Stellungnahme 20. September 2021

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV).

Durch die vorliegende Rechtsverordnung nach § 153 SGB XI stellt der Bund der sozialen Pflegeversicherung (SPV) zum 5. Oktober 2021 Mittel in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung. Zur Begründung wird angegeben, dass die soziale Pflegeversicherung andernfalls nicht genügend Geld hätte, um die Kosten des sog. Corona-Pflege-Rettungsschirm zu tragen.

Dieser Rettungsschirm ist durch die Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie soeben um weitere drei Monate bis Ende 2021 verlängert worden. Diese Verlängerung hatte der PKV-Verband kritisiert. Bedenken ergäben sich daraus, dass insbesondere die Erstattung der Mindereinnahmen in der jetzigen Form der Versorgung der Pflegebedürftigen nicht nütze. Sie sollte ggf. begrenzt werden auf Fälle von Angebotseinschränkungen durch hoheitliche Maßnahmen. Notwendig erscheine insgesamt eine bessere Transparenz der Wirkungen des Rettungsschirms.

Außerdem war schon bei dieser Gelegenheit gefordert worden, dass die private Pflegepflichtversicherung (PPV) ihre Aufwendungen für den Pflege-Rettungsschirm, die laut Gesetz bei 7% der Gesamtkosten liegen, ebenfalls aus Steuermitteln ersetzt bekommen müsse. Die Versicherten der PPV werden durch die Erhebung eines befristeten Zuschlags nach § 110a SGB XI an der Finanzierung der pandemiebedingten Mehrausgaben beteiligt. Im Gegensatz zu den Versicherten der SPV finanzieren sie die Kosten also ausschließlich mit ihren Beiträgen und müssen zugleich mit ihren Steuerzahlungen den hier geplanten Zuschuss an die SPV finanzieren. Diese Ungleichbehandlung durch eine Doppelbelastung durch Steuern und Beiträge für den gleichen Zweck ist nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz. Die Gesamtbelastung der PPV durch den Pflege-Rettungsschirm liegt bei rund 480 Mio. Euro.

Als notwendige, wenn auch nicht hinreichende Sofortmaßnahme zur Entlastung der PPV-Versicherten müsste es der PPV ermöglicht werden, nicht mehr benötigte Überschüsse aus ihrem Finanzierungsanteil nach § 8 Absatz 9 Satz 2 SGB XI (Pflegestellen-Sofortprogramm), die beim Bundesamt für soziale Sicherung festliegen, mit den Zahlungsverpflichtungen der PPV für den Pflege-Rettungsschirm zu verrechnen.