Meldung 29. August 2022

GKV-versicherte Eltern sollen weiterhin ein Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie durch Infektionsschutzmaßnahmen auch nichterkrankte Kinder betreuen müssen. Die Pläne der Bundesregierung übersehen Selbstständige und Privatversicherte, dabei gibt es eine gute Alternative ohne Ungleichbehandlung.

Der Bundestag soll die Sonderregelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch bei nichterkrankten Kindern bis zum 7. April 2023 verlängern. Einen entsprechenden Änderungsantrag zum Covid-19-Schutzgesetz haben die Regierungsfraktionen im Bundestag eingebracht. Das Gesetz will pflichtversicherte Eltern in der Gesetzlichen Krankenversicherung entlasten, die ihre gesunden Kinder betreuen, wenn Schulen oder Kindergärten wegen der Pandemie geschlossen werden müssen.

„Die Pläne zum Kinderkrankengeld übersehen alle Selbstständigen und Privatversicherten. Falls Kitas oder Schulen in der Pandemie schließen müssen, würden sie mit ihrem Verdienstausfall alleingelassen, während andere Arbeitnehmer entschädigt werden. Das ist ungerecht und muss geändert werden“, kritisiert PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther die Pläne. Ohne sachlich nachvollziehbaren Grund wird der Kreis der Anspruchsberechtigten verkleinert. „Es ist mehr als ärgerlich, wenn bei wichtigen und lange diskutierten Gesetzgebungsvorhaben – wie hier der Änderung des Infektionsschutzgesetzes – die Selbstständigen immer wieder übergangen werden und die mühsam erkämpfte Gleichbehandlung still und leise wieder einkassiert wird", beklagt Andreas Lutz, Vorstand beim Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD). Dabei gibt es gut erprobte Alternativen, die eine Ungleichbehandlung der Betroffenen ausschließen würden.

PKV und Verband der Selbstständigen fordern Anpassung des Infektionsschutzgesetzes

Die geplante Regelung ist ein Rückschritt gegenüber der früheren Entschädigungsregelung für Personen, die das Kinderkrankengeld nicht in Anspruch nehmen können. Nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hatten während der „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ erwerbstätige Personen bei Verdienstausfall Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, z. B. wenn Kitas vorübergehend geschlossen wurden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde. Dieser Anspruch bestand unabhängig vom Versicherungsstatus und sicherte so, dass alle Personen eine Kompensation von entsprechenden Verdienstausfällen erhalten konnten. Diese Regelung ist im November 2021 mit Ende der epidemischen Lage ausgelaufen.

Die Bundesregierung könnte die ergänzende Regelung im Infektionsschutzgesetz IfSG erneuern, ohne dass der Bundestag eigens eine „epidemische Lage“ ausrufen müsste. Damit könnten bei allen Betroffenen finanzielle Härten vermieden werden. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sicherzustellen ist schließlich ein Auftrag des Grundgesetzes, auf den alle Bürger Anspruch haben, unabhängig von ihrem Versichertenstatus.