Stellungnahme 17. August 2021

zu dem zweiten Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

Gegen die erneute unveränderte Verlängerung des Pflege-Rettungsschirms über den 30. September 2021 hinaus bestehen Bedenken, da insbesondere die Erstattung der Mindereinnahmen in der jetzigen Form der Versorgung der Pflegebedürftigen nicht nützt. Sie sollte ggf. begrenzt werden auf Fälle von Angebotseinschränkungen durch hoheitliche Maßnahmen. Notwendig erscheint insgesamt eine bessere Transparenz der Wirkungen des Rettungsschirms.

I. Zu § 1 Absatz 1 und Absatz 3

Vorgeschlagene Regelung
Es wird die Möglichkeit der digitalen Begutachtung in bestimmten Fällen und der Durchführung des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

 
Bewertung

Die Möglichkeit der Fortsetzung der neuen Formen der Begutachtung und des Beratungseinsatzes wird befürwortet. 

Diese Formen sollten jedoch generell ermöglicht werden und daher im Rahmen anstehender Reformen der Pflegeversicherung durch Änderungen in § 18 SGB XI und § 37 Abs. 3 SGB XI vorgesehen werden. Denn mit diesen Arten der Begutachtung und Beratung wurden in der Praxis, wie bereits in unseren Stellungnahmen zur Ersten Verordnung nach § 152 SGB XI sowie zum DVPMG ausgeführt, sehr gute Erfahrungen gesammelt.

II. Zu § 1 Absatz 5:

Vorgeschlagene Regelung

Der Corona-Rettungsschirm für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 2 – 4, Abs. 5a SGB XI) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 

Bewertung

Eine erneute pauschale Verlängerung der bestehenden Regelungen, insbesondere zur Erstattung der Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, ist nicht angezeigt. 

Ziel des Pflege-Rettungsschirms ist die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. Die genannten Einrichtungen sollen wegen pandemiebedingter Nachfrageeinbrüche oder Angebotsbeschränkungen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, damit sie nach der Pandemie ihre Versorgung fortsetzen können.

Pflegebedürftige gehörten vor allem in der Frühphase der Corona-Pandemie zu den besonders vulnerablen Gruppen. Stationäre Pflegeeinrichtungen waren daher besonders in der Verantwortung, ihre Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Die dafür notwendigen Mehraufwendungen und auch Mindereinnahmen werden den Pflegeeinrichtungen über den Pflege-Rettungsschirm erstattet.

Im zweiten Quartal 2021 haben diese Aufwendungen nun mit 1,6 Milliarden Euro einen Höchstwert erreicht. Das zeigen aktuelle Daten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Die Gesamtkosten sind damit mehr als doppelt so hoch wie zum Höhepunkt der Pandemie 2020. Im zweiten Quartal 2020 beliefen sich die Gesamtausgaben auf 475 Millionen Euro und im vierten Quartal 2020 auf 649 Millionen Euro. Die Schätzungen der Mehrausgaben in der ersten Verordnung nach § 152 SGB XI für das dritte Quartal 2021 beliefen sich auf 570 bis 740 Millionen Euro für die Soziale Pflegeversicherung (SPV) und auf 50 bis 60 Millionen Euro für die Private Pflegepflichtversicherung (PPV). Die Höhe dieser Mehrausgaben wird nun auch für die weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 benannt.

Die Fortschreibung der für das dritte Quartal berechneten Mehrausgaben deutet auf eine anhaltende Veränderung der Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen hin. Diese Entwicklung kann und darf jedoch nicht dauerhaft über den Pflege-Rettungsschirm finanziert werden. Vielmehr obliegt es den Betreibern von Pflegeeinrichtungen auf die veränderten Bedingungen, z.B. durch ggf. vorübergehende Platzzahlreduzierung oder Neuverhandlung der Pflegesätze nach § 85 Abs. 7 SGB XI, zu reagieren und somit unternehmerische Eigeninitiative zu zeigen.

Außerdem müsste die PPV ihre Aufwendungen für den Pflege-Rettungsschirm, ebenso wie es für die SPV geschieht, aus Steuermitteln ersetzt bekommen. Die Versicherten der PPV werden durch die Erhebung eines befristeten Zuschlags nach § 110a SGB XI an der Finanzierung der pandemiebedingten Mehrausgaben beteiligt. Diese Ungleichbehandlung durch eine Doppelbelastung durch Steuern und Beiträge für den gleichen Zweck ist nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz.