Stellungnahme 07. Mai 2021

Zu den Formulierungshilfen für Änderungsanträge des GVWG-Entwurfs mit Stand 3. Mai 2021

Vorbemerkung

Die vorliegenden Änderungsanträge zum GVWG zielen darauf, die in dieser Legislaturperiode in den üblichen parlamentarischen Verfahren nicht zustande gekommene Pflegereform nunmehr in Teilen und unter großem Zeitdruck durchzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile durch Leistungszuschläge nach dem Vorbild des BMG-Arbeitsentwurfes vom März 2021 und die Einführung eines dauerhaften Steuerzuschusses zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Neuregelungen im Leistungsrecht sowie bei der Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen werden dabei selektiv für die Versicherten der SPV umgesetzt, obwohl die gesetzliche Pflegeversicherung aus zwei leistungsidentischen Systemen besteht, der SPV und der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV).

Schon das Fehlen einer nachhaltigen Finanzierungsstrategie für die - mitten in der Pandemie-Krise und mit Blick auf den demografischen Wandel - fragwürdigen Leistungsausweitungen sollte die Entscheidung über die Pflegereform auf die Zeit nach der Bundestagswahl vertagt werden, um dem Gesetzgeber ausreichend Zeit für Beratungen zu geben:

  • Die Begrenzung der Eigenanteile für stationär Pflegebedürftige ist mit Blick auf die demografische Entwicklung eine Leistungsausweitung ohne nachhaltige Finanzierungsperspektive. Bei der Gegenfinanzierung werden zudem frühere Pläne zur Entlastung der jüngeren Generation aufgegeben: Die Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose wird nunmehr direkt durch die Leistungsausweitungen für die Älteren konsumiert, anstatt die Mittel für den Pflegevorsorgefonds zu erhöhen. Die Regelung vergrößert das Defizit an Generationengerechtigkeit im Umlageverfahren und wird infolge des demografischen Wandels einen weiteren Beitragssatzanstieg zur Folge haben.
  • Ebenso kritisch ist die Einführung eines dauerhaften Steuerzuschusses zur SPV zu sehen. Dieser wird zwar mit der Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen als einer versicherungsfremden Leistung formal korrekt begründet, dient aber in der gesamten Finanzierungskonstruktion nur dazu, einen kurzfristigen finanziellen Spielraum für die Leistungszuschläge bei den Eigenanteilen zu schaffen. Die Begründung des Steuerzuschusses mit den Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen überzeugt zudem deshalb nicht, weil die pflegenden Angehörigen in der Privaten Pflegeversicherung ohne sachlichen Grund außen vor bleiben. Der somit faktische Einstieg in eine dauerhafte Steuerfinanzierung von Leistungen der Pflegeversicherung erzeugt eine kurzfristige Illusion von Finanzierungssicherheit und macht die Pflege vom Bundeshaushalt abhängig, wo sie mit anderen Staatszielen konkurriert. Richtig wäre es dagegen, wenn der Bund die Steuermittel für die Rentenversicherungsbeiträge pflegender Angehöriger direkt an die Rentenversicherung überweist. Mit dieser ordnungspolitisch sauberen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen würden die Beitragszahler beider Systeme der gesetzlichen Pflegeversicherung entlastet.

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Zu dem Änderungsantrag 4
Artikel 1 Nummer 4 (§§ 39d und 132m SGB V-E)

Vorgeschlagene Regelung
Können im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung im Krankenhaus erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGV XI nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Leistungen zur Frührehabilitation, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, pflegerische Versorgung, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhaus-gesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Erbringung von Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39d.

Bewertung
Die Regelung zur Übergangspflege müsste statt im SGB V im KHG/KHEntgG verortet werden und auch die Versicherten der Privaten Pflegepflichtversicherung berücksichtigen. Die in § 132m SGB V-E geregelten Verträge zwischen Krankenkassen und Krankenhausträger sollten einheitlich für alle Benutzer des Krankenhauses gelten.

Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

I. Zu dem Änderungsantrag 2
Artikel 2 Nummer 1 (§ 25 SGB XI)

Vorgeschlagene Regelung
Es erfolgt zum 1. Januar 2020 eine rückwirkende Aufhebung der besonderen Einkommensgrenze bei der Familienversicherung.

