Stellungnahme 02. Juni 2021

zu dem Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

Gegen die unveränderte Verlängerung des Pflege-Rettungsschirms über den 30. Juni 2021 hinaus bestehen Bedenken, denn es besteht die Besorgnis, dass insbesondere die Erstattung der Mindereinnahmen in der jetzigen Form der Versorgung der Pflegebedürftigen nicht nützt. Sie sollte gegebenenfalls begrenzt werden auf Fälle von Angebotseinschränkungen durch hoheitliche Maßnahmen. Notwendig erscheint insgesamt eine bessere Transparenz der Wirkungen des Rettungsschirms.

I. Zu § 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2

Vorgeschlagene Regelung
Es wird die Möglichkeit der digitalen Begutachtung in bestimmten Fällen und der Durchführung des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz bis zum 30. September 2021 verlängert.
 
Bewertung
Die Möglichkeit der Fortsetzung der neuen Formen der Begutachtung und des Beratungseinsatzes wird begrüßt, jedoch sollten sie generell ermöglicht werden. Dies sollte für eine künftige Gesetzesänderung des § 18 SGB XI und des § 37 Abs. 3 SGB XI vorgesehen werden. Denn mit diesen Arten der Begutach-tung und Beratung wurden in der Praxis sehr gute Erfahrungen gesammelt.

So weichen die Begutachtungsergebnisse nahezu nicht von denen der vor Ort durchgeführten Begut-achtungen ab. Die Durchführung der Begutachtung auf digitalem Weg wird von den Versicherten sehr positiv aufgenommen, weil für sie die Begutachtung transparenter wird. So verstehen sie in diesem Begutachtungsformat besser, was der Gutachter prüft, weil es anders kommuniziert wird.

Auch der Beratungseinsatz könnte durch eine Kombination von Beratungseinsatz vor Ort und digitalem Beratungseinsatz modernisiert werden. Die Erfahrungen mit den neuen Möglichkeiten, den Beratungs-einsatz durchzuführen, sind für alle Beteiligten sehr positiv. Die Einschätzung zur Sicherstellung der Versorgung wird dadurch nicht gemindert.

II. Zu § 1 Satz 1 Nr. 3

Vorgeschlagene Regelung
Der Corona-Rettungsschirm für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 2 – 4, Abs. 5a SGB XI) wird bis zum 30. September 2021 verlängert.  

Bewertung
Gegen eine erneute pauschale Verlängerung der bestehenden Regelungen, insbesondere zur Erstat-tung der Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag beste-hen Bedenken.

Ziel des Pflege-Rettungsschirm ist die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. Die genannten Ein-richtungen sollen wegen pandemiebedingter Nachfrageeinbrüche oder Angebotsbeschränkungen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, damit sie nach der Pandemie ihre Versorgung fortsetzen können. Als Beispiele für solche Nachfrageeinbrüche nennt die Begründung des Covid19-Krankenhausentlastungsgesetzes, dass Tagespflege- oder Kurzzeitpflegegäste ihre geplanten Aufenthalte in Einrichtungen dauerhaft absagen oder Kunden ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste ihre Leistungsinanspruchnahme zum Zwecke der sozialen Distanzierung reduzieren. Hieraus könnten für die Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich schwierige Situationen entstehen bis hin zur Gefahr einer Insolvenz, die es hinsichtlich der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu vermeiden gelte.

Arbeitgeber in der Pflege mussten also nicht, wie andere Arbeitgeber in ähnlicher Lage, etwa in der Gastronomie oder Hersteller von Bekleidung, um zwei besonders stark betroffene Bereich zu nennen, Kurzarbeit anordnen, um die Arbeitsplätze und das Angebot zu erhalten.

Dieses Ziel scheint erreicht worden zu sein, wenn gleich konkrete Informationen dazu fehlen. Erforder-lich wäre eine Analyse und Information darüber, wie sich das Instrument auf die pflegerische Versor-gung und die Angebotslage ausgewirkt hat. Keinesfalls darf es dazu kommen, dass es bei wieder anziehender Nachfrage an Anreizen fehlt, freie Plätze zum Beispiel in stationären Pflegeeinrichtungen zeitnah wieder zu besetzen und dass Pflegebedürftige dann keinen Heimplatz oder Pflegedienst für Ihre Versorgung finden. In einem Artikel in der FAZ vom 28. Mai 2021 („Zweifel an weiteren Pflege-Milliarden“, Seite 17) wird ein Vertreter der BIVA mit folgender Aussage zitiert: „Die Verlängerung ist nicht gerechtfertigt, die Heime könnten ihre leeren Plätze problemlos belegen, wenn sie wollten. Insbesondere in Metropolre-gionen gebe es lange Wartelisten von Personen, die einen Platz suchten.“

Dem wäre nachzugehen, denn wenn die Verlängerung des Rettungsschirms pflegerische Versorgung verhindern würde, müsste sie natürlich unterbleiben. Wenn hiergegen eingewandt wird, dass ein ausreichender Anreiz zur Belegung freier Plätze dadurch bestehe, dass die Investitionskosten von durchschnittlich 450 Euro für unbesetzte Plätze von den Pflegeheimen zu tragen seien, ist auch dies zu hinterfragen. Wenn Einrichtungen für besetze Plätze durchschnittlich 3.500 Euro und für unbesetzte Plätze 3.050 Euro monatlich erlösen, liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, ob das Besetzen oder Freilassen der Plätze wirtschaftlicher ist.

Vorschlag der PKV
Angesichts der Fortschritte in der Pandemiebekämpfung sollte die Erstattung von Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Fälle begrenzt werden, in denen pandemiebedingte behördliche Auflagen oder landesrechtliche Regelungen eine volle Auslastung verhindern. In anderen Fällen müssten im Rahmen von Neuverhandlungen bei Bedarf die Pflegesätze angepasst werden (§ 85 Absatz 7 SGB XI).

Außerdem müsste die PPV ihre Aufwendungen für den Pflege-Rettungsschirm, ebenso wie es für die SPV geschieht, aus Steuermitteln ersetzt bekommen. Ihr soll aber lediglich das Recht eingeräumt werden, einen außerordentlichen befristeten Beitragszuschlag bei den Versicherten zu erheben (Änderungsantrag 12 auf der Ausschussdrucksache 19(14)310 vom 19.3.2021). Diese Ungleichbehandlung durch eine Doppelbelastung durch Steuern und Beiträge für den gleichen Zweck ist nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz.

III. Zu § 1 Satz 2

Vorgeschlagene Regelung
§ 150 Abs. 5d SGB XI, in dem die Möglichkeit der Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld zu erleichterten Bedingungen für bis zu 20 Tage geregelt ist, soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.  

Bewertung
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der sinkenden Inzidenzwerte und der steigenden Anzahl geimpfter Personen weiterhin das Erfordernis besteht, diese Regelung zu verlängern und dies darüber hinaus für einen längeren Zeitraum als die anderen Regelungen. Wenn diese Regelung überhaupt verlängert werden sollte, so sollte dieser Zeitraum nicht über den 30. September 2021 hinausgehen.