Stellungnahme 04. Juli 2022

Stellungnahme zu dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG).

Zu Art. 1 Nr. 8 (§ 23 SGB IV) und zu Art. 5 Nr. 4, 5 (§§ 349, 457 SGB III)

Vorgeschlagene Regelungen

Die Fälligkeiten der Beiträge zur Arbeitsförderung für Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeldempfänger werden verändert. Das führt dazu, dass die bislang einmal jährlich als Gesamtbeitrag von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben, an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden Beiträge zur Arbeitsförderung nunmehr monatlich bzw. jeweils bei Auszahlung von Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden sollen.

Bewertung

Die derzeitige Regelung dient, wie in der Begründung ausgeführt wird, der Verwaltungsvereinfachung. Diese Vereinfachung soll nun mit der Begründung aufgegeben werden, dass seit 2017 die Zahlung der Beiträge zur Arbeitsförderung auf Pflegepersonen ausgeweitet wurde und die Anzahl der Pflegepersonen gestiegen ist.

Dabei wird allerdings verkannt, dass die Anzahl der Pflegepersonen, für die Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt werden, weiterhin sehr viel geringer ist als die Zahl derjenigen, für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Für nur 0,13 % (Stand: 2021) der Pflegepersonen, für die von der privaten Pflegepflichtversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, werden auch Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt.  Daher ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese bestehende Verwaltungsvereinfachung aufgegeben werden sollte. Auch die Höhe der Beträge, die viel niedriger als die der Rentenversicherungsbeiträge ist, spricht nicht für eine Änderung der derzeitigen Handhabung.

Daher sollte das bisherige Verfahren beibehalten werden, und die vorgeschlagenen Änderungen sollten nicht erfolgen. 

Zu Artikel 7 Nr. 8c (§ 150 Abs. 5 Satz 1 SGB VI)

Vorgeschlagene Regelung

§ 150 Absatz 5 zählt abschließend die Institutionen auf, die die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gespeicherten Sozialdaten automatisch abrufen dürfen. In diese Auflistung werden nun die Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgenommen, sodass diesen nunmehr eine Teilnahme am sogenannten Online-Verfahren zum Abruf der Sozialdaten möglich ist.

Bewertung

Die Neuregelung ist zu begrüßen. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen besteht seit dem Jahr 2005 ein Verfahren, nach welchem die Krankenkassen auf Basis der Rentenversicherungsnummern Krankenversichertennummern (KVNR) generieren und anschließend an die Versicherten vergeben. Da zwischenzeitlich auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung Krankenversichertennummern i. S. d. § 290 SGB V (i. V. m. § 362 SGB V) unter Nutzung (bzw. Abruf) der Rentenversicherungsnummern generieren und vergeben können, werden die Unternehmen der privaten Krankenversicherung nunmehr für das hierfür erforderliche Sozialdatenabrufverfahren bei der Rentenversicherung legitimiert.

Für die Durchführung des Clearing-Verfahrens, welches zur Erkennung und Vermeidung von Doppelvergaben im Bereich der GKV zwingend vorgesehen ist, besteht allerdings aus Sicht des PKV-Verbandes weiterer, zwingender Anpassungsbedarf, da ansonsten ein Anschluss der Privatversicherten an die Telematikinfrastruktur ausgeschlossen ist. So ist die Eineindeutigkeit der lebenslang zugeteilten KVNR sicherzustellen bzw. eine Doppelvergabe auszuschließen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Clearing-Verfahren auch im Verhältnis zu den weiteren Nutzungsberechtigten, u. a. PKV-Unternehmen, angewendet wird. Hierfür bedarf es wiederum gesetzlicher Datenverarbeitungsbefugnisse, welche sämtliche Nutzungsberechtigten der KVNR einbeziehen und auch den systemübergreifenden Austausch der für die Durchführung des Clearing-Verfahrens erforderlichen Versichertendaten sicherstellt.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) fordert für den systemübergreifenden Austausch für die GKV eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis, um die Übermittlung der erforderlichen Sozialdaten von der GKV an die sonstigen Nutzungsberechtigten der KVNR im Clearing-Verfahren zu legitimieren. Diese könnte in § 290 Abs. 3 SGB V, der das Clearing-Verfahren betrifft, ergänzt werden. Seitens BMG und BMJ wurde die kurzfristige Schaffung einer solchen gesetzliche Regelung seit längerem avisiert, aber bislang noch nicht umgesetzt, so dass bis auf Weiteres keine KVNR-Vergabe als Voraussetzung bspw. des Angebotes von elektronischen Patientenakten für Privatversicherte möglich ist.

Spiegelbildlich zur GKV ist die PKV zum Clearing der KVNR verpflichtet, um die Eineindeutigkeit der KVNR bei deren systemübergreifender Verwendung sicherzustellen. Die PKV unterliegt bei der Vergabe der KVNR zwar gemäß § 362 Abs. 2 SGB V der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie gemäß § 290 Abs. 2 S. 1 SGB V, so dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am Clearing insgesamt für die PKV bereits angelegt ist. Allerdings sollte (klarstellend) bspw. in § 362 Abs. 2 SGB V geregelt werden, dass die PKV für das dauerhafte Clearing-Verfahren zum Abgleich des tagesaktuellen Standes des KVNR-Verzeichnisses zweifelsfrei datenschutzrechtlich legitimiert ist, die erforderlichen Datenverarbeitungen bzgl. Privatversichertendaten vorzunehmen. 

Zu Art. 9 (§ 44 Abs. 3 SGB XI)

Vorgeschlagene Regelung

Die Meldung der Pflegepersonen an die Bundesagentur für Arbeit soll entfallen.

Bewertung

Die Aufhebung der Meldepflicht stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar und wird als sinnvoll begrüßt.