Privatversicherte profitieren in ganz Europa von einem Versicherungsschutz in vollem Umfang der tariflichen Leistungen. Das gilt oft auch bei einem längeren oder dauerhaften Aufenthalt.

Weltweit gilt der private Vollschutz für die Dauer von mindestens einem Monat. Bei vielen Versicherern sind es sogar drei oder mehr Monate. Diese Frist kann sich verlängern, wenn Versicherte aus Gesundheitsgründen die Heimreise nicht antreten können. Bei einigen Unternehmen können die Versicherten den weltweiten Versicherungsschutz auch durch eine individuelle Vereinbarung vor ihrer Abreise ins Ausland verlängern.

Ist ein Rücktransport abgesichert?

Nicht jeder PKV-Vertrag deckt einen Rücktransport in die Heimat mit ab. Daher kann der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein. Viele dieser Tarife zahlen die Kosten eines Rücktransports bereits dann, wenn er medizinisch sinnvoll ist. Mehr Informationen dazu bieten die Broschüre Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Übersicht der möglichen Anbieter und Konditionen. Weitere Informationen dazu bietet unser Serviceportal privat-patienten.de.

Umzug innerhalb Europas

Wer dauerhaft in ein anderes EU-Land oder nach Island, Liechtenstein oder Norwegen (Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums EWR) zieht, kann seine private Krankenversicherung unverändert fortführen. Der Versicherer ist weiterhin zu den Leistungen verpflichtet, die er auch in Deutschland erbringen würde. Damit ist der Versicherungsschutz in der Regel höherwertig als die Standard-Krankenversicherung vor Ort. Behandlungskosten in fremder Währung rechnet das PKV-Unternehmen zum Kurs des Tages um, an dem es die Belege erhält. Die Kosten für Überweisungen ins Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.

In manchen europäischen Ländern besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht im landeseigenen System. Eine Ausnahmegenehmigung erhält, wer ein Formular zur Bestätigung einer bestehenden Krankenversicherung in Deutschland vorlegt. Privatversicherte können dies mit dem sogenannten Certificate of Entitlement tun. Der Vordruck ist vom PKV-Verband entworfen und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt worden. Es gilt analog zum „Formular S1“ der GKV.

Formularvordruck Certificate of Entitlement

Umzug außerhalb Europas

Wer auf Dauer in ein Land zieht, das nicht Mitglied der EU oder des EWR ist, dessen Versicherung endet üblicherweise. Privatversicherte können allerdings ihren Versicherer um eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bitten. Hierfür sollten sie sich frühzeitig an das Unternehmen wenden, in jedem Fall vor der Abreise aus Deutschland. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung einzugehen. Gewährt er weiterhin Versicherungsschutz, kann er einen Beitragszuschlag berechnen. Für die Umrechnung der Fremdwährung, Übersetzungs- und Überweisungskosten gelten die oben beschriebenen Regelungen.

Wer die Versicherung im Ausland nicht fortführen kann oder möchte, aber nach einer Rückkehr nach Deutschland wieder den früheren Versicherungsschutz wünscht, sollte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.

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„Das Certificate wird mittlerweile vielerorts ohne Weiteres akzeptiert.“

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