Stellungnahme 15. Juni 2022

Stellungnahme zur Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen – VDiPA

Zu § 17 Absatz 3 – Weitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses

Vorgeschlagene Regelung
§ 17 Abs. 3 S. 1 enthält eine Liste der Institutionen, denen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Inhalte des elektronischen Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen nach § 16 Abs. 2 und 3 auf Antrag in maschinenlesbarer und in plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung stellt.

Bewertung
In der Liste ist der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. nicht enthalten. Auch Versicherte der privaten Pflegepflichtversicherung haben einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen. Um die Privatversicherten entsprechend versorgen und beraten zu können, sollten daher auch die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversi-cherung betreiben, die Daten, wie in § 17 Abs. 3 dargestellt, verwenden dürfen.

Vorschlag
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sollte in § 17 Abs. 3 S.1 als weitere Institution auf-genommen werden, die auf Antrag in maschinenlesbarer und in plattformunabhängiger Form die Inhalte des elektronischen Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen nach § 16 Abs. 2 und 3 zur Verar-beitung und Veröffentlichung erhält.


Zu § 40 Absatz 3 – Entschädigung und Kosten

Vorgeschlagene Regelung
§ 40 Abs. 3 regelt, dass die Sach- und Personalkosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach § 40 Abs. 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter von den beteiligten Verbänden anteilig getragen werden.

Bewertung
In der Begründung zu § 40 Abs. 3 wird ausgeführt, dass der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. an der Finanzierung zu beteiligen ist.

Das ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 3. Eine solche Kostenbeteiligung ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. nicht an der Schiedsstelle als Mitglied beteiligt ist, nicht zu den beteiligten Verbänden gem. § 40 Abs. 3 gehört und auch nicht an den Vergütungsverhandlungen nach § 78a Abs. 1 S. 1 SGB XI beteiligt ist.

Vorschlag
In der Begründung zu § 40 Abs. 3 sind die Ausführungen zur Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. an der Finanzierung zu streichen.