Meldung 10. Juli 2025

Auch im Jahr 2026 erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine gezielte Förderung durch die gesetzliche (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV).

129 Kliniken profitieren im Jahr 2026 von den sogenannten Sicherstellungszuschlägen, mit denen die Grundversorgung vor Ort gestärkt wird, unter anderem in der Geburtshilfe und der Kinder- und Jugendmedizin. Insgesamt fließen 79 Millionen Euro zusätzlich in die stationäre Versorgung, das sind 18,8 Millionen Euro mehr als im Vorjahr.

Zielgerichtete Unterstützung für gleichwertige Lebensverhält

„Gerade in dünn besiedelten Regionen ist die Aufrechterhaltung der Krankenhausversorgung essenziell, um gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland sicherzustellen”, betont PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther. „Weil viele Häuser im ländlichen Raum aufgrund geringer Fallzahlen wirtschaftlich nicht allein tragfähig sind, unterstützen GKV und PKV sie mit finanziellen Zuschlägen. Gerade die medizinische Versorgung von Kindern verdient besondere Aufmerksamkeit, deshalb fördern wir gezielt Strukturen der Kinder- und Jugendmedizin. Das Instrument hat sich bewährt, es wirkt zielgerichtet und unabhängig von der aktuellen Krankenhausreform.“

Höhe der Zuschüsse richtet sich nach Versorgungsstruktur

Die Höhe der Förderung orientiert sich an der Anzahl der vorgehaltenen bedarfsnotwendigen Fachabteilungen. Krankenhäuser mit einer oder zwei entsprechenden Abteilungen erhalten einen pauschalen Zuschlag von 500.000 Euro. Für jede weitere Fachabteilung erhöht sich der Zuschuss um 250.000 Euro. Somit erhalten Krankenhäuser je nach Ausstattung zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro.

Klare Kriterien für Förderberechtigung

Zuschlagsberechtigt sind Kliniken der Grundversorgung, die bestimmte Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die: 

  • jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung,
  • die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
  • Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin.

Auch wirtschaftlich stabile Häuser können Mittel erhalten. Die Förderliste wird jährlich vom GKV-Spitzenverband, dem PKV-Verband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt. Die Vertragsparteien haben sich für das Jahr 2026 fristgerecht auf die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser geeinigt. 

Gesetzliche Neuerungen mit Auswirkungen auf Qualitätsnachwei

Für die Standorte entfällt aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung der bisherige Nachweis der Notfallversorgung. „Für die Patientensicherheit ist es wichtig, dass Qualitätskriterien auch für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen beibehalten werden”, erklärt Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. „Wir bedauern, dass geförderte Standorte jetzt nicht mehr nachweisen müssen, dass sie an der Notfallversorgung teilnehmen und entsprechende Strukturen vorhalten. Denn aus Sicht von Patientinnen und Patienten sind solche Strukturen von großer Bedeutung.“