Bewertung
Die bislang vorgesehene Sonderregelung wurde durch die Anhebung der Bezugsgröße nach § 18 SGB VI entbehrlich. Die Aufhebung ist sinnvoll, weil sie Rechtssicherheit schafft.


II. Zu dem Änderungsantrag 3
Artikel 2 Nummer 1 und nach Artikel 2 Nummer 3 (Gegenfinanzierung)

Vorgeschlagene Regelung
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 Beitragssatzpunkte er-höht. Dies soll dem Ziel dienen, der Ausgangsrelation zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem Beitragszuschlag für Kinderlose aus dem Jahr 2005, dem Jahr der Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose, wieder besser zu entsprechen und einen Beitrag zur Gesamtfinanzierung der Reformmaßnahmen zu leisten.

Die nach § 44 SGB XI geleisteten Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden dieser vom Bund erstattet. Die Erstattung erfolgt durch vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe der im Vorjahresquartal verausgabten Beträge sowie eine Schlussabrechnung nach Vorlage der Finanzstatistik für das vorangegangene Kalenderjahr.

Beide Regelungen sollen der Gegenfinanzierung der Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils dienen.

Bewertung
Für die geplante Übernahme der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen durch den Bund gibt es gute Gründe, handelt es sich hierbei doch um eine versicherungsfremde Leistung, deren Steuerfinanzierung ohnehin ordnungspolitisch geboten ist. Doch der vorgeschlagene Entwurf wählt dafür den völlig falschen Weg. Er würde die privat Pflegeversicherten massiv benachteiligen. Denn eine Erstattung an die private Pflegepflichtversicherung für durch sie gezahlte Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen sieht der Änderungsantrag nicht vor. Somit würden privat Pflegever-sicherte weiterhin durch ihre Beiträge die Zahlung dieser Rentenversicherungsbeiträge selbst finanzieren, obwohl dies eine versicherungsfremde Leistung ist. Zusätzlich würden sie über die von ihnen gezahlten Steuern zur Finanzierung des Bundeszuschusses an die soziale Pflegeversicherung beitragen. Das wäre eine grobe Ungerechtigkeit und ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – zumal Private Pflegepflichtversicherung und Soziale Pflegeversicherung als zwei Säulen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gleiche Leistungen haben. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerecht-fertigt. Daher ist die Regelung in dieser Hinsicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswid-rig.

Soll eine direkte Erstattung der Kosten an die privaten Krankenversicherungsunternehmen als Träger der privaten Pflegepflichtversicherung aus übergeordneten Gründen vermieden werden, kann der gebotene Entlastungseffekt der privaten Pflegepflichtversicherung auch durch einen Bundeszuschuss an die Deutsche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke, gegebenenfalls vertreten durch die ABV, erreicht werden. Diese Variante könnte selbstverständlich auch in der sozialen Pflegeversicherung angewandt werden.

Für die erste Variante (Kostenerstattung an soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversi-cherung) könnten § 61a SGB XI folgende Sätze 4 und 5 angefügt werden:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die entsprechenden Ausgaben der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen; dabei überweist der Bund diese Erstattungen an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V.. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. regelt, wie die erhaltenen Erstattungen an die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, weitergeleitet werden.“

Für die zweite Variante (Kostenerstattung an die soziale Pflegeversicherung und für die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung Bundeszuschuss direkt an die DRV und ABV) würde der Text von § 61a SGB XI zu Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für Pflegepersonen, die einen in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, werden die Rentenversicherungsbeiträge, die sich aus den Meldungen der privaten Versicherungsunternehmen an die Rentenversicherung nach § 44 Abs. 3 ergeben, vom Bund an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt. Satz 1 gilt für die nach § 44 Abs. 2 zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge entsprechend.“
 
Die Regelungen zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch die private Pflegepflichtversicherung in § 44 Abs. 1 SGB XI, § 170 Abs. 1 Nr. 6 b) SGB VI wären zu streichen.  

