Meldung 03. Februar 2025

Obwohl die Zahl der Schlichtungsanträge im letzten Jahr zugenommen hat, bleibt die Beschwerdequote in der Privaten Krankenversicherung weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau. Das zeigt der aktuelle Tätigkeitsbericht der PKV-Schlichtungsstelle.

2024 gingen beim PKV-Ombudsmann 6.891 Anträge ein – ein Zuwachs von 1.476 Fällen im Vergleich zum Vorjahr. Wie der aktuelle Tätigkeitsbericht zeigt, liegt die Zahl damit leicht über dem langjährigen Mittel, nachdem sie 2023 außergewöhnlich niedrig ausfiel. 

Der Anstieg ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Leistungsfälle in der PKV um rund 10 Prozent gestiegen sind – unter anderem bedingt durch Nachholeffekte aus der Corona-Zeit. Mit mehr Arzt-Patienten-Kontakten steigt naturgemäß auch der Klärungsbedarf. Dennoch bleibt das Beschwerdeaufkommen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten äußerst gering.

Kundenzufriedenheit weiterhin hoch

Trotz des Anstiegs liegt die Beschwerdequote 2024 weiterhin bei nur rund 0,01 Prozent – gemessen an über 48 Millionen privaten Krankenvoll-, Pflege- und Zusatzversicherungen. Das unterstreicht die anhaltend hohe Kundenzufriedenheit und die Qualität des Beschwerdemanagements der PKV-Unternehmen.

Ombudsmann-Schlichtungsthemen 2024

Der Großteil der Anträge betraf Streitfälle in der Krankheitskostenvollversicherung – insbesondere Fragen zur medizinischen Notwendigkeit, zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie zu Gebührenabrechnungen. Anträge im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen verzeichneten im Vergleich zum Vorjahr zwar einen leichten Anstieg, spielten jedoch insgesamt keine herausragende Rolle.

Auf dem Serviceportal für Privatpatienten werden die Schlichtungsthemen ausführlicher behandelt.

PKV-Schlichtungsverfahren: Schnell und lösungsorientiert

Die Verfahren wurden im Durchschnitt nach 72 Tagen abgeschlossen – deutlich schneller als die gesetzlich vorgesehene Frist von 90 Tagen. In 27,4 Prozent der Fälle wurde eine Einigung erzielt, während 7,7 Prozent auf Wunsch der Antragsteller beendet wurden, meist aufgrund einer zwischenzeitlichen Klärung. In den übrigen Fällen erfolgte keine Einigung, da entweder kein Anspruch bestand oder die rechtlichen Rahmenbedingungen keine Schlichtung ermöglichten.

Ein vergleichbares unabhängiges Schlichtungsangebot wie in der PKV fehlt in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dort können Versicherte zwar Widerspruch einlegen, doch ohne Einigung bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht – ein deutlich aufwendigerer Weg.

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