Stellungnahme 04. Mai 2023

Die Private Krankenversicherung bietet Gastprofessoren, Doktoranten und Forschern in Deutschland bereits heute einen umfassenden und günstigen Versicherungsschutz. Die vorgeschlagene Regelung für eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher ersatzlos zu streichen.

I. Allgemeine Anmerkungen

Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft hängt entscheidend von gut qualifizierten Fachkräften ab. Bereits heute besteht allerdings in zahlreichen Branchen und Regionen auf dem Arbeitsmarkt ein Fachkräfteengpass, der nicht mehr konjunkturell bedingt, sondern vielmehr auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist. Besonders eklatant ist der Fachkräftemangel im Bereich der Pflege – und dabei stehen die wahren Herausforderungen noch bevor.

Damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland auch in Zukunft erhalten bleibt, muss die Arbeits- und Fachkräftesicherung oberste Priorität erhalten. Vor diesem Hintergrund sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung von Erwerbsmigration, insbesondere die Aufenthalts-regelungen für Pflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegeassistentinnen und -assistenten, zu begrüßen.

Problematisch ist allerdings eine Regelung im SGB V, der zufolge sich vorübergehend in Deutschland aufhaltenden Forschenden ein neuartiges Beitrittsrecht zur GKV eröffnet wird. Dabei gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Absicherung über die Private Krankenversicherung ein Hinderungsgrund für die Gewinnung von ausländischen Forscherinnen und Forschern ist: Der deutsche Krankenversicherungsschutz für Gastprofessoren, Doktoranten und Forscher in Deutschland ist umfassend und zu relativ geringen Prämien zu haben. Er kann im Internet tagesgenau abgeschlossen werden. Monatliche Prämien liegen zwischen 70 und 150 Euro. Die vorgeschlagene Regelung ist daher ersatzlos zu streichen

II. Zu ausgewählten Regelungen des Gesetzentwurfs

Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Vorgeschlagene Regelung
Mit einer Änderung von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V soll erstmals die Möglichkeit eröffnet werden, dass Personen aus Drittstaaten, die sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels nach § 18d Abs. 1 AufenthG für Forschungszwecke in Deutschland aufhalten, aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen, der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beitreten können. Der Beitritt muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland erklärt werden. Mit der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV besteht nach § 20 Abs. 3 SGB XI eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Bewertung
Die geplante Regelung widerspricht der bisherigen Systematik zur Systemabgrenzung zwischen GKV und Privater Krankenversicherung (PKV) bei bisher nichtversicherten Personen und ist abzulehnen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. b) SGB V, der die Versicherungspflicht von bisher nichtversicherten Personen regelt, verdeutlicht die gesetzgeberische Maßgabe, einen Zugang zur GKV nur für Personen zu eröffnen, die ihrem Status nach der GKV zuzuordnen sind. Gleichermaßen setzt die freiwillige Versicherung in der GKV grundsätzlich eine dortige Vorversicherungszeit voraus. Nur so ist gewährleistet, dass über einen längeren Zeitraum der notwendige Solidarausgleich zwischen älteren und jüngeren Versicherten gewährleistet ist und Mitnahmeeffekte vermieden werden. Im Hinblick auf die Stärkung des Solidaritätsprinzips und um die Versichertengemeinschaft vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, unterfallen gerade Personen aus Drittstaaten, die sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, regelmäßig nicht der Versicherungspflicht als sog. Nichtversicherte, weil für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (§ 5 Abs. 11 S. 1 SGB V).

Ein Beitrittsrecht für Personen, die sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels für Forschungszwecke vorübergehend in Deutschland aufhalten und wegen der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V gerade nicht der Versicherungspflicht in der GKV als sogenannten Nichtversicherte unterfallen, widerspricht dieser Systemabgrenzung und ist inkonsequent. Das System der GKV ist gerade auf einen beständigen Solidarausgleich bedacht und nicht zur Absicherung eines vorübergehenden Risikos im Inland zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Zudem gehört dieser Personenkreis auch systematisch nicht in die GKV: Er ist nicht erwerbstätig und ist nicht auf die Absicherung mit Einkommensausgleich in der GKV angewiesen. Die geplante Regelung begünstigt auch gutverdienende Gastforscher, beispielsweise aus den USA oder Japan: Für diese ist in der Praxis nicht selten nur der Mindestbeitrag fällig, da ausländische Einkünfte nicht sicher erfasst werden können.

Auch an einer Notwendigkeit für eine Absicherung in der GKV fehlt es. Mit dem vorgesehenen Beitrittsrecht wird eine Personengruppe erfasst, die bislang ausschließlich und problemlos in der PKV abgesichert wurde. Hierzu besteht eine Vielzahl an verschiedenen Produkten, die insbesondere darauf zugeschnitten sind, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken befristet ist. Die Personengruppe wird daher üblicherweise über sogenannte umgekehrte Auslandskrankenversicherungen (sogenannte incoming Krankenversicherungen) abgesichert, die eine bedarfsgerechte Absicherung im Inland ermöglichen. Dies ist auch interessengerecht, da es sich bei den Personen ausschließlich um solche handelt, die sich nur vorübergehend, aber nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten – ein dauerhafter Aufenthalt kann dem zwar folgen, zwingend ist dies aber nicht.

Auch die Gesetzesbegründung gibt keinerlei Hinweise, dass mit der Regelung ein tatsächliches Problem gelöst werden soll. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Absicherung über die PKV ein Hinderungsgrund für die Gewinnung von ausländischen Forscherinnen und Forschern ist. Der deutsche Krankenversicherungsschutz für Gastprofessoren, Doktoranden und Forscher in Deutschland kann auch zu relativ geringen Prämien abgeschlossen werden, da aufgrund des nur vorübergehenden Aufenthaltes keine Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen. Er kann im Internet tagesgenau abgeschlossen werden. Die monatlichen Prämien liegen zwischen 70 und 150 Euro. Mit der vorgesehenen Regelung würde der funktionierende und im Ausland auch etablierte Markt der Privaten Krankenversicherung ohne Erfordernis erheblich eingeschränkt.

Daher sollte Artikel 9 des Gesetzentwurfes ersatzlos gestrichen werden. Ungeachtet dessen und insoweit rein vorsorglich muss uneingeschränkt sichergestellt bleiben, dass Personen, die systematisch der PKV zuzuordnen sind, weil sie zu den in § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personenkreisen gehören (beziehungsweise bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland hierzu gehört hätten), weiterhin das uneingeschränkte Wahlrecht für eine Absicherung in der PKV haben.