Kritisch zu sehen ist die geplante Verwendung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Dieser hätte als Erhöhung der Mittel für den Pflegevorsorgefonds einen Beitrag zu mehr Demografievorsorge und finanzieller Nachhaltigkeit leisten können. So aber wird er direkt durch Leistungsausweitungen für die Älteren konsumiert. Die Regelung vergrößert das Defizit an Generationengerechtigkeit im Umlageverfahren und wird infolge des demografischen Wandels einen weiteren Beitragssatzanstieg zur Folge haben.

Zusätzlicher Vorschlag
Während die soziale Pflegeversicherung 2020 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro für den Corona-Rettungsschirm erhalten hat, wird der PPV lediglich das Recht eingeräumt, einen außerordentlichen befristeten Beitragszuschlag bei den Versicherten zu erheben (Änderungsantrag 12 auf der Ausschussdrucksache 19(14)310 vom 19.3.2021).  Dies ist nach derzeitiger Rechtslage auch notwendig. Gerechter wäre es aber, auch die Versicherten der PPV von Zusatzbelastungen durch die Pandemie frei-zustellen, zumal eine Rechtsverordnung für weitere Erstattungen pandemiebedingter Kosten an die soziale Pflegeversicherung offenbar in Vorbereitung ist. Die private Pflegepflichtversicherung hat sich weiterhin an dem Corona-Rettungsschirm entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen zu beteiligen und muss dies aus Beitragsmitteln tun. Damit werden die privat Pflegeversicher-ten doppelt belastet, indem sie einerseits mit höheren Beiträgen diese Ausgaben finanzieren und zusätzlich mit ihren Steuern den Corona-Rettungsschirm in der sozialen Pflegeversicherung mitfinanzie-ren. Die Beiträge für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich nicht. Um diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollte in § 153 SGB XI folgender neuer Satz 2 eingefügt werden:    

„Pandemiebedingte Kosten, die der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Kranken-versicherung nach § 150 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 - 4 und Abs. 5a Satz 1 - 4 SGB XI entstanden sind, und durch den Bund gemäß Satz 1 erstattet werden, lösen nicht die Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 7 Prozent an diesen Kosten gem. § 150 Abs. 4 Satz 5 – 8, Abs. 5a Satz 5 SGB XI und § 7 Abs. 2 S. 3 Coronavirus-Testverordnung aus.“  


III. Zu dem Änderungsantrag 4
Artikel 2 Nummern 4 und 5 (Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege)

Vorgeschlagene Regelungen
Wie bereits im Arbeitsentwurf des BMG vom März 2021 vorgesehen, soll der Änderungsantrag Heimbewohnern einen „Leistungszuschlag“ gewähren, der nach Dauer des Heimaufenthalts gestaffelt ist. Im ersten Jahr müssen Pflegebedürftige den pflegebedingten Eigenanteil weiterhin in voller Höhe selbst tragen. Im zweiten Jahr erhalten sie einen Zuschuss von 25 Prozent, im dritten Jahr von 50 Prozent und im vierten Jahr von 75 Prozent. Die Regelung soll dazu dienen, „das Ausmaß der Angewiesenheit auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe“ zu verringern.

Bewertung
Diese Regelung allein hätte laut Schätzung des Arbeitsentwurfs vom März 2021 unmittelbar eine massi-ve Leistungsausweitung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 2,5 Mrd. Euro zur Folge und würde die demografische Hypothek der Sozialversicherung im demografischen Wandel massiv erhöhen, ohne dass es hierfür eine sozialpolitisch fundierte Begründung gäbe. Es ist nicht belegt, dass die Eigenanteile an den Pflegekosten zu immer mehr Sozialfällen führen. Vor Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen 80 Prozent der Pflegebedürftigen in Einrichtungen Sozialhilfe. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat dieses zum Zeitpunkt ihrer Einführung viel beklagte „Armutsrisiko“ auf gut ein Drittel der Heimbewohner reduziert (wobei noch gesondert zu prüfen wäre, in wie vielen Fällen die Ab-hängigkeit von Sozialhilfe schon vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit bestanden hat) und seitdem konstant gehalten bzw. weiter gesenkt. Grund dafür waren nicht zuletzt auch die Leistungsausweitungen durch Renten- und Pflegereformen zugunsten der Älteren. Kurzum: Die gesetzliche Pflegeversicherung erfüllt bis heute ihren Gründungsauftrag.

