischen Deregulierung statt reiner Bürokratiekosmetik aufgreifen – einschließlich der Beendigung nationalen Gold-Platings und einer innovationsfreundlicheren Ausgestaltung insbesondere der KI-VO. 

Die klaren und dringlichen Empfehlungen des aktuellen Gutachtens des wissenschaftlichen Beraterkreises Wirtschaftspolitik beim BMWE „Eine Wachstumsagenda für Deutschland“, zielen auf die Reduktion redundanter Regulierungslasten und die Entfesselung technologiegetriebener Bereiche (u. a. KI) – ohne bestehende Schutzstandards zu schwächen. Zugleich weist das Gutachten darauf hin, dass eine strikte, zugleich nicht immer eindeutige Regulierung die Entwicklung und Erprobung von KI-Systemen im weniger regulierten Ausland, etwa in den USA, deutlich attraktiver macht.

Um angestrebte Digitalisierungsziele zu erreichen, sollte der nationale sowie europäische Gesetzgeber vielmehr auf eine risikoadäquate, harmonisierte Regulierung hinwirken, die technologische Entwicklung ermöglicht, ohne bestehende Schutzstandards zu schwächen.

Versicherungsbereich ist nicht hochriskant i. S. d. Art. 6 K

Die Einbeziehung von Anwendungen der privaten Krankenversicherungswirtschaft in die Liste hochriskanter KI-Systeme steht zudem weder mit der Systematik noch mit Sinn und Zweck des Art. 6 KI-VO im Einklang.

Für KI-Systeme in Prämiensetzung, Underwriting und Leistungsprüfung sind die Voraussetzungen der Hochrisiko-Klassifizierung nicht erfüllt. Ergebnisse manueller, teil- oder vollautomatisierter Entscheidungen im Versicherungsbereich sind stets überprüfbar und reversibel (vgl. Art. 6 Abs. 3 KI-VO). Versicherte können Entscheidungen jederzeit erneut prüfen lassen – aufsichtlich oder über neutrale Schlichtungsstellen. Etwaige durch KI verursachte Nachteile sind regelmäßig korrigierbar und damit nicht bleibend.

Auch ein Ausschluss vom Zugang zu essenziellen Dienstleistungen droht nicht: Wo der Gesetzgeber Versicherungsschutz für notwendig hält, besteht ein Abschlusszwang (Basistarif). Ein Risiko der systematischen Zugangsbeschränkung besteht somit nicht.

Bereits bestehender hoher Regulierungsrahmen

Der Einsatz von KI in zentralen Geschäftsprozessen der Versicherungswirtschaft ist bereits heute umfassend reguliert. Mit KI verbundene Risiken werden durch bestehende Aufsichts-, Verbraucherschutz- und Antidiskriminierungsnormen ausreichend adressiert.

Zentrale Grundlage bildet die Solvency-II-Richtlinie, umgesetzt im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die BaFin verfügt über weitreichende, technologieneutrale Eingriffsbefugnisse (§§ 294 ff., 298 VAG) und achtet (u. a. im Rahmen der Wohlverhaltensaufsicht) auf die Wahrung der Versicherteninteressen. Sie erwartet von Unternehmen erklärbare, nachvollziehbare und kontrollierbare automatisierte Verfahren und hat hierzu spezifische Prinzipien veröffentlicht.

Versicherer müssen eine angemessene, transparente Organisationsstruktur vorhalten (§ 23 VAG). Automatisierte Prozesse sind darin einzubetten und der Geschäftsleitung in Auf-bau und Funktionsweise bekannt zu machen. Auch der kollektive Verbraucherschutz (§ 4 Abs. 1a FinDAG) erlaubt der BaFin, gegen verbraucherrelevante Missstände – etwa Diskriminierungen oder Machtasymmetrien – vorzugehen.

Darüber hinaus gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch für Versicherungsverträge. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen etwa wegen Geschlecht, Alter oder Herkunft unzulässig. Differenzierungen sind nur erlaubt, wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation und versicherungsmathematisch belegbaren Kriterien beruhen (§ 20 Abs. 2 S. 2 AGG).

Ergänzend gelten DSGVO, DORA, das Lauterkeitsrecht sowie weitere horizontale Vorschriften, die den rechtssicheren Umgang mit Daten, Transparenz und Fairness sicherstellen.

Risiko- und Leistungsprüfung ist kein Scoring

Ein Vergleich mit Scoringverfahren der Kreditwirtschaft (Anhang III Nr. 5 b) KI-VO) ist fernliegend. Während Kredit-Scorings die Kreditwürdigkeit prognostizieren, dient die Risikobewertung in der Versicherung der versicherungsmathematisch gebotenen, individuellen Beitragskalkulation. Eine mögliche Einstufung als „nicht versicherbar“ ist kein Aus-druck algorithmischer Diskriminierung, sondern Ergebnis risikoadäquater Kalkulation und Voraussetzung für die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge (§§ 138, 146 VAG).

Schlussbemerkung

Die Private Krankenversicherungswirtschaft spricht sich daher gegen die generelle Einstufung von KI-Systemen zur Risikobewertung und Preisbildung als hochriskant aus. Die bestehenden (nationalen) gesetzlichen Regelungen gewährleisten bereits heute ein hohes Maß an Transparenz, Sicherheit und Verbraucherschutz.

Im Übrigen schließen wir uns den Positionierungen des GDV zum vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes an.