Stellungnahme 17. Mai 2021

Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze (Drucksache 19/29287) und Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 19(14)339.1.

Zu Änderungsantrag 1 auf Ausschussdrucksache 19(14)339.1

Der vorgeschlagene Änderungsantrag sieht vor, dass die Kosten für Testen und Impfen nach den Verordnungen des Bundes in 2021 vollständig aus dem Bundeshaushalt übernommen werden. Konkret werden alle Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgrund der TestV und der CoronaImpfV durch den Bund erstattet. Ebenso werden alle Beträge aus dem Bundeshaushalt erstattet, die vom PKV-Verband an die Bundesländer zum Betrieb der Impfzentren gezahlt wurden. Diese Zahlungen erfolgten auf der Grundlage von § 20i Abs. 3 Satz 8 SGB V. § 10 Abs. 1 ImpfV formulierte entsprechend, dass die notwendigen Kosten für die Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020 und den laufenden Betrieb von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams in der entstandenen Höhe zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen erstattet werden.

Der PKV-Verband begrüßt die mit dem Änderungsantrag vorgeschlagenen Regelungen. Es ist sachlich richtig, dass pandemiebedingte Aufwendungen für Impfungen und Testungen aus Steuermitteln erstattet werden, da es sich bei Maßnahmen des Infektionsschutzes um Aufgaben der Daseinsvorsorge handelt, die in gesamtgesellschaftlichem Interesse liegen und in Bezug auf die Gesetzliche und Private Krankenversicherung versicherungsfremd sind. Die Impfverordnung müsste den vorgeschlagenen Regelungen entsprechend angepasst werden.

Die Regelung in der Krankenversicherung sollte Vorbild sein auch für die systemgerechte Finanzierung der versicherungsfremden Lasten in der Pflegeversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung beteiligt sich am Corona-Rettungsschirm entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und finanziert dies aus Beitragsmitteln. Die Soziale Pflegeversicherung erhält für diese Aufwendungen Mittel aus dem Bundeshaushalt. Damit werden die privat Pflegeversicherten doppelt belastet, indem sie einerseits mit höheren Beiträgen diese Ausgaben finanzieren und zusätzlich mit ihren Steuern den Corona-Rettungsschirm in der sozialen Pflegeversicherung mitfinanzieren.

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