Stellungnahme 07. Dezember 2021

Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Drucksache 20/188).

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) begrüßt alle Maßnahmen, die zu einer Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 beitragen können. Dazu zählt die Erweiterung des impfberechtigten Personenkreises, auch und gerade vor dem Hintergrund der guten Erfahrungen mit entsprechend geschultem Personal aus dem EU-Ausland, sowie die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Aus Sicht des PKV-Verbandes sollte diese jedoch erweitert werden: Alle Personen, die berufsmäßig Pflegebedürftige aufsuchen, sollten vollständig geimpft oder genesen sein. 

Artikel 1 Nr. 4 – § 20a Absatz 2 und 3 (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)

Vorgeschlagene Regelung

Ab dem 15. März 2022 dürfen besondere Personengruppen, wie z.B. Pflegekräfte, in benannten Einrichtungen und Unternehmen, wie z.B. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, nur noch tätig werden, sofern diese geimpft oder genesen sind.

Bewertung

Die Regelungen werden grundsätzlich befürwortet. Unter anderem in Pflegeeinrichtungen hält sich eine Vielzahl von besonders vulnerablen Personen auf, die von diesen Einrichtungen und Unternehmen versorgt werden. In der Begründung wird auf Seite 37 Absatz 6 u.a. ausgeführt, dass es nicht auf ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen Einrichtung und der dort tätigen Person für die Erfüllung der Verpflichtung zum Immunitätsnachweis ankommt. Somit wären auch die Prüferinnen und Prüfer des PKV-Prüfdienstes, die im Rahmen von Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen nach §§ 114 ff. SGB XI in den Pflegeeinrichtungen tätig werden, umfasst. Gleiches würde auch für die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater im Rahmen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI gelten. Inwieweit die Verpflichtung zum Immunitätsnachweis jedoch bei einem Tätigwerden in der Häuslichkeit von pflegebedürftigen Personen, z.B. im Rahmen der Pflegeberatung oder der Pflegebegutachtung, erfüllt sein muss, bleibt offen. Die entsprechenden Organisationen, die Personal in Privathaushalte entsenden, haben nach hiesigem Rechtsverständnis bisher auch keine Befugnis, von ihren Mitarbeitenden entsprechende Nachweise zu verlangen und schon gar nicht, sie zum Impfen zu verpflichten, wenn diese in privaten Haushalten tätig werden. Das sollte geändert werden. Alle Menschen, die berufsmäßig Pflegebedürftige aufsuchen, sei es in Einrichtungen, sei es in privaten Haushalten, müssen vollständig geimpft oder genesen sein.

Artikel 15 – § 114 Abs. 2a SGB XI (Qualitätsprüfungen)

Vorgeschlagene Regelung

Es erfolgt eine Entfristung der bereits vorliegenden Festlegungen zur Durchführung von Qualitätsprüfungen während der Corona-Pandemie.

Bewertung

Die durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem MDS sowie dem PKV-Prüfdienst erstellten Festlegungen zur Durchführung von Qualitätsprüfungen haben sich in der Corona-Pandemie bewährt. Die vorgesehene Entfristung ist daher zu befürworten.

Es ist gerade auch während einer Pandemie sehr wichtig, dass regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen stattfinden. Sie dienen dem Schutz der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen, die von Pflegeeinrichtungen versorgt werden. Dafür hat sich die PKV immer wieder mit Nachdruck eingesetzt. Oft sind die Mitarbeitenden der Prüfdienste die einzigen Menschen außerhalb der Einrichtungen überhaupt, die Pflegebedürftige ohne Angehörige in Augenschein nehmen, wie es routinemäßig bei den Prüfungen geschieht.  Diese Prüfungen sind sicher und stellen durch Anwendung entsprechender Hygienekonzepte keinerlei zusätzliche Gefahr für Pflegebedürftige, Mitarbeitende und Angehörige dar. Hinzutreten sollte gleichwohl noch der oben bereits geforderte Immunitätsnachweis.

Die Begrenzung der Belastung der Einrichtungen bei den Prüfungen auf das unbedingt notwendige Maß und der Verzicht auf Qualitätsprüfungen, z.B. bei Einrichtungen mit einem aktuellen Ausbruchsgeschehen, ist durch die besagten Festlegungen sichergestellt.

Zweckmäßig ist es auch, dass diese Festlegungen weiterhin je nach Entwicklung der Pandemie überprüft und ggf. angepasst werden. Angemessen wäre es dabei, die Rolle der PKV bei den Qualitätsprüfungen dadurch zu bestätigen, dass vorgesehen wird, dass die Festlegungen nicht nur wie bisher im Benehmen, sondern im Einvernehmen mit ihr erfolgen.