Darüber hinaus ist es um die Finanzen der heute älteren Generation vergleichsweise gut bestellt. So hat das Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) ermittelt, inwiefern die aktuellen Rentnerhaushalte ihre Eigenanteile für längere Aufenthalte im Pflegeheim selbst bezahlen können. Das Ergebnis: 67,0 Prozent der Rentnerhaushalte (mit Haushaltsvorstand über 65 Jahren) verfügen über ausreichend Einkommen und Vermögen, um einen bis zu fünfjährigen Pflegeheimaufenthalt zu finanzieren. Für die allermeisten Rentnerhaushalte besteht mithin kein Armutsrisiko.

Kurzum: Der Änderungsantrag würde keinen sozialpolitischen Beitrag zur Armutsvermeidung im Alter leisten, sondern Vermögens- und Einkommensressourcen der Mittel- und Oberschicht schonen. Da es keinen sozialpolitischen Handlungsdruck für eine derartige Leistungsausweitung in der Pflegeversicherung gibt, sollte die Politik - insbesondere im Kontext der aktuellen Pandemie- und Wirtschaftskrise - andere Prioritäten setzen. Um die Pflege in Deutschland finanziell langfristig zu sichern, muss viel umfänglicher auf die private Pflegevorsorge gesetzt werden, zum Beispiel durch die steuerliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen oder betrieblicher Absicherungen des Pflegerisikos.

Würde § 43c SGB XI dennoch eingeführt werden, müsste dann jedenfalls („hilfsweise“) aber eine Regelung ergänzt werden, die die Beteiligung der Beihilfe regelt. Das fehlt in der vorgeschlagenen Regelung und würde dazu führen, dass die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung den Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil in voller Höhe zahlen. Das würde die finanzielle Belastung der Pflegeversicherung deutlich erhöhen und käme zu den künftig beständig steigenden Pflegesätzen noch hinzu, die den Zuschlag zum Eigenanteil in die Höhe treiben werden. Auch dies müsste von den Beitragszahlern aufgefangen werden, weil es nicht gegenfinanziert ist. Daher müsste in § 28 Abs. 1 folgende Nummer 9b ergänzt werden:

„9b. Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils (§ 43c),“

Die vorgesehene Regelung des § 43c SGB XI geht für die Beteiligten unter anderem mit zusätzlichen Mitteilungspflichten einher und ist sehr verwaltungsintensiv. Die Kostenerstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung hat deutliche Vorteile für die Beteiligten, weil der Informationsaustausch mit der Pflegeeinrichtung entfallen kann.


IV. Zu dem Änderungsantrag 5
Artikel 2 Nummern 6 bis 11 (Tarifliche Entlohnung; Konzertierte Aktion Pflege)

Vorgeschlagene Regelungen
Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Pflegeeinrichtungen nur zugelassen sein, wenn sie bezüglich der Entlohnung der Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich entweder selbst einen Tarifvertrag (oder Haustarifvertrag) abgeschlossen haben oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind. Ist dies nicht der Fall, gelten die diesbezüglichen Zulassungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt, wenn die Pflegeeinrichtungen ihren Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich mindestens eine Ent-lohnung in der Höhe eines anwendbaren Tarifvertrags (unabhängig davon, ob dieser bundesweit oder nur regional anwendbar ist und ob es sich um einen Flächen-, Unternehmens- oder Haustarifvertrag handelt) zahlen.

Bewertung
Eine angemessene Entlohnung der Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich trägt zu attraktiven Arbeitsbedingungen im Berufsfeld Pflege bei. Eine Regelung von Entlohnungsfragen sollte allerdings den Tarifparteien bzw. den Parteien der Arbeitsverträge überlassen bleiben. Die vorgeschlagenen bun-desgesetzlichen Zwangsvorgaben einer Tarifbindung verkennen auch die tatsächlichen Lohnverbesserungen, die ohne dieses Instrument erreicht worden sind, und gehen an den vielfältigen Ursachen des Pflegekräftemangels vorbei. Sie gefährden zudem regionale Pflegeinfrastrukturen, indem sie die regional differenzierte Lohnfindung abschaffen und je nach Region zu drastischen Anstiegen der Eigenanteile führen. Die pflegerische Versorgung könnte durch diese Zulassungsvoraussetzung gefährdet werden.


