Stellungnahme 03. Februar 2021

Stellungnahme zum Entwurf einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)

I. Allgemeine Anmerkungen

Die Verlängerung der Regelungen zur digitalen Begutachtung, zur Durchführung von Beratungsbesuchen, zum Entlastungsbetrag, zum Pflegeunterstützungsgeld sowie der Sonderregelungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz wird angesichts der andauernden pandemischen Lage begrüßt und erscheint alternativlos.

Die Flexibilisierung der Durchführung und damit die Möglichkeit der Wiederaufnahme der regulären Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen befürworten wird und ist zudem auch angezeigt. Bedingt durch die notwendige Flexibilisierung ist jedoch eine Aussetzung der Feststellung der Prüflast für den PKV-Prüfdienst erforderlich.

Die Regelungen zum Bundeszuschuss an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung müssen zu einer Entlastung der Versicherten der Sozialen wie auch der Privaten Pflege-Pflichtversicherung führen.

II. Bewertung einzelner Forderungen

Artikel 7 Nr. 2 b)
§ 114 Abs. 2a (NEU) SGB XI: Qualitätsprüfungen

Vorgeschlagene Regelung
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 sollen Qualitätsprüfungen „nach Möglichkeit“ einmal in jeder Pflegeeinrichtung erfolgen. Damit soll dem pandemischen Geschehen flexibel Rechnung getragen werden. Das Nähere zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen soll unverzüglich durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den dem MDS und dem Verband der Privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit dem BMG festgelegt werden.

Bewertung
Qualitätsprüfungen sind auch und gerade in der noch andauernden pandemischen Lage notwendig. Sie sind mit entsprechenden Schutzvorkehrungen auch sicher durchführbar und können den Einrichtungen grundsätzlich auch zugemutet werden. Das gilt umso mehr, je weiter die Schutzimpfungen von Personal und Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Pflegeeinrichtungen fortgeschritten sind. Die Aufrechterhaltung der Pflicht zur Durchführung von Qualitätsprüfungen wird daher ausdrücklich begrüßt.

Ebenso begrüßt wird die neue geschaffene Möglichkeit, flexibel auf die Gegebenheiten in den Einrichtungen zu reagieren und ggf. auf Prüfungen zu verzichten. Dies entspricht der bisher schon geübten Praxis. Durch diese Flexibilisierung kann angemessen den Anforderungen der pandemischen Lage Rechnung getragen werden. Ein weiteres grundsätzliches Aussetzen der Qualitätsprüfungen über den 28. Februar 2021 hinaus wäre unter diesen Voraussetzungen nicht mehr begründbar. Zur schnellstmöglichen Wiederaufnahme der Qualitätsprüfungen, spätestens ab 1. März 2021, sind die vorgesehenen Festlegungen daher umgehend zu erarbeiten und abzustimmen.

Artikel 7, Nr. 3
§ 114b SGB XI: Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Vorgeschlagene Regelung
Die Fristen zur Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten durch die stationären Pflegeeinrichtungen an die Datenauswertungsstelle werden um jeweils zwölf Monate verschoben.

Bewertung
Die Verschiebung der Fristen zur Erhebung und Übermittlung der indikatorenbezogenen Qualitätsdaten ist zwar nicht zwingend notwendig, jedoch kann dies ggf. etwas zur Entlastung der Pflegeeinrichtungen währen der Corona-Pandemie beitragen. Durch diese Verschiebung stehen diese Daten jedoch auch weiterhin nicht für das interne Qualitätsmanagement der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Zudem können diese Daten nicht in das neue Instrument der externen Qualitätssicherung einfließen und im Rahmen der Qualitätsprüfungen der Prüfdienste genutzt werden. Darüber hinaus fehlt die vorgesehene dritte Säule der Qualitätsdarstellung, die für mehr Transparenz für die Verbraucher beitragen soll.

Artikel 7 Nr. 8
§ 153 SGB XI (NEU): Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund

Vorgeschlagene Regelung
Der Bund beteiligt sich mit drei Milliarden Euro an den pandemiebedingten Kosten nach § 150 SGB XI sowie der Testverordnung. Die Zahlung erfolgt dabei zum 1. April 2021 an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.

Bewertung
Der sozialen Pflegeversicherung werden durch diesen Bundeszuschuss ein Teil der Mehrausgaben erstattet. Beitragsmittel der Sozialen Pflegeversicherung müssen insoweit also nicht mehr eingesetzt werden, eine Anhebung der Beiträge wird vermieden. Zur Finanzierung dieser Entlastung würde auch (vermutlich sogar überproportional) die Privatversicherten durch ihre Steuerzahlungen beitragen. Daneben sind sie weiterhin, entsprechend ihrem Anteil an den Pflegebedürftigen mit 7 Prozent an den Kosten nach § 150 SGB XI und nach der Corona-Testverordnung beteiligt. Wenn die Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung von diesen Kosten des sog. „Rettungsschirms Pflege“ nun entlastet werden, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung eine entsprechende Entlastung auch für die Versicherten der Privaten Pflege-Pflichtversicherung erfolgen. Eine ungerechtfertigte Doppelbelastung würde dadurch vermieden.

Dazu sollte § 150 Absatz 4 Satz 5 SGB XI in dem Sinne ergänzt werden, dass eine die Kostenbeteiligung der Privaten Krankenversicherung nur dann in Betracht kommt, wenn die Mittel nach § 153 SGB XI nicht ausreichen. Davon ist allerdings auszugehen, wie sich aus der Kostenschätzung des Gesetzentwurfs ergibt, die bei 5 Milliarden Euro liegt. Eine entsprechende Regelung, zum Beispiel Verweisung müsste dann auch in § 7 Absatz 2 der Corona-Testverordnung erfolgen.

Weiterer Änderungsbedarf
§ 114a Abs. 5 SGB XI: Durchführung der Qualitätsprüfungen

Vorschlag
Die Feststellung der Einhaltung der Prüfquote des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. durch das Bundesamt für Soziale Sicherung entfällt für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021.

Begründung
Durch die Flexibilisierung der Durchführung der Qualitätsprüfungen - und damit der Anpassung der Regelungen zur Prüfpflicht - aufgrund der pandemischen Lage ist in diesem Zeitraum nicht mit einem regulären Prüfgeschehen zu rechnen. Die Feststellung der Erfüllung der vorgeschriebenen Prüfquote ist unter diesen Bedingungen nicht rechtssicher möglich und sollte deshalb ausgesetzt werden.