Die PKV trägt wesentlich zur Finanzierung des Krankenhausbereichs bei. Für eine verlässliche Rechnungsprüfung braucht sie wie auch die Beihilfe Zugang zu Infos vom Medizinischen Dienst und Landeskrankenhausbehörden. Zudem sollte die PKV an Empfehlungen zu Leistungsgruppen (§135e SGB V) mitwirken.
Die PKV ist Vertragspartner und wichtiger Kostenträger im Krankenhausbereich. Sie trägt wesentlich mit umfassenden und überproportional hohen Leistungen zur Finanzierung des Krankenhausbereichs bei. Die Funktionalität dieser Finanzierungsleistung ist aktuell gefährdet, da zur Rechnungsprüfung und schnellen Rechnungsbegleichung notwendige Informationsflüsse bislang fehlen. Hierzu sind folgende Ergänzungen des vorliegenden Gesetzentwurfs notwendig:
1. Übermittlung entgeltrelevanter Ergebnisse des Medizinischen Dienstes,
2. Zugriffsmöglichkeiten auf die Datenbank des Medizinischen Dienstes,
3. Übermittlung von Informationen zu vereinbarten oder festgesetzten Entgelten.- Ohne diese Informationen wird sich die Rechnungsbearbeitung der PKV und der Beihilfe verzögern, womit die Umsetzung der Vorgaben zur Leistungserbringung der Krankenhäuser und die damit begründete Qualitätssicherung für Privatpatienten gefährdet werden kann. Entsprechende Ergänzungen sind im Interesse der Patienten und Krankenhäuser von hoher Relevanz.
- Darüber hinaus sollte der PKV-Verband im Interesse seiner Versicherten an den Empfehlungen des Ausschusses zur Festsetzung der Leistungsgruppen gemäß § 135e SGB V mitwirken können.
I. Allgemeine Anmerkungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für eine praxisnahe Weiterentwicklung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) umgesetzt werden.
Die fehlende Einbeziehung der privaten Krankenversicherung wird jedoch nicht geheilt. Dies betrifft die Mitarbeit im Rahmen der Selbstverwaltung bei der Umsetzung der Krankenhausreform auf Bundes- und Landesebene und die Weitergabe von wesentlichen entgeltrelevanten Informationen an den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband). Es fehlt bislang weiterhin an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb sowohl vom Medizinischen Dienst als auch von Landeskrankenhausbehörden keine Informationen an die PKV erfolgen.
Der PKV-Verband sollte an Empfehlungen im Ausschuss zur Festsetzung der Leistungsgruppen gem. § 135e Abs. 3 SGB V mitwirken können und als gleichberechtigter Benehmenspartner an grundlegenden Strukturentscheidungen, die sich auf die Krankenhausvergütung auswirken, beteiligt werden. Zudem muss der PKV-Verband lückenlos und unverzüglich über entgeltrelevante Festlegungen, Vereinbarungen und Prüfungsergebnisse informiert werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zu vereinbarten oder festgesetzten Krankenhausentgelten gem. §§ 11 und 14 KHEntgG, entgeltrelevante Ergebnisse des Medizinischen Dienstes nach §§ 275a Abs. 4 sowie 275a Abs. 6 und Abs. 10 SGB V sowie den Zugriff auf die Datenbank des Medizinischen Dienstes nach § 283 Abs. 5 SGB V.
Ohne die rechtzeitige, regelhaft und prozessual sichergestellte Information des PKV-Verbandes ist eine ordnungsgemäße Zusage und Kostenübernahme für Krankenhausleistungen von Privat- und Beihilfeversicherten künftig nicht möglich. Auch die Prüfung, ob ein Krankenhaus die jeweilige stationäre Leistung überhaupt erbringen darf, kann ohne Kenntnis der durch die Landeskrankenhausbehörde vergebenen Leistungsgruppen nicht erfolgen.
Der Gesetzentwurf zum KHAG ist insoweit unzureichend und sollte dringend entsprechend angepasst werden. Zu den einzelnen Vorschlägen siehe die Ausführungen unter Ziffer II.
Begrüßt wird die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds aus Steuermitteln anstatt der ursprünglich vorgesehenen Finanzierung aus Beitragsmitteln der Krankenversicherten.
An grundlegenden Kritikpunkten der PKV zur Krankenhausreform hat sich hingegen nichts geändert. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung und den Umfang der Vorhaltevergütung, die Rückkehr zur Selbstkostendeckung infolge der Ausfinanzierung sämtlicher Lohn- und Gehaltssteigerungen aller Beschäftigtengruppen im Krankenhaus sowie den massiven Aufwuchs an Bürokratie durch die neuen Finanzierungsverfahren.