V. Zu dem Änderungsantrag 6
Artikel 2 Nummer 12 (Wirtschaftlich tragfähige Vergütung der Kurzzeitpflege)

Vorgeschlagene Regelungen
Die Pflege-Selbstverwaltung erhält den Auftrag zur Vereinbarung handlungsleitender Empfehlungen für die Landesrahmenverträge als Richtschnur für künftige Pflegesatzvereinbarungen der Kurzzeitpflege. Dabei soll den Besonderheiten von solitärer und eingestreuter Kurzzeitpflege einschließlich der unter-schiedlichen Aufnahmeanlässe der Kurzzeitpflegegäste Rechnung getragen werden. Der Schwerpunkt liegt auf den Rahmenbedingungen, Standards und Vergütungen. Bereits vorhandene Verfahren in den Bundesländern sollen berücksichtigt werden.

Bewertung
Eine Stärkung der Kurzzeitpflege ist sachgerecht. Die Angebote der Kurzzeitpflege stellen eine wichtige Ergänzung der häuslichen Pflege dar.

Der Auftrag an die Pflege-Selbstverwaltung sollte jedoch durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI sowie mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege umgesetzt werden. Dadurch kann auf bereits etablierte Strukturen und Abläufe zurückgegriffen werden. Bei Nicht-einigung kann eine Festlegung über den erweiterten Qualitätsausschuss erfolgen, so dass auf die in Absatz 2 vorgesehene Benennung einer Schiedsperson verzichtet werden kann.

Eine Umsetzung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten, selbst bei Umsetzung über den Qualitätsausschuss, erscheint jedoch nicht realistisch. Die Frist sollte auf mindestens ein Jahr verlängert werden.


VI. Zu dem Änderungsantrag 7
Artikel 2 Nummern 13 bis 16 (Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens; Konzertierte Aktion Pflege)

Vorgeschlagene Regelungen
Zum 1. Juli 2023 wird ein Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen verbindlich eingeführt. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse eines Projektes zur Entwicklung und Erprobung eines Personalbemessungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI (PeBeM). Die Umsetzung soll durch eine Empfehlung der Pflege-Selbstverwaltung konkretisiert werden. Eine Anpassung der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI ist zudem erforderlich. In das allgemeine Vertragsrecht werden die bisherigen Sonderregelungen zur Finanzierung der zusätzlichen 13.000 Pflegefachkraftstellen sowie 20.000 Pflegehilfskraftstellen integriert. Eine weitere Anpassung der Personalanhaltswerte soll zum 1. Januar 2025 durch das BMG geprüft werden.

Bewertung
Zu Absatz 1 und 2
Entsprechend der Vereinbarung in der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) wurde durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ unter Beteiligung der relevanten Akteure eine Roadmap entwickelt, in der die notwendigen Umsetzungsschritte für das Personalbemessungsverfahren dargestellt und mit einem Zeitplan versehen werden. Ein solch strukturiertes Vorgehen ist sinnvoll.

Allerdings hätte die gesetzliche Umsetzung durch die Einführung des § 113c SGB XI weitreichende Fol-gen, weil die Änderung der Personalausstattung mit einer Erhöhung der Personalkosten einhergehen dürfte. Dies wiederum zieht eine Erhöhung der Pflegesätze nach sich, die die beabsichtigte Finanzierung des Zuschlags zum pflegebedingten Eigenanteil durch die Pflegeversicherung noch zusätzlich erhöht. Eine solche Regelung sollte nicht übereilt getroffen werden. Insgesamt besteht noch Diskussionsbedarf und es wird ein ausreichender Zeitvorlauf benötigt, um eine sachgerechte gesetzliche Regelung zu finden. Angesichts der Bedeutung des Themas ist hierzu ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchzuführen und das Für und Wider abzuwägen. Eine kurzfristige Gesetzesänderung durch Einbringen eines Änderungsantrages erscheint nicht sachgerecht.

