Was gilt bei Arbeitslosengeld I?
Arbeitslosengeld I (ALG I) löst grundsätzlich Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. Privatversicherte können sich von dieser Versicherungspflicht aber befreien lassen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Die einmal erteilte Befreiung gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit. Wichtig ist: Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Bezug des Arbeitslosengeldes bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Sie wirkt dann von Beginn der Versicherungspflicht an. Haben Versicherte in der Zwischenzeit bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, gilt die Befreiung erst ab dem nächsten Kalendermonat nach der Antragstellung.
Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, werden bei einer Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV und bleiben in ihrer PKV, wenn sie
- in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren sowie
- mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren.
Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt für alle Versicherten während einer Arbeitslosigkeit unverändert. Einen Teil übernimmt jedoch die Bundesagentur für Arbeit, und zwar bis zur Höhe des Betrags, den sie auch übernehmen würde, wenn die Privatversicherten gesetzlich versichert wären. Der Teilbetrag wird direkt an den Versicherer überwiesen.