Zu Absatz 5
Mit der Einführung eines Personalbemessungsverfahrens zum 1. Juli 2023 erfolgt mit Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 die Integration der bisherigen zusätzlichen Personalausstattung (13.000 Pflegefachkraftstellen, 20.000 Pflegehilfskraftstellen) in das allgemeine Vertragsrecht. Gleiches muss – wie auch in der Roadmap zur Umsetzung unter Punkt 5 beschrieben – für die Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung nach § 43b SGB XI gelten.  

Dennoch ist es umgehend erforderlich, das mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zum 1. Januar 2019 einführte Finanzierungsverfahren der 13.000 zusätzlichen Pflegefachkraftstellen in Pflegeheimen zu ändern. Dieses Verfahren sieht jährliche Vorabzahlungen der GKV in Höhe von 640 Millionen Euro und der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) in Höhe von 44 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der Sozialen Pflegeversicherung vor. Laut Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wurden im Jahr 2019 von den durch die PPV eingezahlten 44 Millionen Euro nur rund 1,2 Millionen Euro für den gesetzlich vorgesehenen Zweck aufgewendet und im Jahr 2020 nur rund 9,1 Millionen Euro von weiteren 44 Millionen Euro. Dies hat auch der Bundesrechnungshof-Bericht für den Bundestag vom 11. März 2021 beanstandet, wie beispielsweise der Tagesspiegel berichtete. Das Finanzierungsverfahren wurde in dem Bericht deutlich kritisiert.

Wir teilen die Kritik des Bundesrechnungshofes und befürworten dessen Lösungsvorschlag, die „anteilige“ Rückzahlung der bisher nicht abgerufenen Fördergelder an die GKV und PPV vorzunehmen. Dies sollte insbesondere erfolgen, um die Versicherten zu entlasten. Die Finanzierung der Mittel hat spürbare Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge zur PPV, ohne dass die Versicherten einen Vorteil haben.
In § 8 Abs. 9 SGB XI (und entsprechend in § 37 Abs. 2a SGB V) sollte hierzu eingefügt werden, dass gezahlte, aber nicht verbrauchte Mittel zurückzuzahlen oder zu verrechnen sind. Solange das Förderprogramm noch läuft, sollte zudem gesetzlich geregelt werden, dass die Zahlungen zukünftig nachschüssig an den Ausgleichsfonds durch GKV und PPV gezahlt werden. Überzahlungen würden dadurch von vornherein vermieden.

Auch wenn das Förderprogramm zum 31. Dezember 2025 ausläuft, lohnt es sich, für die verbleibende Zeit auf eine Finanzierung über einen Vergütungszuschlag umzustellen. Entsprechende Vergütungszuschläge werden bereits für die Finanzierung der zusätzlichen Betreuung und der zusätzlichen Pflege-hilfskräfte (§§ 84 und 85 SGB XI) vereinbart und durch die Pflegeversicherung gezahlt. Dies würde zu einer Vereinheitlichung der Regelungen und Finanzierungsverfahren für zusätzliches Personal führen. Durch eine Finanzierung über Zuschläge kann auch eine Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher über die wirklichen Kosten der Pflege und Betreuung erreicht werden, auch wenn eine Finanzierung durch die Pflegeversicherung oder andere Kostenträger (Beihilfe) erfolgt. Zudem könnte durch eine Umstellung der bürokratische Aufwand, der hier auch durch den GKV-Spitzenverband und durch die Verbände der Leistungserbringer kritisiert wird, reduziert werden.

Hierzu sollte in § 84 SGB XI eine neue Regelung über einen „Vergütungszuschlag für die zusätzliche Unterstützung der Leistungserbringung der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen“ getroffen werden, die sich an die Zuschläge nach § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI anlehnt. Zusätzlich wäre die Zuständigkeit zur Vereinbarung der Zuschläge entsprechend der bisherigen Förderkriterien in § 85 SGB XI aufzunehmen.


VII. Zu dem Änderungsantrag 8
Artikel 2 Nummer 17 (Verordnungskompetenz von Pflegekräften; Konzertierte Aktion Pflege)

Vorgeschlagene Regelungen
Der neu eingefügte § 40 Abs. 6 SGB XI ermöglicht Pflegefachkräften, im Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 SGB XI oder des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Pflege-)Hilfsmittel zu empfehlen. Bei einer Empfehlung wird in fachlich geeigneten Fällen die Notwendigkeit des (Pflege-)Hilfsmittels vermutet. Konkretisierungen werden in einer Richtlinie getroffen. Die Empfehlung ist mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Nach § 40 Abs. 7 Satz 2 SGB XI gilt die dreiwö-chige Frist über die Entscheidung des Antrags.

Bewertung
Das Erfordernis für die Einführung der Regelung wird nicht gesehen. So wurde erst kürzlich durch das GVPG in § 40 Abs. 6 SGB XI eine Regelung zur Beschleunigung und Vereinfachung der Hilfsmittelgewährung eingeführt.

Es ist ein bewährtes Verfahren, dass die Gutachter des Medizinischen Dienstes und von Medicproof auf der Grundlage einer umfassenden und fachlich fundierten Beurteilung eine Empfehlung zur Versor-gung mit (Pflege-)Hilfsmitteln vornehmen. Es ist nicht erforderlich, diese Feststellungen von Pflegefachkräften treffen zu lassen, die zugleich Leistungserbringer sind. Eine Verordnungskompetenz der Pflegefachkräfte, die Leistungen nach § 36 oder § 37 Abs. 3 SGB XI erbringen, führt durch die vertragliche Bindung an den Versicherten zu Konflikten dieser beiden Tätigkeiten. Die Pflegefachkraft steht als Erbringer von Pflege- oder Beratungsleistungen in einem gewissen Näheverhältnis zum Pflegebedürfti-gen. Bei der Empfehlung des (Pflege-)Hilfsmittels muss sie hingegen als unabhängiger Dritter eine Ent-scheidung treffen, die durch die vermutete Notwendigkeit die Pflegeversicherung als Kostenträger stark bindet. Dies bringt die verordnende Pflegefachkraft in eine schwierige Lage. Zudem ist die Verordnungskompetenz mit der Neutralität eines Pflegeberaters, der den Pflegebedürftigen berät und unterstützt, aber keine Leistungen bewilligt, unvereinbar.        

Einer eigenen Verordnungsbefugnis von Pflegefachkräften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Daher sollten die vorgeschlagenen Änderungen des § 40 SGB XI nicht umgesetzt werden.


VIII. Zu dem Änderungsantrag 11
Artikel 2 Nummern 21 bis 22 (Weiterentwicklung Qualität)

Vorgeschlagene Regelungen
Geschaffen wird eine eigenständige Grundlage zur Finanzierung für den Qualitätsausschuss Pflege. Für den Bereich der Kurzzeitpflege wird die Erarbeitung von Maßstäben und Grundsätzen vorgeschrieben. Darüber hinaus werden die Maßstäbe und Grundsätze um Regelungen zu Krisenkonzepten im Qualitätsmanagement ergänzt. Durch den Qualitätsausschuss Pflege ist zudem die pflegefachliche und technische Weiterentwicklung der ambulanten und stationären Qualitätssysteme sicherzustellen.

Bewertung
Eine Ergänzung der Maßstäbe und Grundsätze um flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Kri-sensituationen wird befürwortet. Gerade in Krisensituationen sind für Risikogruppen besondere Maßnahmen erforderlich. Hierzu zählen auch effektive Hygienemaßnahmen für den Infektionsschutz, so dass ein Schwerpunkt von Qualitätsprüfungen auch die Einhaltung von Hygienevorgaben ist. Der Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. berät im Rahmen der Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen auch in solchen Fragen.


IX. Zu dem Änderungsantrag 16
Artikel 2 Nummer 30 (Stärkung regionaler Netzwerke)

Vorgeschlagene Regelungen
Die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel werden von 10 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro jährlich verdoppelt. Zudem wird eine Übertragung nicht verbrauchter Fördermittel in das nächste Kalenderjahr vorgesehen. Zur Schaffung von Transparenz und zur Förderung des Austausches erfolgt eine Veröffentlichung der geförderten Netzwerke.

Bewertung
Die Erhöhung der Fördermittel entspricht der Nationalen Demenzstrategie, die von der PKV mitgetragen wird. Ob eine Übertragung der Fördermittel zur Erreichung von deren Zielen erforderlich ist, wird auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen bezweifelt.  Ein Verzicht auf die Ergänzung würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Übertragung und Abrechnung vermeiden.